Urheberrecht
Leitsatz:
- Der Gerichtsstand für
wettbewerbswidrige Werbung im Internet ist nicht zwangsläufig jeder Ort, an
dem die Werbung abgerufen werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, wo sich
die Werbung nach dem Willen des Werbenden auswirken soll und wo
wettbewerbliche Interessen aufeinander stoßen.
- Es ist darauf abzustellen,
an welchen Empfängerkreis sich der Internetauftritt eines Mitbewerbers
erkennbar richtet. Dies ist aus dem Inhalt und der Aufmachung der betreffenden
Homepage zu beurteilen.
OLG Bremen, Urteil v. 17.02.2000, Az. 2 U 139/99, CuR 2000, 77 ff.
Wettwerbsverletzungen im
Internet sind oft anzutreffen und für den Verletzer äußerst problematisch.
Entscheidend ist hierbei oftmals nach § 32 ZPO für die Frage des örtlichen
Gerichtsstand (ort, am dem das Gericht verhandelt) der Ort, an dem die
wettbewerbswidrige Werbung abgerufen werden kann. Dies kann im Internet
fast jeder Ort auf der Welt sein. Das OLG Bremen hat dieses Problem nunmehr
dahingehend eingeschränkt, dass es einen Gerichtsstand nur für den Ort bejaht,
an dem der Erfolg eintritt, d.h. der unlauter Werbende Kunden akquirieren kann.
Schutzwürdige Interessen bestehen sozusagen meistens nur vor Ort. Um diese Frage
beurteilen zu können, legt das OLG Bremen den Inhalt der Homepage des Anbieters
zugrunde. So kann der Adressatenkreis etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis
darauf, dass eine Ware oder Dienstleistung nur innerhalb Deutschlands und nicht
im Ausland vertrieben wird, auf Deutschland beschränkt werden. Noch
einschränkender ist der Hinweis, dass die im Internet angebotene Ware oder
Dienstleistung nur innerhalb einer engeren Region vertrieben wird, etwa in einem
oder mehreren Bundesländern oder in einem oder mehreren Postleitzahlbereichen.
Hierdurch kann verhindert
werden, dass sich der Werbende zumindest nicht mit Rechtsstreitigkeiten
herumschlagen muss, die nicht vor Ort geklärt werden können.
Tipp:
Bei Werbung im Internet,
falls möglich, immer eine regionale Beschränkung angeben!
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|