Urheberrecht
Leitsatz:
Die DVD ist eine bis Ende der
90iger Jahre unbekannte Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 Urhebergesetz. (UrhG)
Landgericht München, Urteil v. 04.10.2001,
Az. 7 O 3154/01, MMR 2001, 828 f.
Gemäß § 31 Abs. 4 UrhG ist
die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwirksam. Es gilt nach der so genannten Zweckübertragungstheorie gem. § 31 Abs. 5 UrhG nur eine Einräumung von Rechten durch den Urheber wie dies für die
Erreichung des Vertragszweckes unbedingt erforderlich ist. Der Vertragszweck sieht in der Regel nur aktuelle, nicht jedoch künftige Entwicklungen und Zweckvorstellungen der Parteien vor. Dies hat zur Folge, dass neue Nutzungsarten, wie zum Beispiel die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet oder auch per DVD, gesondert vereinbart werden
müssen. Eine grundsätzliche Vereinbarung von nutzungsrechten für zukünftige Technologien ist nicht möglich. Das Internet ist beispielsweise eine nicht bekannte Nutzungsart vor 1995/1996. Nach Ansicht des Landgerichtes ist eine DVD im Vergleich zu einer Videokassette eine wesentlich veränderte Nutzungsmöglichkeit. Die Möglichkeit der DVD geht weit über die herkömmliche Videokassette hinaus, wie zum Beispiel aus interaktiven Nutzungsmöglichkeiten
sowie der verbesserten Bildqualität deutlich wird. Unabhängig ist, ob bei der jeweiligen Nutzung von den Möglichkeiten, die ein DVD bietet, auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Es geht vielmehr um die Eigenschaft des
Mediums DVD als solche.
Das Landgericht hat dem
Urheber einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. I UrhG, einen
Auskunftsanspruch gem. § 101 a Abs. I Nr. 2 UrhG in Verbindung mit §§ 242, 259 ff. BGB sowie eine Schadensersatzpflicht gem. § 97 Abs. I UrhG eingeräumt. Eine Schadenersatzpflicht ergibt sich nach Ansicht des Landgerichtes daraus, dass die Beklagte als Filmlizensunternehmen fahrlässig die Augen davor verschlossen hat, dass es sich bei der DVD um eine neue Nutzungsart handelt, zu deren Vervielfältigung es eine Rechtseinräumung des betroffenen Urhebers bedurft
hätte.
Tipp:
Bezeichnen Sie die
Nutzungsmöglichkeiten in Verträgen über Urheberrechte möglichst genau. Beachten Sie, ob gerade bei technisch innovativen Nutzungen wie beispielsweise im Internet oder per DVD eine neue Nutzungsart vorliegt, die einer erweiterten
Vereinbarung mit dem Urheber bedarf.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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