Strafrecht
Leitsatz:
Das Übersenden
kinderpornografischer Dateien als e-Mail stellt kein Verbreiten im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB dar.
Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss v.
27.06.2000, Az. 5 St RR 122/2000, CuR 2000, 843
Der Angeklagte hatte
kinderpornografische Dateien über das Internet per e-Mail an fünf Empfänger
versandt. Das Bayerische Oberlandesgericht hatte angenommen, dass ein Verbreiten
im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht gegeben ist, solange der Empfänger
der e-Mail diese nicht herunter geladen und abgespeichert habe. Dies war im
vorliegenden Fall dem Angeklagten nicht nachweisbar. Zudem bedeutet verbreiten
im Sinne des Gesetzes, dass die Darstellung einen größeren Personenkreis
zugänglich gemacht wird. Dies ist bei der Versendung per e-Mail nicht der Fall
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