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Leitsatz:

 

OLG Frankfurt ("Alcon.de"), Urteil v. 04.05.2000, Az. 6 U 81/99, CuR 2000, 698

Die Parteien stritten um das Recht, die Bezeichnung "Alcon" als Internet-Domain-Namen verwenden zu dürfen. Es handelte sich zum einen um eine Firma der Medizintechnik, zum anderen um eine Firma der Abgasentgiftungstechnik. Das OLG hat einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch abgelehnt, da eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dies gilt, obwohl der Name "Alcon" bei beiden Firmennamen prägender Kennzeichnungsbestandteil ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch dass, die Klägerin über das ältere Rechte gem. § 6 Abs. 3 Markengesetz verfügte. Da vorliegend jedoch keine Branchennähe der Parteien vorliegt, fehlt es an einer Verwechslungsgefahr.

 

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