E-Commerce
Leitsatz:
- Eine Internetauktion
unterfällt nicht § 34 b Gewerbeordnung sowie der Versteigerungsverordnung.
- Bei Internetauktionen ist §
156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) nicht anwendbar, wenn
Grundstücke angeboten werden, da ein Vertragsschluss gemäß § 313 BGB nur durch
notarielle Urkunde erfolgen kann.
- Bei Versteigerungen im
Sinne des § 156 BGB ist das Fernabsatzgesetz nicht anwendbar.
- Auch wenn keine
Versteigerung im Sinne des § 34 b Gewerbeordnung, § 156 BGB vorliegt, ist es
nicht irreführend, bei den Verkaufsaktionen die Begriffe "Auktion",
"Auktionator", "Zuschlag", "Versteigerung", "Versteigerer" und
"Versteigerungsgut" zu verwenden.
KG Berlin, Urteil v. 11.05.2001, Az. 5
U 9586/00, MMR 2001,
764ff. ( rechtskräftig )
Die Antragsgegnerin in diesem
Verfahren bot im Internet die Möglichkeit zum Erwerb von Grundstücken in Kanada
an. Der Erwerb wurde als Internetauktion bezeichnet. Am Ende des bezeichneten
Bietzeitraums findet das bis dahin eingegangene Höchstgebot Berücksichtigung
beim Zuschlag. In einer Bewerbung für diese Internetauktion wurden durch die
Antragsgegnerin die obigen Begriffe verwendet.
Das Landgericht hat einen
Verstoß gegen § 1 UWG wegen unlauteren Wettbewerbs in der Berufungsinstanz
verneint. Auch dieses Gericht nimmt an, dass Internetauktionen nicht einer
Versteigerung nach § 34 b Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung
unterfallen. Von Versteigerungen nach Gewerbeordnung unterscheiden sich nach
Ansicht des Gerichtes Internetversteigerungen dadurch, dass sie als
Dauerauktionen angelegt sind. Der Bieter hat somit genügend Zeit sein Angebot
und sein eigenes Limit ohne Druck, gegebenenfalls über Wochen, zu kalkulieren
und einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Der typische Entscheidungsdruck
der klassischen Versteigerungssituation aufgrund der zeitlichen Begrenzung sei
bei der Internetauktion abgeschwächt, das Schutzbedürfnis der Bieter hier
entsprechend geringer.
Da die Internetauktion somit
nicht dem § 156 BGB (Vertragsschluss bei Versteigerungen) entspricht, hat der
Bieter die Widerrufsmöglichkeit nach dem Fernabsatzgesetz, die anderenfalls gem.
§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz ausgeschlossen wäre. Hinzukommt im
vorliegenden Fall, dass mit Zuschlag noch kein wirksames Rechtsverhältnis
zwischen dem Höchstbietenden und dem Veräußerer des Grundstückes zustande kommt,
da hierzu die notarielle Beurkundung gem. § 313 BGB notwendig ist.
Da keine Versteigerung im
Gesetzessinne vorliegt, sind die Begriffe "Auktion", "Auktionator", "Zuschlag"
etc. nicht irreführend gem. § 3 UWG.
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