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E-Commerce

 

Leitsatz:

 

  1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Internetauktion: "Mit dem Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit, kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande.", verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG.
  2. Auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG liegt nicht vor (Abbedingung des Vorrangs der Individualabrede). Da es dem Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, diese an Stelle von Individualabreden oder gesetzlichen Regelungen zum Vertragsinhalt zu machen.

KG Berlin, Urteil v. 15.08.2001, Az. 29 U 30/01, CuR 2002, 604 f.

 

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der in Punkt 1 genannten AGB-Klausel bei Internetauktion. Nach Ansicht des Gerichtes hat diese Klausel den Ausschluss von Individualabreden nicht zum Gegenstand. Das Landgericht hatte bemängelt, dass die Klausel den Verkäufer die Möglichkeit nimmt, von der Abgabe eines bindenden Angebotes Abstand zu nehmen. Eine Schutzwürdigkeit vermag das KG jedoch nicht zu erkennen, da der Verkäufer ebenso wenig wie bei anderen Formen des Vertragsschlusses weiß, wie sich der Abnehmer bei der Vertragsabwicklung verhalten wird. Der Einwand, für einen wirksamen Vertragsschluss bedürfe es einer gesonderten Annahmeerklärung des Verkäufers, führt ebenfalls nicht zu dem Ergebnis, dass die Klausel gegen AGBG verstößt. Zwar kommt nach dem gesetzlichen Leitbild des § 156 BGB der Vertrag erst durch Zuschlag des Versteigerers zustande, ist jedoch dispositives Recht. Es bestehen daher keine Bedenken gegen abweichende Gestaltungen, sofern diese geltendem Recht, insbesondere den Bestimmungen des AGBG, nicht widersprechen. Solche Widersprüche sind weder dargetan, noch ersichtlich.

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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