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Urheberrecht

 

Leitsatz:

 

  1. Es ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn der Erwerber eines Computerprogramms vor dem Erwerb nicht darauf hingewiesen wird, dass nach 25maligen Aufruf der Software eine Registrierung durch Übermittlung von persönlichen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und andere) zur Beseitigung einer an sonst wirksam werdenden Programmsperre erforderlich ist.

  2. Der Vertreiber des Programms handelt zugleich sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG, da er die von der Programmsperre ausgehenden Zwangslage auf Seiten der Erwerber dazu ausnutzt, um diese zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zu veranlassen. dass diese Zwangslage für den Erwerb des Programms nicht kausal ist, ist für die Anwendung von § 1 UWG unerheblich, da hierdurch die freie Willensentscheidung des Programmnutzers rechtswidrig beeinflusst wird, um - ohne vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hierauf - dessen persönliche Daten zu Werbezwecken verwenden zu können.

OLG München, Urteil v. 12.10.2000, Az. 29 U 3680/00, CuR 2001, 11 ff. (OMI-PAGE-PRO)

Das OCR-Programm Omi-Page-Pro wurde ohne den Hinweis auf der Verpackung verkauft, dass es nur 25 mal genutzt werden kann, bevor es über das Internet oder über das Telefon registriert wird. Bei dieser Registrierung wurden vom Käufer des Programms persönliche Daten wie  Name, Adresse und Telefonnummer abgefragt. Das Oberlandesgericht hat, wie im Leitsatz dargestellt, entschieden, dass dies wettbewerbswidrig ist.

Das Oberlandesgericht stellt insbesondere darauf ab, dass die Tatsache, dass das Programm ohne eine weitere Registrierung nicht lauffähig sei, vom Käufer des Programms nicht zu erkennen war. Zudem ist ein psychischer Zwang des Käufers dahingehend angenommen, dass er von er von dem Softwareanbieter dazu gezwungen wird, seine persönlichen Daten anzugeben. Als besonders nachteilig wurde die Konstellation erachtet, dass die Aufforderung zur Registrierung nicht bei der erstmaligen Installation des Programm erfolgte, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem bei dem Nutzer bereits eine Gewöhnung an das Programm erfolgt war und eine Einarbeitung stattgefunden hat.

Das Urteil wird für den Normalverbraucher bis auf die Tatsache, dass zu hoffen ist, dass Softwareanbieter ein derartiges Abstellen werden, kaum Auswirkungen haben. Es besteht zwar die Möglichkeit, ggf. das Programm wegen eines Mangels umzutauschen, die gerichtliche  Durchsetzung eines Freischaltungsanspruches eines Programms, das über eine derartige Sicherung verfügt, erscheint auch in Anbetracht dieses Urteils für den Privatbenutzer schwierig.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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