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Urheberrecht

 

Leitsatz:

 

  1. Der Gerichtsstand für wettbewerbswidrige Werbung im Internet ist nicht zwangsläufig jeder Ort, an dem die Werbung abgerufen werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, wo sich die Werbung nach dem Willen des Werbenden auswirken soll und wo wettbewerbliche Interessen aufeinander stoßen.
  2. Es ist darauf abzustellen, an welchen Empfängerkreis sich der Internetauftritt eines Mitbewerbers erkennbar richtet. Dies ist aus dem Inhalt und der Aufmachung der betreffenden Homepage zu beurteilen.

OLG Bremen, Urteil v. 17.02.2000, Az. 2 U 139/99, CuR 2000, 77 ff.

Wettwerbsverletzungen im Internet sind oft anzutreffen und für den Verletzer äußerst problematisch. Entscheidend ist hierbei oftmals nach § 32 ZPO für die Frage des örtlichen Gerichtsstand (ort, am dem das Gericht verhandelt) der Ort, an dem die wettbewerbswidrige Werbung  abgerufen werden kann. Dies kann im Internet fast jeder Ort auf der Welt sein. Das OLG Bremen hat dieses Problem nunmehr dahingehend eingeschränkt, dass es einen Gerichtsstand nur für den Ort bejaht, an dem der Erfolg eintritt, d.h. der unlauter Werbende Kunden akquirieren kann. Schutzwürdige Interessen bestehen sozusagen meistens nur vor Ort. Um diese Frage beurteilen zu können, legt das OLG Bremen den Inhalt der Homepage des Anbieters zugrunde. So kann der Adressatenkreis etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Ware oder Dienstleistung nur innerhalb Deutschlands und nicht im Ausland vertrieben wird, auf Deutschland beschränkt werden. Noch einschränkender ist der Hinweis, dass die im Internet angebotene Ware oder Dienstleistung nur innerhalb einer engeren Region vertrieben wird, etwa in einem oder mehreren Bundesländern oder in einem oder mehreren Postleitzahlbereichen.

Hierdurch kann verhindert werden, dass sich der Werbende zumindest nicht mit Rechtsstreitigkeiten herumschlagen muss, die nicht vor Ort geklärt werden können.

Tipp:

Bei Werbung im Internet, falls möglich, immer eine regionale Beschränkung angeben! 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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