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E-Commerce

 

Leitsatz:

 

Die Versendung von Einkaufsgutscheinen über 30,00 DM an 1,5 Mio. Gewerbetreibende durch einen Versandhandel für Büroartikel im Internet ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.

OLG Hamburg, Urteil v. 28.11.2001, Az. 5 U 111/01, CuR 2002, 370 f.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Versandhandel mit Büroartikeln darunter eine Vielzahl von Billigartikeln wie Kugelschreibern und Briefumschlägen. Im April 2000 verschickte die Beklagte an ca. 1,5 Mio. Gewerbetreibende Einkaufsgutscheine über 30,00 DM, die bei der ersten Bestellung eingelöst werden konnten. Das Oberlandesgericht hat dies als wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG angesehen. Aus der Aufhebung der Zugabeverordnung könne nicht die Zulässigkeit der Einkaufsgutscheine hergeleitet werden. Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich daraus, dass der Kunde seine Kaufentscheidung nicht mehr nach Güte- und Preiswürdigkeit treffe, sondern danach, wie er in Genuss des Werbemittels komme. Eine Geldzuwendung im Bereich von Massenprodukten im Pfennigpreisbereich, wie sie in Büroartikelbereich vorkommen, werden als durchaus erheblich angesehen. Bei Büroartikeln sei es problemlos möglich, sich für längere Zeit zu bevorraten und diese auch privat zu benutzen. Gewerbetreibende, die ihre Kosten niedrig halten müssen, werden durch ein so offensichtliches Schnäppchen in wettbewerbsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise davon abgehalten, sich mit Konkurrenzanbietern und der Qualität deren Waren zu befassen. Da der Büroartikelversender ab einen Bestellwert von 100,00 DM versendet, werde gerade für kleine Gewerbetreibende ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Büroartikel in größerer als der benötigten Menge auf Vorrat zu bestellen. Zudem sei
eine Nachahmung zu befürchten.

Die Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes ändern an dieser Rechtsansicht nicht. Die Gesetzesbegründung zur Abschaffung dieser Gesetze verweist ausdrücklich darauf, dass die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anwendbar bleiben. Es kommt daher in Zukunft auf die Prüfung jedes Einzelfalls an, wobei zum Beispiel neben der Höhe der Wertreklame im Verhältnis zum beworbenen Produkt auch sonstige marktbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen sein werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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