E-Commerce
Leitsatz:
- Die
Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beginnt bei der Lieferung von Waren
erst bei vollständigem Eingang aller Teillieferungen.
- Der Ausschluss
des Widerrufsrechts bei einer Lieferung, die eindeutig auf persönliche
Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist, entscheidet sich im Einzelfall
danach, ob die Rücknahme der Ware für den Unternehmer zu einer unzumutbaren
Beeinträchtigung führen würde. Diesen Ausnahmetatbestand hat der Unternehmer
zu beweisen. Ist über die Ware, deren Bestellung widerrufen wurde, ein
Darlehensvertrag geschlossen worden, berührt ein Festhalten des Verbrauchers
an dem Darlehensvertrag das Widerrufsrecht nicht.
- Bei dem Widerruf
eines Fernabsatzvertrages sind dem Käufer auch die Versandkosten zu erstatten.
OLG Frankfurt, Urteil v. 28.11.2001, Az. 9
U
148/01, CuR 2002, 638 f.
Mittlerweile liegen
die ersten Urteile von oberinstanzlichen Gerichten zu Fragen des
Fernabsatzgesetzes vor. Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher ein Notebook
bestellt sowie weitere Gegenstände. Bis auf eine Anzahlung sollte der Restbetrag
über eine Bank finanziert werden. Es wurde ein Teil der Gegenstände
ausgeliefert. Der Käufer hat den Kaufvertrag nach Fernabsatzgesetz widerrufen.
Das OLG hat
festgestellt, dass für den Fristbeginn des Widerrufsrechts nach Fernabsatzgesetz
der vollständige Eingang der Waren maßgebend sei. Teillieferungen sind nicht
ausreichend. Hierfür spricht nach Ansicht des Senates, dass erst zum Zeitpunkt
der vollständigen Lieferung der Besteller die Waren auf ihre Ordnungsgemäßheit
zu überprüfen hat. Lediglich bei gleichartigen Waren reicht bereits der Eingang
der ersten Teillieferung.
Die Tatsache, dass
der Kunde das Notebook, das er bestellt hatte, im Einzelnen konfiguriert hatte,
spricht nach Ansicht des Senates zutreffenderweise nicht gegen ein
Widerrufsrecht. Für die Frage der Kundenspezifikation ist es nicht ausreichend,
dass der Kunde unter mehreren Ausstattungsvarianten wählen kann. Entscheidend
ist, ob der Unternehmer ohne weiteres einen Ersatzabnehmer finden kann. Es sei
daher im Einzelfall zu entscheiden, ob die Rücknahme der Ware für den
Unternehmer zu einer quasi unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Dabei ist
dem Unternehmer zumutbar, das Notebook auseinanderzubauen, um die
Einzelkomponenten dann weiter zu verkaufen. Die Tatsache, dass der Kaufpreis
durch den Käufer finanziert wurde und der Darlehensvertrag selbst nicht
widerrufen wurde spricht nicht gegen ein Widerrufsrecht, wobei darauf
hingewiesen werden muss, dass ein Widerrufsrecht in diesem Fall natürlich auch
für den Darlehensvertrag besteht.
Das OLG hat
ferner klargestellt, dass nicht nur der Kaufpreis sondern auch die Versandkosten
für die Lieferung zu erstatten sind. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich
bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um eine Leistung an den Unternehmer,
weshalb sie gem. § 346 BGB zurückzuerstatten sind.
Nachtrag: Der BGH hat am 02.04.2003 das Urteil bestätigt (AZ VIII ZR
295/01)
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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