E-Commerce
Leitsatz:
Die Versendung von
Einkaufsgutscheinen über 30,00 DM an 1,5 Mio. Gewerbetreibende durch einen
Versandhandel für Büroartikel im Internet ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch
nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes.
OLG Hamburg, Urteil v. 28.11.2001, Az. 5 U 111/01, CuR 2002, 370 f.
Die Beklagte betreibt im
Internet ein Versandhandel mit Büroartikeln darunter eine Vielzahl von
Billigartikeln wie Kugelschreibern und Briefumschlägen. Im April 2000
verschickte die Beklagte an ca. 1,5 Mio. Gewerbetreibende Einkaufsgutscheine
über 30,00 DM, die bei der ersten Bestellung eingelöst werden konnten. Das
Oberlandesgericht hat dies als wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG angesehen. Aus der
Aufhebung der Zugabeverordnung könne nicht die Zulässigkeit der
Einkaufsgutscheine hergeleitet werden. Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich
daraus, dass der Kunde seine Kaufentscheidung nicht mehr nach Güte- und
Preiswürdigkeit treffe, sondern danach, wie er in Genuss des Werbemittels komme.
Eine Geldzuwendung im Bereich von Massenprodukten im Pfennigpreisbereich, wie
sie in Büroartikelbereich vorkommen, werden als durchaus erheblich angesehen.
Bei Büroartikeln sei es problemlos möglich, sich für längere Zeit zu bevorraten
und diese auch privat zu benutzen. Gewerbetreibende, die ihre Kosten niedrig
halten müssen, werden durch ein so offensichtliches Schnäppchen in
wettbewerbsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise davon abgehalten, sich mit
Konkurrenzanbietern und der Qualität deren Waren zu befassen. Da der
Büroartikelversender ab einen Bestellwert von 100,00 DM versendet, werde gerade
für kleine Gewerbetreibende ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Büroartikel in
größerer als der benötigten Menge auf Vorrat zu bestellen. Zudem sei eine
Nachahmung zu befürchten.
Die Aufhebung der
Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes ändern an dieser Rechtsansicht nicht.
Die Gesetzesbegründung zur Abschaffung dieser Gesetze verweist ausdrücklich
darauf, dass die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anwendbar
bleiben. Es kommt daher in Zukunft auf die Prüfung jedes Einzelfalls an, wobei
zum Beispiel neben der Höhe der Wertreklame im Verhältnis zum beworbenen Produkt
auch sonstige marktbezogene Besonderheiten zu berücksichtigen sein werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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