Urheberrecht
Leitsatz:
-
Es ist irreführend im Sinne
von § 3 UWG, wenn der Erwerber eines Computerprogramms vor dem Erwerb nicht
darauf hingewiesen wird, dass nach 25maligen Aufruf der Software eine
Registrierung durch Übermittlung von persönlichen Daten (Name, Adresse,
Telefonnummer und andere) zur Beseitigung einer an sonst wirksam werdenden
Programmsperre erforderlich ist.
- Der Vertreiber des
Programms handelt zugleich sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG, da er die von
der Programmsperre ausgehenden Zwangslage auf Seiten der Erwerber dazu
ausnutzt, um diese zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zu veranlassen.
dass diese Zwangslage für den Erwerb des Programms nicht kausal ist, ist für
die Anwendung von § 1 UWG unerheblich, da hierdurch die freie
Willensentscheidung des Programmnutzers rechtswidrig beeinflusst wird, um -
ohne vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hierauf - dessen persönliche
Daten zu Werbezwecken verwenden zu können.
OLG München, Urteil v. 12.10.2000, Az. 29
U 3680/00, CuR 2001, 11 ff. (OMI-PAGE-PRO)
Das OCR-Programm Omi-Page-Pro
wurde ohne den Hinweis auf der Verpackung verkauft, dass es nur 25 mal genutzt
werden kann, bevor es über das Internet oder über das Telefon registriert wird.
Bei dieser Registrierung wurden vom Käufer des Programms persönliche Daten
wie Name, Adresse und Telefonnummer abgefragt. Das Oberlandesgericht hat,
wie im Leitsatz dargestellt, entschieden, dass dies wettbewerbswidrig ist.
Das Oberlandesgericht stellt
insbesondere darauf ab, dass die Tatsache, dass das Programm ohne eine weitere
Registrierung nicht lauffähig sei, vom Käufer des Programms nicht zu erkennen
war. Zudem ist ein psychischer Zwang des Käufers dahingehend angenommen, dass er
von er von dem Softwareanbieter dazu gezwungen wird, seine persönlichen Daten
anzugeben. Als besonders nachteilig wurde die Konstellation erachtet, dass die
Aufforderung zur Registrierung nicht bei der erstmaligen Installation des
Programm erfolgte, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem bei dem Nutzer bereits
eine Gewöhnung an das Programm erfolgt war und eine Einarbeitung stattgefunden hat.
Das Urteil wird für den
Normalverbraucher bis auf die Tatsache, dass zu hoffen ist, dass
Softwareanbieter ein derartiges Abstellen werden, kaum Auswirkungen haben. Es
besteht zwar die Möglichkeit, ggf. das Programm wegen eines Mangels
umzutauschen, die gerichtliche Durchsetzung eines Freischaltungsanspruches
eines Programms, das über eine derartige Sicherung verfügt, erscheint auch in
Anbetracht dieses Urteils für den Privatbenutzer schwierig.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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