Urheberrecht
Leitsatz:
OLG Frankfurt ("Alcon.de"), Urteil v.
04.05.2000, Az. 6 U 81/99, CuR 2000, 698
Die Parteien stritten um das
Recht, die Bezeichnung "Alcon" als Internet-Domain-Namen verwenden zu dürfen. Es
handelte sich zum einen um eine Firma der Medizintechnik, zum anderen um eine
Firma der Abgasentgiftungstechnik. Das OLG hat einen markenrechtlichen
Unterlassungsanspruch abgelehnt, da eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dies
gilt, obwohl der Name "Alcon" bei beiden Firmennamen prägender
Kennzeichnungsbestandteil ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch dass, die
Klägerin über das ältere Rechte gem. § 6 Abs. 3 Markengesetz verfügte. Da
vorliegend jedoch keine Branchennähe der Parteien vorliegt, fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.
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