E-Commerce
Leitsatz:
Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen
verschuldensunanbhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung
der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im so genannten Telefon- oder
Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.
BGH, Urteil vom 16.04.2002, Az. XI ZR 375/00
Zwischen
Kreditkartenunternehmen und e-commerce-Unternehmen werden in der Regel
zusätzliche Verträge über die Akzeptanz von Kreditkarten beim so genannten
Telefon- oder Mailorderverfahren geschlossen. Hierbei handelt es sich um ein
Verfahren, mit dem durch schriftliche oder telefonische Bestellung ohne Vorlage
der Karte selbst abgerechnet werden kann.
Im Falle von Problemen mit
dem Kunden heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Vertragsunternehmens bei Rückbelastung:
"Bei schriftlicher oder
telefonischer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen ohne Vorlage der Karte
(Telefonorder/ Mailorder) ist das Kreditkartenunternehmen zur Rückbelastung des
Vertragsunternehmens berechtigt, wenn der Karteninhaber sich weigert, den
gesamten Rechnungsbetrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten
ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder
sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, oder weil er die
Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Dieses Rückgriffsrecht
wird nicht durch eine erteilte Genehmigungsnummer eingeschränkt."
Im vorliegenden Fall hatte
das Kreditkartenunternehmen, nachdem ein Kreditkartenkunde behauptet hatte, die
Bestellung sei nicht durch ihn aufgegeben worden, die Rückzahlung eines bereits
angewiesenen Betrages vom e-commece- Unternehmer verlangt. Alle Instanzen,
einschließlich des Bundesgerichtshofes, hatten diese Forderung abgelehnt. Nach
Ansicht des Bundesgerichtshofes ist die Klage unter anderem nicht auf Grund der
vorgenannten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet. Die
Klausel ist gemäß § 9 I, II Nr. 2 AGBG insoweit unwirksam, als dass das
Kreditkartenunternehmen dadurch im Telefon- oder Mailorderverfahren zur
Rückbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt ist, wenn der Karteninhaber
die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet und deshalb die
Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert. Durch diese Klausel wird das
Vertragsunternehmen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt. Das Vertragsunternehmen wird verschuldensunabhängig mit dem
vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte belastet und das
Kartenunternehmen, das als Betreiber des Kreditdatensystems das
Missbrauchsrisiko grundsätzlich selbst zu tragen hat, vollständig entlastet.
Nach dem Inhalt der Klausel muss das e- commerce- Unternehmen nämlich eine
Rückbelastung schon dann hinnehmen, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder
die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Das Risiko, dass dieses Bestreiten
wahrheitswidrig erfolgt, soll der Beklagte auch dann tragen, wenn er alle
Vorschriften des Telefon- oder Mailorderverfahrens ordnungsgemäß durchgeführt
hat. Darüber hinaus wird er mit dem Risiko einer missbräuchlichen Benutzung der
Kartennummer durch einen unberechtigten Dritten selbst für den Fall belastet,
dass der Missbrauch für ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. Insbesondere
sei zu beachten, dass sich das Kreditkartenunternehmen die verbundenen Risiken
in Form einer erhöhten Servicegebühr vergüten lässt.
Der BGH empfiehlt, dass
Kreditkartenunternehmen ihre Servicegebühr für das Mailorderverfahren mit einer
Risikoprämie kalkulieren könnten, die durch dieses sehr missbrauchsanfällige
Verfahren entsteht. Auf diese Weise kann das für das einzelne
Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare Missbrauchsrisiko wirtschaftlich breit
verteilt werden. Hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung der
Geschäftsbedingungen regt der BGH an, das Missbrauchsrisiko zwischen
Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen angemessen aufzuteilen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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