E-Commerce
Leitsatz:
- Bei einer
Internet-Auktionsplattform ist die Bestimmung in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen, wonach bei gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter
Ausschluss der Gewährleistung erfolgt unwirksam gemäß § 9 AGBG.
- Die Klausel beim Betreiber
einer Internet-Auktionsplattform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen,
wonach mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit zwischen dem Verkäufer und
dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande kommt, ist unwirksam gemäß § 9 AGBG.
LG Berlin, Urteil v. 20.12.2000, Az. 26 O 397/00, CuR 2001, 412 f. (nicht rechtskräftig)
Eine
Internet-Auktionsplattform hatte die üblichen Klauseln benutzt, wonach bei
gebrauchten Gegenständen der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung
erfolgt. Das Landgericht Berlin hat diese Klausel als gegen § 9 AGB verstoßend
angesehen. Nach Ansicht des Landgerichtes ist die Zulässigkeit eines
Gewährleistungsausschlusses davon abhängig, um was für einen gebrauchten
Gegenstand es sich handelt. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass in
Ausnahmefällen ein Gewährleistungsausschluss unzulässig sei, so z. B. bei dem
Kauf von gebrauchten Sachen, die als generalüberholt angeboten werden. Da jedoch
auf der Internet-Auktionsplattform beliebige Gegenstände angeboten werden, so
z.B. auch generalüberholte, sei der Ausschluss der Gewährleistung unzulässig.
Ferner würden
individualrechtliche Vereinbarungen bei Ausschreibung der Sache durch den
Verkäufer nicht berücksichtigt. Mit dem gleichen Argument nimmt das Landgericht
auch an, dass die zentrale Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei
Internetauktionen, dass nach Ablauf der Zeit zwischen dem Verkäufer und dem
Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande kommt, gegen das AGB-Gesetz verstößt.
Begründet wird diese Ansicht damit, dass Individualvereinbarungen Vorrang vor
den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Ein rechtsunkundiger Verbraucher
könne sich aufgrund dieser Klausel nicht mehr an abweichende individuelle
Vereinbarungen gebunden fühlen. Darüber hinaus werde dem Anbieter der Ware
aufgrund dieser Klausel die Möglichkeit genommen, von der Abgabe eines bindenden
Verkaufsangebots Abstand zu nehmen. Der Verkäufer sei dadurch einen
Missbrauchsrisikos ausgesetzt, wenn das Höchstgebot von jemanden abgegeben wird,
der sich im Nachhinein nicht vertragsgetreu verhält und z.B. nach Erhalt der
Ware den Kaufpreis nicht zahlt.
Das zu Recht noch nicht
rechtskräftige Urteil verkennt die Rechtswirklichkeit von Internetauktionen
vollständig. In der Regel werden bei seriösen Anbietern sowohl die allgemeinen
Geschäftsbedingungen wie auch das Angebot von zu verkaufenden Gegenständen so
gestaltet, dass sie voll und ganz den allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Auktionsplattform unterworfen sind. Eine Benachteiligung des Käufers dadurch
anzunehmen, in dem bei generalüberholten Gegenständen die Gewährleistung
ausgeschlossen wird, ist nicht anzunehmen. Etwas anderes gilt für neue
Gegenstände, für die Gewährleistungen nach BGB gelten. Diese sind meistens bei
seriösen Anbietern auch als solche gekennzeichnet.
Endgültig neben der Sache
liegt die Argumentation des Landgerichtes, was den Vertragsschluss durch
allgemeine Geschäftsbedingungen angeht. Das Mißbrauchsrisiko des Verkäufers ist
bisher in noch keinem Kaufvertrag ein Argument dafür gewesen, einen
Vertragsschluss abzulehnen. Wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wird,
besteht die Möglichkeit des Verkäufers, auf Zahlung des Kaufpreises zu klagen.
Umgekehrt kann auch der Käufer auf Übereignung der Ware gegen Zahlung des
Kaufpreises sich gerichtlichen Beistand holen. Den Schluss zu ziehen, dass
Internetauktionen somit unwirksam sind, wäre nach der bisherigen Rechtsprechung somit verfehlt.
Wir haben gehen daher bei
seriösen Internetauktionsplattformen auch weiterhin davon aus, dass ein
wirksamer Vertragsschluss zustande kommt. Auf eine gesetzliche Gewährleistung
(Garantie) gerade bei gebrauchten Gegenständen sollte man sich ferner nicht verlassen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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