Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



E-Commerce

 

Leitsatz:

 

  1. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im e-commerce gemäß § 312 e Abs. 1 Nummer 2 BGB bedeutet zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.
  2. Die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes sind auch bei der Nutzung von Dialern anwendbar.
  3. Der Anbieter eines Dialers hat vor Vertragsschluss die in § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zu geben.

Landgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 102 O 48/02

Die vorgenannten Leitsätze entstammen einer Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat auf ihrer Internetseite einen 0190-Dialer angeboten, mit dem auf erotische Inhalte zugegriffen werden konnte. Dabei wurden keine Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zum Abschluss eines Vertrages führen sowie zu anderen Informationen nach BGB-InfoVO gegeben.

Der Antragsgegnerin war untersagt worden, so genannte 0190-Dialer zu verwenden bei denen dem Verbraucher nicht rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich Mitteilung gemacht wird

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zum Abschluss des vorgenannten Dienstleistungsvertrages führen und/ oder
  • ob ihre zum Abschluss des Vertrages eingesetzte Software den Vertragstext der Gegenstand des vorgenannten Dienstleistungsvertrages ist, speichern wird und/ oder ob die vertragsgegenständlichen Daten dem Verbraucher zugänglich sind.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes (§ 312 b ff. BGB) auch bei 0190-Dialern anwendbar sind. Das Gericht prüft zwar, ob die Voraussetzungen gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB gegeben sind (Verträge auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung) lehnt dieses jedoch ab. Die Idee lag vielleicht aufgrund der erotischen Inhalte, auf die mit dem Dialer zugegriffen werden konnte, nahe.

 

Demzufolge kommt das Gericht folgerichtig zu der Entscheidung, dass die im § 312 e genannten Informationspflichten auch für die Dialer gelten. Klar wird ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) zur Folge hat. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war nach Ausführung des Gerichtes geeignet, ihr ein ungerechtfertigten Vorspruch am Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das Weglassen der Informationen führt dazu, dass dem Verbraucher die Chance genommen wird, im Zweifel noch einmal zu überlegen, ob er sich auf einen Vertragsschluss einlassen will.

 

Das Urteil ist ausdrücklich zu begrüßen, hat jedoch für die Dialeropfer keinerlei Auswirkungen. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 312 e BGB führt zwar, wie das Gericht zutreffend ausführt, zu Wettbewerbsverstößen, was zur Folge hat, dass Mitwettbewerber den Dialeranbieter abmahnen können. Derartige Verstöße habe jedoch nicht automatisch zur Folge, dass der Dailervertrag unwirksam wird und er Kunde automatisch darauf hoffen kann, die erhöhten Telefongebühren nicht zahlen zu müssen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden