E-Commerce
Leitsatz:
Die Erreichbarkeit von
Pflichtangaben bei Onlinewerbung (hier § 4 I Heilmittelwerbegesetz) ist
ungenügend, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um
zu den Pflichtangaben zu gelangen.
OLG München, Urteil v. 07.03.2002, Az. 29 U 5688/01, CuR 2002, S. 445 f. (rechtskräftig)
Die Beklagte unterhält eine
Homepage, die einen passwortgeschützten Bereich für Fachkreise enthält. Dort
wirbt sie für Arzneimittel. Die jeweiligen Werbeseiten erscheinen auf einer
Seite, auf der sich ein Link mit der Beschriftung "Fachinformationen" befand.
Durch anklicken dieses Links gelangt der Benutzer zu einer alphabetisch
geordneten Liste der beworbenen Arzneimittel, durch anklicken des jeweiligen
Arzneimittels sodann zu den betreffenden Fachinformationen.
Das Urteil des OLG München
beschreibt besondere Informationspflichten nach § 4 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Die Anforderungen des HWG´s sind höher als übrige gesetzliche Angaben zu
Pflichtangaben. So ist beispielsweise im § 4 II HWG vorgegeben, dass die
vorgeschriebenen Angaben von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt,
abgegrenzt und gut lesbar sein müssen. Das OLG hat angenommen, dass die
Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link nicht ausreichend ist, wenn wie hier
für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den
Pflichtangaben zu gelangen. Dem Werbeadressaten wird durch die von der Beklagten
vorgenommenen Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz
abverlangt, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Mindestens 3 Klicks sind
notwendig, um die erforderliche Information zu erhalten. Damit besteht die
Gefahr, dass dem Werbeadressaten wichtige Informationen für die Kaufentscheidung
vorenthalten werden, und dass "die Pflichtangaben ein kommunikatives Eigenleben
entfalten".
Wenn sich auch die
Rechtsprechung des OLG München mit besonders verschärften Anforderungen für
Pflichtangaben beschäftigt, ist diese Rechtsprechung eingeschränkt auch auf die
Pflichtangaben nach § 6 TDG übertragbar. Die Anbieterkennzeichnung sollte sich
daher nicht in irgendwelchen Untermenüs verstecken und, wenn sie nicht in
einem Außenframe enthalten ist, durch den Nutzer durch einen Klick erreichen
lassen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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