E-Commerce
Leitsatz:
- Ein Verstoß gegen
die Informationspflichten im e-commerce gemäß § 312 e Abs. 1 Nummer 2 BGB
bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.
- Die Vorschriften
des Fernabsatzgesetzes sind auch bei der Nutzung von Dialern anwendbar.
- Der Anbieter eines
Dialers hat vor Vertragsschluss die in § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 3 Nr. 1 und
2 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zu geben.
Landgericht Berlin,
Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 102 O 48/02
Die vorgenannten
Leitsätze entstammen einer Entscheidung in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite einen
0190-Dialer angeboten, mit dem auf erotische Inhalte zugegriffen werden konnte.
Dabei wurden keine Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die
zum Abschluss eines Vertrages führen sowie zu anderen Informationen nach
BGB-InfoVO gegeben.
Der Antragsgegnerin
war untersagt worden, so genannte 0190-Dialer zu verwenden bei denen dem
Verbraucher nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich
Mitteilung gemacht wird
- über die einzelnen
technischen Schritte, die zum Abschluss des vorgenannten
Dienstleistungsvertrages führen und/ oder
- ob ihre zum
Abschluss des Vertrages eingesetzte Software den Vertragstext der Gegenstand
des vorgenannten Dienstleistungsvertrages ist, speichern wird und/ oder ob die
vertragsgegenständlichen Daten dem Verbraucher zugänglich sind.
Das Landgericht hat
festgestellt, dass die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes (§ 312 b ff. BGB)
auch bei 0190-Dialern anwendbar sind. Das Gericht prüft zwar, ob die
Voraussetzungen gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB gegeben sind (Verträge auf die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung) lehnt dieses
jedoch ab. Die Idee lag vielleicht aufgrund der erotischen Inhalte, auf die mit
dem Dialer zugegriffen werden konnte, nahe.
Demzufolge kommt das
Gericht folgerichtig zu der Entscheidung, dass die im § 312 e genannten
Informationspflichten auch für die Dialer gelten. Klar wird ausgeführt, dass ein
Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG
(unlauterer Wettbewerb) zur Folge hat. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war nach
Ausführung des Gerichtes geeignet, ihr ein ungerechtfertigten Vorspruch am
Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das Weglassen der
Informationen führt dazu, dass dem Verbraucher die Chance genommen wird, im
Zweifel noch einmal zu überlegen, ob er sich auf einen Vertragsschluss einlassen
will.
Das Urteil ist
ausdrücklich zu begrüßen, hat jedoch für die Dialeropfer keinerlei Auswirkungen.
Ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 312 e BGB führt zwar, wie das
Gericht zutreffend ausführt, zu Wettbewerbsverstößen, was zur Folge hat, dass
Mitwettbewerber den Dialeranbieter abmahnen können. Derartige Verstöße habe
jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der Dailervertrag unwirksam wird und er
Kunde automatisch darauf hoffen kann, die erhöhten Telefongebühren nicht zahlen
zu müssen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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