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Strafrecht

 

Leitsatz:

 

Das Übersenden kinderpornografischer Dateien als e-Mail stellt kein Verbreiten im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB dar.

Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 27.06.2000, Az. 5 St RR 122/2000, CuR 2000, 843

Der Angeklagte hatte kinderpornografische Dateien über das Internet per e-Mail an fünf Empfänger versandt. Das Bayerische Oberlandesgericht hatte angenommen, dass ein Verbreiten im Sinne des § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht gegeben ist, solange der Empfänger der e-Mail diese nicht herunter geladen und abgespeichert habe. Dies war im vorliegenden Fall dem Angeklagten nicht nachweisbar. Zudem bedeutet verbreiten im Sinne des Gesetzes, dass die Darstellung einen größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dies ist bei der Versendung per e-Mail nicht der Fall

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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