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E-Commerce

 

Leitsatz:

 

Die Teilnahme an Internetauktionen stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn es einen gewissen Umfang annimmt, wie zum Beispiel das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt.

LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001, Az. 103 O 149/01, CuR 2002, 371 f. (rechtskräftig)

Der Antragsgegner hatte 39 Geschäfte über e-Bay durchgeführt und dabei T-Shirts angeboten, bei denen es sich um Markenpiraterie handelte. Das Landgericht hatte der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch zugebilligt, da der Antragsgegner unter anderem im geschäftlichen Verkehr handelte. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Er fasste jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Darunter fällt nach Auffassung des Gerichtes auch der Verkauf von Privateigentum, wenn er einen gewissen Umfang wie zum Beispiel dem Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt annimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gegenstände mit Gewinn weiterverkauft werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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