Strafrecht
Leitsatz:
Eine Auskunft über
Telekommunikationsverbindungsdaten gem. § 100 g StPO ist auch dann zu geben,
wenn der Täter mittels eines Endeinrichtung, die auch ein PC sein kann, die zu
untersuchende Tat, begangen hat.
LG Wuppertal, Beschluss v. 13.02.2002, Az.
30 Qs 5/02, MMR 2002, 560
Gemäß § 100 g Abs.1 StPO sind bei
Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Telekommunikationsverbindungsdaten
herauszugeben, wenn die Straftat mittels einer Endeinrichtung gem. § 3 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes begangen worden ist. Nach Ansicht des Landgerichtes
zählt hierzu auch ein Computer, der dazu verwendet wurde, über eine
Internetseite pornografische Schriften unter Verletzung von § 184 Abs. 1 StGB
anzubieten.
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