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E-Commerce

 

Leitsatz:

 

  1. Ein Internetauktionshaus haftet nicht für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Käufer.

  2. Es besteht ferner keine Verpflichtung eines Internetauktionshauses zur Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters.
  3. Ein Internetauktionshaus ist nicht verpflichtet, Informationspflichten beispielsweise nach Fernabsatzgesetz oder nach Reisevertragsgesetz zu erfüllen, die eigentlich dem Anbieter obliegen.

AG Westerstede, Urteil v. 19.12.2001, Az. 21 G 792/01 (v), CuR 2002, 377 ff. (rechtskräftig)

Der Kläger verlangt von einem Internetauktionsportal Schadenersatz. Der Kläger hatte von einem Anbieter eine Reise ersteigert, das Geld bezahlt aber keine Leistung erhalten.

Das Gericht hatte einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht als gegeben erachtet. Welche Sorgfaltspflichten eine Internetauktionshaus gegenüber dem Käufer hat, ist nach Ansicht des Gerichtes nach den Umständen, Sinn und Zweck des Vertrages, sowie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen. Da das Auktionshaus auf den Auktionsverlauf keinen Einfluss hatte, durfte der Kläger keine wesentlichen Informationen durch das Auktionshaus erwarten. Dies ergibt sich daraus, dass das Auktionshaus nur Kontakt zwischen Anbietern und Ersteigern vermittelt und die erforderlichen technischen Rahmenbedingungen bereitstellt. Demzufolge durfte der Kläger eine Überprüfung der Identität und Bonität des Anbieters nicht erwarten, wie auch ein Hinweis nach § 651 k Abs. 4 BGB (Sicherungsschein) oder nach Fernabsatzgesetz. Auf Grund der Menge der abgewickelten Auktionen erwartet kein Teilnehmer solche konkreten Hinweise. Onlineauktionen seien geradezu gekennzeichnet durch das so entstehende Risiko für den Ersteigerer. Insbesondere aus den AGB´s des Auktionshauses ergebe sich keine Haftung. Das Auktionshaus hatte in seinen AGB´s darauf hingewiesen, dass es keine Kontrolle über die Qualität der angebotenen Artikel und keinen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung zwischen den Parteien habe.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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