E-Commerce
Leitsatz:
Die Teilnahme an
Internetauktionen stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn es
einen gewissen Umfang annimmt, wie zum Beispiel das Anbieten von Waren auf einem
Trödelmarkt.
LG Berlin, Urteil v. 09.11.2001, Az. 103 O 149/01, CuR 2002, 371 f.
(rechtskräftig)
Der Antragsgegner hatte 39
Geschäfte über e-Bay durchgeführt und dabei T-Shirts angeboten, bei denen es
sich um Markenpiraterie handelte. Das Landgericht hatte der Antragstellerin ein
Unterlassungsanspruch zugebilligt, da der Antragsgegner unter anderem im
geschäftlichen Verkehr handelte. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist
weit auszulegen. Er fasste jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, in der
eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Darunter fällt nach
Auffassung des Gerichtes auch der Verkauf von Privateigentum, wenn er einen
gewissen Umfang wie zum Beispiel dem Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt
annimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gegenstände mit Gewinn weiterverkauft
werden.
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