E-Commerce
Leitsatz:
Eine Software
(Sniper-Software), die es im Rahmen einer Onlineauktion dem Bieter ermöglicht,
erst unmittelbar vor Ende der Versteigerung auf automatisiertem Weg ein vorher
definiertes Gebot abzugeben und auf diese Weise die Chance für einen Zuschlag
deutlich zu erhöhen, verstößt gegen § 1 UWG, da dies zwingend eine
Vertragsverletzung des Bieters zur Folge hat.
LG Hamburg, Urteil v. 16.07.2002, Az. 312 O 271/02, CuR 2002, 763 (rechtskräftig)
Mittlerweile hat
sich herum gesprochen, dass Onlineauktionen erst in den letzten Minuten
interessant werden. Wer nicht in den letzten Sekunden vor Auktionsende
mitbietet, zieht meistens den Kürzeren. Es gibt daher Software, die diese
Aufgabe für den Bieter übernimmt, so genannte "Sniper-Software". Die
Antragstellerin in diesem Verfahren betreibt ein Onlineauktionshaus und
finanziert den Betrieb über die Gebühren der Anbieter. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem eine Klausel, die den Nutzer
verpflichtet, den Nutzernamen sowie das Passwort geheimzuhalten.
Die Snipersoftware
der Antragsgegnerin wirbt mit den Worten, dass es kaum eine Chance für andere
Bieter gäbe, wenn die Software eingesetzt wird. Technisch funktioniert die Lösung
wohl so, dass man seine Daten auf dem Formular auf der Webseite des
Antragsgegners einträgt und von dort aus die Onlineverbindung aufrecht erhalten
wird.
Das Gericht
nahm an, dass es sich bei diesem Angebot um unlauterem Wettbewerb gemäß § 1 UWG
handelt. Das Angebot der Antragsgegnerin beinhaltet zwingend die Weitergabe des
Nutzernamens und des Passwortes, die sonst ein Gebot mit Hilfe der Software gar
nicht platzieren könnte. Ferner bejaht das Gericht eine unlautere
Absatzbehinderung. Durch den Einsatz der Software wird in empfindlicher Weise in
das System eine Onlineauktion eingegriffen, was abschreckend sowohl für Verkauf,
wie auch Kaufinteressenten sein kann.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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