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Urheberrecht

 

Leitsatz:

 

Die Berechtigung, Fotos eines Pressefotografen in einem Printmedium zu veröffentlichen umfasst grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf einer Internethomepage oder einem Internetarchiv der Tageszeitung.

KG Berlin, Urteil v. 24.07.2001, Az. 5 U 9427/99, CuR 2002, Seite 127 f. (rechtskräftig)

Der Kläger ist freiberuflicher Pressefotograf und belieferte eine Tageszeitung mit seinen Fotos. Seit 1996 werden diese Fotos zum Teil auch auf der Internetseite der Tageszeitung veröffentlicht. Fotos des Klägers wurden auf der Internetseite veröffentlich, ohne den Kläger davon in Kenntnis gesetzt oder ihn um Erlaubnis gefragt zu haben. Teilweise wurde versäumt, durch einen Urhebervermerk auf die Urheberschaft des Klägers hinzuweisen.

Das KG weist zutreffend darauf hin, dass die Nutzung der Fotos des Klägers im Internet in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Klägers eingreift. Eine Berechtigung hierfür besteht nicht, da der Kläger ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht eingeräumt hat.

Eine solche Nutzung ist keine unselbständige mitumfasste Nutzungsform der Printmediennutzung, sondern eine eigene Nutzungsart. 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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