E-Commerce
Leitsatz:
Die auf dem Bildschirm des
Internetnutzers sichtbare Seite eines Anbieters im Fernabsatzhandel genügt die
Definition des "dauerhaften Datenträgers" gem. § 8
Verbraucherkreditgesetz.
OLG München, Urteil v. 25.01.2001, Az. 29 U 4113/00, CuR 2001, S. 401
ff. (nicht rechtskräftig)
Gemäß § 2 Abs. 2 FernAbsG
muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages
verschiedene Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu gehört unter anderem
Identität und Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware, Mindestlaufzeiten von
Verträgen, der Preis der Ware sowie das Bestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts. Dieses Information ist gemäß § 8 Verbraucherkreditgesetz bzw. §
2 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz auf einem "dauerhaften Datenträger" zur
Verfügung zu stellen. Vorliegend ging es um Zeitschriftenabos, die über das
Internet vertrieben wurden. Nach Ansicht des OLG München ist es ausreichend,
dass gem. § 8 Verbraucherkreditgesetz ein dauerhafter Datenträger gegeben ist,
wenn der Verbraucher das Angebot mit den Informationen, die § 8 Abs. 1
Verbraucherkreditgesetz vorschreibt, auf der Homepage des Unternehmens aufruft
und so, ohne die Daten auf seine Festplatte zu speichern, auf seinen Bildschirm
für eine seinen Bedürfnissen entsprechende und ausschließlich von seinen
Wünschen abhängige Zeit sichtbar machen kann. Bei sachgerechter Auslegung von §
8 Abs. 1 FernAbsG genüge daher die Verfügbarkeit der erörterten Daten im
Internet und ihr Aufruf durch den Verbraucher vor Abgabe seines
Vertragsangebotes. Der Begriff des dauerhaften Datenträgers sei ein
Schlüsselbegriff der Fernabsatzrichtlinie, mit dem der technischen Entwicklung,
die zunehmend auf eine papiergebundene Informationsübermittlung verzichtet,
Rechnung getragen werden sein soll. Ein angemessener Verbraucherschutz solle
jedoch gewährleistet werden.
Nach Ansicht des
Oberlandesgerichtes trägt diese Auslegung von § 8 Abs. 1 des
Verbraucherkreditgesetz des dauerhaften Datenträgers dem Erfordernis Rechnung,
den elektronischen Geschäftsverkehr nicht im größeren Maße durch formale
Informationsanforderungen zu belasten, als dies zum Schutz des Verbrauchers
unbedingt notwendig sei. Dies ergebe sich insbesondere aus der Begründung zum
Regierungsentwurf des Fernabsatzgesetzes.
Das vorliegende Urteil des
OLG München ist bemerkenswert, wenn auch nach unserer Ansicht nicht richtig. Wir
können daher im e-commerce-Bereich zur Zeit nicht dazu raten, den "dauerhaften
Datenträger" mit der dargestellten Seite auf dem Bildschirm des Endverbrauchers
gleichzusetzen. Nach wohl zutreffender Ansicht ist ein dauerhafter Datenträger,
der Name sagt es schon, nur dann gegeben, soweit der Unternehmen, dessen Inhalt
nicht mehr verändern kann. Genau dies ist jedoch bei einer Internetseite, die
auf einem Bildschirm dargestellt wird, problemlos möglich. Der Schutzzweck, dass
der Verbraucher anhand des dauerhaften Datenträgers Informationen archivieren
kann und auch ein Beweismittel in der Hand hält, wird durch eine aufgerufene
Internetseite, deren Ausdruck nicht einmal zwingend vorgeschrieben ist,
sicherlich nicht erfüllt. Insbesondere widerspricht die Begründung des
Oberlandesgerichtes München der Begründung zum Gesetzentwurf des
Fernabsatzgesetzes, in dem ausgeführt wurde, dass ein bloßes Bereithalten von
Informationen im Internet gerade nicht ausreicht, um eine Dauerhaftigkeit eines
Datenträgers zu gewährleisten.
Selbst die Verpflichtung des
Verbrauchers, den Inhalt des dauerhaften Datenträgers abzuspeichern und
auszudrucken, entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, da dies mit Kosten
für den Verbraucher verbunden ist. In der Literatur wird daher angenommen, dass
der Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher die entsprechenden
Informationen so zur Verfügung zu stellen, dass für diesen keine weiteren Kosten entstehen.
Tipp:
Sollten Sie Unternehmer im
Sinne des Verbraucherkreditgesetzes bzw. Fernabsatzgesetzes sein, raten wir
Ihnen, den Ausführungen des Oberlandesgerichtes München, die im übrigen noch
nicht rechtskräftig sind, nicht zu folgen. Um keine rechtlichen Nachteile zu
erhalten, sollte zumindestens der Verbraucher technisch angehalten werden, die
entsprechenden Informationen auszudrucken oder abzuspeichern. Besser ist es
jedenfalls dem Verbraucher diese per e-Mail zuzuschicken oder schriftlich
spätestens bei Lieferung der Ware.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|