E-Commerce
Leitsatz:
- Die Klausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einer Internetauktion: "Mit dem Ablauf
der vom Verkäufer bestimmten Zeit, kommt zwischen dem Verkäufer und dem
Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande.", verstößt nicht gegen die Bestimmungen
des AGBG.
- Auch ein Verstoß
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG liegt nicht vor (Abbedingung des Vorrangs der
Individualabrede). Da es dem Zweck von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entspricht, diese an Stelle von Individualabreden oder gesetzlichen Regelungen
zum Vertragsinhalt zu machen.
KG Berlin, Urteil v. 15.08.2001, Az. 29 U 30/01, CuR 2002, 604 f.
Die Parteien streiten
um die Wirksamkeit der in Punkt 1 genannten AGB-Klausel bei Internetauktion.
Nach Ansicht des Gerichtes hat diese Klausel den Ausschluss von
Individualabreden nicht zum Gegenstand. Das Landgericht hatte bemängelt, dass
die Klausel den Verkäufer die Möglichkeit nimmt, von der Abgabe eines bindenden
Angebotes Abstand zu nehmen. Eine Schutzwürdigkeit vermag das KG jedoch nicht zu
erkennen, da der Verkäufer ebenso wenig wie bei anderen Formen des
Vertragsschlusses weiß, wie sich der Abnehmer bei der Vertragsabwicklung
verhalten wird. Der Einwand, für einen wirksamen Vertragsschluss bedürfe es
einer gesonderten Annahmeerklärung des Verkäufers, führt ebenfalls nicht zu dem
Ergebnis, dass die Klausel gegen AGBG verstößt. Zwar kommt nach dem gesetzlichen
Leitbild des § 156 BGB der Vertrag erst durch Zuschlag des Versteigerers
zustande, ist jedoch dispositives Recht. Es bestehen daher keine Bedenken gegen
abweichende Gestaltungen, sofern diese geltendem Recht, insbesondere den
Bestimmungen des AGBG, nicht widersprechen. Solche Widersprüche sind weder
dargetan, noch ersichtlich.
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