E-Commerce
Leitsatz:
Durch die Mitteilung
auf Grund einer Onlinebestellung "Vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden Ihren
Auftrag umgehend bearbeiten.", kommt unter Berücksichtigung der Verkehrssitten
kein Kaufvertrag zu Stande.
AG Butzbach, Urteil v. 14.06.2002, Az. 51 C
25/02 (71), CuR
2002, 765 f. (rechtskräftig)
Die Parteien streiten
über Erfüllungsansprüche aus einem Kaufvertrag. Der Kläger bestellte über das
Internet im Wege einer Onlinebestellung 10 Fernsehgeräte. Der Kläger erhielt am
selben Tag per Mail folgende Mitteilung: "Vielen Dank für Ihre Mail. Wir werden
Ihren Auftrag umgehend bearbeiten." Der Mail war als Anhang der wesentliche
Inhalt der vom Kläger zuvor aufgegebenen Bestellung beigefügt. Die Beklagte
teilte später mit, dass Sie die Bestellung nicht bestätigen konnte, da der
richtige Preis für die bestellte Ware um ein 10faches höher lag und es sich um
einen Irrtum handelte.
Das Amtsgericht hat
die Klage abgewiesen, da nach zutreffender Auffassung ein Kaufvertrag nicht zu
Stande gekommen ist. Das Urteil ist zum einen richtig, zum anderen lesenswert,
da es auch für den juristischen Laien deutlich mach, wie ein Kaufvertrag im
Internet rechtlich eigentlich abgeschlossen wird. Letztlich hat das Gericht
angenommen, dass zum einen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt,
dass die Angebote der Beklagten eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots darstellen und die Beklagte dieses innerhalb von sieben Werktagen
annehmen muß. Viel zu wenig gewürdigt hat nach unserer Auffassung das Gericht
die Tatsache, dass die Verpflichtung des Onlinehändlers besteht, gemäß § 312 e
Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr eine
Bestellbestätigung auszusprechen. Im Rahmen einer Auslegung kommt das Gericht zu
dem Ergebnis, dass nach den Verkehrssitten nicht geschlossen werden kann, dass
der Kaufvertragsantrag des Kläger vorbehaltlos angenommen wurde.
Dieses Urteil macht
zwei Punkte deutlich:
Erstens kommt es
darauf an, den Bestellablauf durch den Anbieter rechtssicher zu gestalten. In
diesem Fall hat den Onlinehändler unter anderem die Tatsache gerettet, dass er
vernünftige Allgemeine Geschäftsbedingungen hatte, die auch wirksam in den
Vertrag mit einbezogen wurden.
Zum Zweiten ist es
wichtig, den Ablauf der Bestellung, der den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
muss (wie zum Beispiel die Bestellbestätigung) und so zu formulieren, dass
Rechtssicherheit gegeben ist. Es wird oft der Fehler gemacht, dass die
Bestellbestätigung bereits als Annahme zum Kaufvertrag zu sehen ist.
Nachfolgend geben wir
Ihnen das Urteil im Originalwortlaut zur Kenntnis:
Die Parteien streiten
über Erfüllungsansprüche aus einem vom Kläger behaupteten Kaufvertrag. Der
Kläger bestellte am 20.10.2001 um 7.53 Uhr über das Internet im Wege einer
Online‑Bestellung 10 Fernsehgeräte vom Typ FD Triniton WEGA Top Modell mit
DRC‑ME, Sony KV ‑ 36 FS 70, Farbe grau zu einem Einzelpreis von 270,47 €
(entspricht 529 DM). Der Preis der bestellten Ware war auf der Homepage der
Beklagten und in der Beschreibung der Waren auf einer weiteren von der
Beklagten geschalteten Internetseite angegeben. Der Kläger erhielt am
selben Tag um 8.43 Uhr von der Beklagten per e‑Mail folgende Mitteilung: "Vielen
Dank für Ihre e‑Mail. Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten."
Der vorstehenden per
e‑Mail übersandten Mitteilung der Beklagten war als Anhang der wesentliche
Inhalt der von dem Kläger zuvor aufgegebenen Bestellung beigefügt. Am 21.10.2001
übersandte die Beklagte dem Kläger um 15.31 Uhr per e‑Mail folgende Mitteilung:
"Vielen Dank für ihre Bestellung. Leider können wir ihre Bestellung preislich
nicht bestätigen. Bei diesem Preis handelte es sich um einen temporären
Fehler auf unserer Internetseite. Der richtige Preis für dieses Modell
beträgt 5.295,00 DM. Wir bitten um ihr Verständnis und würden uns freuen, wieder
von Ihnen zu hören."
Die zulässige Klage
ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen
die Beklagte keinen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Ware Zug
um Zug gegen Zahlung von 2.704,43 € denn zwischen den Parteien ist ein
wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Ein Vertragsschluss aufgrund der
Bestellungsaufgabe durch den Kläger am 20.10.2001 um 7.53 Uhr scheidet aus, da
durch diese Erklärung nicht ein von der Beklagten zuvor abgegebenes Angebot
angenommen wurde. Bei der Ausschreibung der streitgegenständlichen Fernsehgeräte
auf der Internetseite der Beklagten handelt es sich um eine sog. "invitatio ad
offerendum", also um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auf
Abschluss eines Vertrages durch einen potentiellen Kunden. Zwar enthielten
die Internetseiten, auf denen die streitgegenständliche Ware angeboten
wurden durch deren eingehende Beschreibung und die Darstellung der Versand‑
und Zahlungsbedingungen alle wesentlichen Vertragsbestandteile, dennoch
besteht bei dieser Art Warenanpreisung kein grundsätzlicher Unterschied zu
einer Schaufensterauslage oder einer Zeitungsannonce. Dass die Ware über ein
elektronisches Medium angepriesen wird, führt zu keiner abweichenden
Beurteilung; auch nicht die Tatsache, dass der potentielle Kunde nur noch
die auf der entsprechenden Internetseite eingeblendete Schaltfläche "Kaufen"
anklicken muss (AG Butzbach, Urt. v. 25.9.2001 ‑ 51 C 231/01 [701).
Letztlich erschließt sich dies hieraus, und dies ist bei einer nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vorzunehmenden Auslegung
des Erklärungsinhaltes der Internetpräsentation der Beklagten zu
berücksichtigen, dass nach dem Anklicken der Schaltfläche durch den Kunden die
Beklagte ihrerseits, die den Kunden und dessen wirtschaftliche Verhältnisse
nicht beurteilen kann, zum einen die Bonität des Kunden prüfen wird und zum
anderen ‑ und dies ergibt sich auch aus der besonderen Eigenart der hier zu
erörternden Geschäfte ‑ der Anbieter der Waren auch zu überprüfen hat, ob der
vorhandene Warenbestand ausreicht, ihm mithin möglich ist, ohne Probleme einen
zu schließenden Kaufvertrag auch jederzeit zu erfüllen, oder ob er bei
eventuellen Zulieferern der Ware neue Ware ordern muss.
Mit einer derartigen
Überprüfung muss der Kunde rechnen, zumal die Internetpräsentation nach dem
eigenen Vortrag der Klägerseite keine Angabe des zum Zeitpunkt der Bestellung
der Waren noch vorhandenen Warenbestandes ausweist und das vom potentiellen
Kunden zur Abgabe einer Bestellung online auszufüllende Bestellformular die
Option enthält, die Menge der bestellten Ware gesondert festzulegen. Der Kunde
muss ‑ zumal bei dem hier streitgegenständlichen Preis der Ware damit
rechnen, dass kurz nach Erscheinen der entsprechenden Internetpräsentation die
Ware auch von anderen potentiellen Kunden in einem derartigen Umfang bestellt
wird, dass der bei der Beklagten vorhandene Warenbestand nicht ausreicht,
sämtliche Besteller zu beliefern. Auch den Kläger hat der ausgesprochen
günstige Preis der angepriesenen Ware hier offensichtlich dazu bestimmt, gleich
zehn der streitgegenständlichen Fernsehgeräte zu bestellen. Er musste daher
damit rechnen, dass auch andere potentielle Kunden auf die Idee kommen, Gleiches
zu tun. Dies ergibt sich auch aus der besonderen Eigenart der vorliegenden
Geschäftsanbahnung via Internet, deren Besonderheit darin besteht, dass der
potentielle Interessent einer solchen Ware nicht allein darauf angewiesen ist,
selbst zeitaufwendig in der unüberschaubaren Vielzahl von derartigen
Angeboten zu suchen, sondern auch die Möglichkeit besteht, diese Aufgabe
durch eine preisvergleichende Suchmaschine erledigen zu lassen, bei der der
Interessent mit wenig Aufwand eine Übersicht über die via Internet verfügbaren
günstigsten Anpreisungen der gewünschten Ware erhält. Das nicht nur dem Gericht,
sondern auch dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag bekannte zur Verfügung
stehen derartiger Suchmaschinen hat zur Folge, dass der Kläger zumindest damit
rechnen musste, dass die von ihm begehrte Ware bereits im Zeitpunkt seiner
Bestellung nicht mehr verfügbar ist, bzw. dass die Beklagte nunmehr ihrerseits
den vorhandenen Warenbestand zu prüfen hat.
Schließlich folgt
dies auch aus den unstreitig dem streitgegenständlichen Geschäft zugrunde
gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, an deren wirksamer
Einbeziehung das Gericht keinen Zweifel hat, zumal der Kläger nach seinem
eigenen Vortrag auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte und nicht
vorgetragen hat, dass ihm die Kenntnisnahme infolge eines von der Beklagten zu
vertretenden Fehlers nicht tatsächlich möglich war. In Ziff. 2 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bestimmt, dass die Angebote der Beklagten
lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
darstellten, weiter geregelt wird, dass der Kunde seinerseits ein verbindliches
Angebot abgibt, dessen Annahme sich die Beklagte für einen Zeitraum von maximal
7 Werktagen vorbehält. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Regelung im Übrigen hat
das Gericht ebenfalls nicht.
Die dementsprechend
als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages anzusehende Bestellung des Klägers
durch seine e‑Mail v. 20.10.2001 ist nicht durch die am gleichen Tag ca. 1
Stunde später seitens der Beklagten an den Kläger übersandte E‑Mail angenommen
worden, so dass es auch hierdurch nicht zum Abschluss eines wirksamen
Kaufvertrages gekommen ist, denn aus dem Inhalt dieser Erklärung lässt sich auch
durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
nicht die Annahme des zuvor durch den Kläger abgegebenen Angebotes entnehmen.
Hierbei ist es für das Gericht nicht von Bedeutung, wie diese Erklärung, in der
der Kläger die Annahme seines Angebotes erblickt, technisch zustande gekommen
ist, ob es sich um eine automatisierte, durch Datenverarbeitung erzeugte
Erklärung handelt oder um eine Erklärung, die auf einer konkreten
Einzelfallbearbeitung durch einen Erfüllungsgehilfen der Beklagten basiert;
beides müsste sich die Beklagte zurechnen lassen. Unerheblich ist auch, ob es
sich dabei um eine nunmehr durch die Gesetzesregelung des § 312e Abs. 1 S. 1
Ziff. 4 BGB bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geforderte
elektronische Bestellungsbestätigung handelt. Es kommt allein auf den konkreten
Inhalt der Erklärung an und S 312e Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 BGB trifft nur eine
Regelung über den erforderlichen Mindestinhalt der Bestellungsbestätigung, was
keine Veranlassung zu der Auslegung bietet, einen etwa darüber hinausgehenden
Erklärungsinhalt auf die Mindestanforderungen des § 312e Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 BGB
zu reduzieren.
Mit der in der e‑Mail
der Beklagten v. 20.10.2001 abgegebenen Erklärung hat sich jedoch die Beklagte
dem konkreten Wortlaut nach dahin erklärt, dass die Bestellung des Klägers
eingegangen sei und nunmehr eine weitere Bearbeitung seiner Bestellung umgehend
erfolge. Theoretisch lässt dieser gewählte Wortlaut ‑ wenngleich auch nur mit
einiger Phantasie ‑ ein Verständnis in zweierlei Richtungen zu, nämlich einmal
in der Richtung, dass die Beklagte nunmehr mit der konkreten Abwicklung des
Auftrages (Bereitstellung der Ware, Versand, Buchung etc.) beginne ‑ was eine
Annahme des Antrages impliziert ‑ und zum anderen in der Richtung, dass
die Beklagte prüft, ob sie sich auf die dem Antrag innewohnenden
Vertragsbedingungen einlässt. Grundsätzlich kann eine Annahme eines auf
Abschluss eines Vertrages gerichteten Antrages nur in einer Erklärung der
vorbehaltlosen Annahme des Antrages erblickt werden (Palandt/Heinrichs, 5 148
BGB, Rz. 1; Staudinger/Bork, S 146 BGB, Rz. 1). Unter
Berücksichtigung der oben bereits ausgeführten besonderen Verkehrssitten des
elektronischen Geschäftsverkehrs kann der in der e‑Mail der Beklagten v.
20.10.2001 enthaltenen Äußerung nach Treu und Glauben jedoch kein dahin gehender
Erklärungsinhalt entnommen werden, dass der Antrag des Klägers vorbehaltlos
angenommen würde.
Der Kläger musste
insbesondere in Hinblick auf die von ihm bestellte Menge und den von ihm
angebotenen Kaufpreis damit rechnen, dass die Beklagte sein Angebot einer
erneuten Überprüfung unterzog und dass diese Prüfung nicht innerhalb einer
knappen Stunde erledigt ist. Gerade wenn wegen eines ausgesprochen günstigen
Preises (unstreitig beträgt der von dem Kläger angebotene Preis je Gerät
lediglich 1/10 des üblichen Marktpreises für derartige Geräte) mit einer
Vielzahl von Kaufanträgen zu rechnen ist, musste der Kläger damit rechnen, dass
die Beklagte prüft, ob der bei ihr vorhandene Warenbestand ausreichend ist, um
alle eventuell zu schließenden Verträge zu erfüllen. Sie musste fernerhin, wenn
dies nicht der Fall ist, eine Auswahl unter den vorliegenden Kaufanträgen
treffen.
Zu diesen besonderen
Marktbedingungen, die bei der Beurteilung der Verkehrssitte zu berücksichtigen
sind, trägt der Kläger auch selbst vor. Zutreffend geht der Klägervertreter in
seinem Schriftsatz v. 15.5.2002 davon aus, dass gerichtsbekannt ist, dass über
verschiedene Internetportale insbesondere technische Konsurriprodukte zu Preisen
erworben werden können, die z.T. weit unter den üblichen Marktpreisen liegen.
Dies ist jedoch letztlich keine ausschließliche Besonderheit des elektronischen
Geschäftsverkehrs, sondern ist auch im sonstigen Geschäftsverkehr zu beobachten,
insbesondere immer dann, wenn einzelne Händler Geräte in einer großen Stückzahl
einkaufen und sich den dabei erzielten besonderen Einkaufsrabatt in der
geschäftlichen Konkurrenz dadurch zunutze machen, dass sie die Geräte zu Preisen
anbieten, zu denen sie im regulären Fachhandel nicht erwerbbar sind. Auch im
allgemeinen Geschäftsverkehr ist dabei bekannt, dass i.d.R. zu diesem besonders
günstigen Kaufpreis nur eine beschränkte Anzahl von Geräten verfügbar ist, so
dass sich der Händler im Einzelfall vorbehalten muss zu prüfen, ob sein
Warenbestand die Erfüllung zu diesem günstigen Preis noch zulässt. Betritt in
einem solchen Fall der Kunde das Geschäft und verlangt eine in dieser Weise
besonders preisgünstig angebotene Ware, so wird er i.d.R. vom Verkäufer zunächst
die Antwort erhalten, dass erst geprüft werden müsse, ob noch Ware vorhanden
sei. Genauso wenig wie einer derartigen Erklärung bereits die Annahme des
Angebotes entnommen werden kann, ist dies vorliegend der Fall, wenn die Beklagte
die umgehende Bearbeitung zusagt.
Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus dem von dem Kläger vorgetragenen Umstand, dass die Beklagte
in einem anderen Fall dem Besteller mitgeteilt habe, dass die Antwort, die
Bestellung zu bearbeiten, keine Annahme bedeute. Es ist sicherlich richtig, dass
dies für den Antragenden eine eindeutiger zu verstehende Aussage ist, ihr Fehlen
führt jedoch nicht zu der Annahme, dass auch etwas anderes als eine Prüfung des
Angebotes zugesagt wurde. Die Erklärung der Beklagten in der e‑Mail v.
20.10.2001 lässt eine derartige Auslegung nach dem oben Gesagten nicht
zu.
Bei dieser Sachlage
bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob eine wirksame Anfechtung der
Willenserklärung durch die Beklagte vorliegt ( ... ); hierauf kommt es nicht an,
wenn schon die Erklärung der Beklagten selbst nicht als Annahmeerklärung
auszulegen ist. Es bedarf daher insbesondere keiner Auseinandersetzung mit
Urteil des LG Giessen v. 13.2.2002 ‑ 1 S 463101, das in einem ähnlich
gelagerten, dieselbe Beklagte betreffenden Fall eine wirksame Anfechtung wegen
Erklärungsirrtums (S 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) angenommen hatte, ohne zuvor den
Inhalt der Erklärung der Beklagten im Einzelnen zu erörtern.
Eine andere
Grundlage , für den vom Kläger verfolgten Anspruch ist nicht
ersichtlich.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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