E-Commerce
Leitsatz:
- Werbefaxe, die Waren und
Dienstleistungen anbieten haben die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoVO enthaltenden Pflichtangaben zu enthalten.
- Sind diese Angaben auf dem
Fax nicht enthalten, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
- Bei einem Faxabruf über
eine 0190-Telefonnummer liegen irreführende Angaben über Geschäftlicher
Verhältnisse, insbesondere die Preisbemessung im Sinne des § 3 UWG vor, wenn
die Faxe aufgrund einer technischen Manipulation nur sehr langsam übersandt
werden.
LG Frankfurt, Urteil v. 14.02.2002, Az. 2/3
O 422/01, MMR 2002, Seite
395 f.
Die Kläger ist die Industrie-
und Handelskammer Frankfurt am Main. Die Beklagte hat in jüngster Zeit
massenhaft an beliebige Telefaxinhaber Angebote zum Erwerb von Kunstpflanzen
versandt. Die Faxe wurden sowohl an Privatleute wie auch an gewerbliche
Unternehmen versandt. Eine Einwilligung der Empfänger lag nicht vor. Bei einer
Testbestellung hat sich ergeben, dass im Angebot die Mehrwertsteuer wie auch der
Frachtkostenanteil nicht ausgewiesen waren. Die Beklagten warben ferner per
Telefax für Informationen zu "Heim- und Nebenverdienst". Wenn man den Faxabruf
unter einer 0190-Nummer nutzte, erhielt man ein Telefax von 14 Seiten. Die
komplette Übertragung der Information dauerte 42 Minuten bei einem Preis von 152
DM. Diese hohen Kosten beruhten darauf, dass der Versendevorgang beim Faxabruf
bewusst langsam eingestellt war um erhöhte Kosten zu produzieren. Üblicherweise
dauert die Versendung einer Faxseite ca. 30 Sekunden.
Das Landgericht hat
ausgeführt, dass das unaufgeforderte Zusenden von Telefaxwerbung gegen § 1 UWG
verstößt. Mit der Versendung der Faxschreiben haben die Beklagten zugleich gegen
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Fernabsatzgesetz verstoßen (nunmehr § 312c BGB in Verbindung
mit § 1 BGB- InfoVO). Die Werbefaxschreiben enthalten nicht die erforderlichen
Pflichtangaben wie sie dem Unternehmer für Waren und Dienstleistungen vor
Abschluss eines Vertrages vorgeschrieben sind. So sind in dem Faxschreiben in
unzulässiger Weise keine richtigen sondern nur fiktive Adressen angegeben
worden. Die im § 1 Abs.1 Nr. 1 bis 11 BGB -InfoVO vorgeschriebenen Angaben fehlen.
Die Faxwerbung verstößt
ferner gegen § 3 UWG, da die Beklagten die verzögerte Übermittlung bei dem
Faxabruf zu verantworten haben. Damit machen die Beklagten im geschäftlichen
Verkehr irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere die
Preisbemessung im Sinne des § 3 UWG. Ein Sachverständiger hatte im Verfahren
ausgeschlossen, dass die lange Übertragungszeit durch Überlastung der Netze/Leitungen zu erkennen war.
Das Urteil ist aus zwei
Gesichtspunkten interessant. Zum einen verdeutlicht es, dass sich nicht nur
Gewerbetreibende im Internet, sondern andere Gewerbetreibende die über Kataloge
oder Telekommunikation ihre Waren verkaufen, den Vorschriften des
Fernabsatzgesetzes unterwerfen müssen. Insbesondere die Faxwerbung ist
bisher nicht ausreichende Maße auf die gesetzlichen Erfordernisse umgestellt
worden. Bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 312c BGB in Verbindung mit § 1
Abs. 1 BGB-InfoVO ist somit regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß gemäß § UWG
gegeben.
Interessant ist auch, dass
sich nunmehr ein Gericht mit dem Geschäftsgebaren der 0190-Mehrwertdienste
beschäftigt hat. Den Nachweis zu führen, dass den Kunden hier mit allen
technischen Mitteln das Geld aus der Tasche gezogen wird, ist nun dankenswerter
Weise auch einmal gerichtlich erfolgt.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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