Urheberrecht
Leitsatz:
Der Schadenersatz des
Urheberrechtsinhabers bei Raubkopien ist nicht nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie zu beziffern.
LG Stuttgart, Urteil v. 17.07.2000, Az. 11
KfH 158/99, CuR 2000, 663 ff.
In dem vor dem Landgericht
Stuttgart entschiedenen Fall hatte ein Softwarehaus Raubkopien von
Microsoftsoftware vertrieben. Das Landgericht hatte sich mit der Frage
beschäftigt, wie hoch der Schaden bzw. der Bereichungsanspruch von Microsoft
sei. Bei Urheberrechtsverletzungen wird in der Regel nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie geurteilt. Schadenersatz ist demzufolge in Form einer fiktiven
Lizenzgebühr zu berechnen. Eine fiktive Berechnung erfolgt deshalb, weil der
Urheberrechtsinhaber die Raubkopien in der Regel nicht lizenzieren würde.
Abgestellt wird hierbei auf den Schaden, der durch den Entgang der fiktiven
Lizenzgebühren entstanden wäre bzw. auf den Wert der Lizenzgebühr, um die der
Raubkopierer aufgrund des Eingriffs in die Urheberrechte ohne Lizenzierung
bereichert ist. Der Schaden besteht deshalb nicht im Handelabgabepreis, sondern
im entgangenen Gewinn für die Lizenzerteilung bzw. dem Wert der gegenüber dem
Urheberrechtsinhaber ersparten Lizenzgebühr, wobei hierzu konkrete Angaben zu
machen sind. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO sah das Gericht als nicht möglich an.
Das Urteil beleuchtet die
Berechnungsmethode für Schadenersatz bei Raubkopien, wie Sie im Internet häufig
vorkommen. Mangelndes Unrechtsbewusstsein ist häufig die Ursache dafür, dass die
Inhaber von Homepage Raubkopien oder gekrackte Programme auf ihre Seiten stellen
bzw. zu solchen Seiten verlinken. Die daraus resultierenden
Schadenersatzforderungen der Softwareunternehmen sind zum Teil erheblich.
Tipp:
Keine Raubkopien ins Netz
stellen, nicht einmal darauf verlinken!
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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