Strafrecht
Leitsatz:
Ein Mobilfunkbetreiber ist
aufgrund einer nach § 100 a, § 100 b StPO ergangenen Anordnung verpflichtet, den
Ermittlungsbehörden die zur Standortbestimmung des eingeschalteten
Mobilfunktelefons erforderlichen geografischen Daten der betroffenen Funkzelle
unabhängig davon mitzuteilen, ob mit dem Mobilgerät telefoniert wird oder nicht.
BGH, Beschluss v. 21.02.2001, Az. 2 BGs
42/2001, CuR 2001, Seite 385 f.
Das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses umfasst heutzutage nicht nur den Inhalt der Kommunikation,
sondern auch die Kommunikationsumstände. Hierzu gehört nach Ansicht der
Rechtsprechung, ob und ggf. wann und wie oft zwischen welchen Personen oder
Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat. Dies ist bspw. in § 206
Abs. 5 S. 2 StGB ausdrücklich geregelt. Die Verbindungsdaten eines
Kommunikationsvorgangs stellen sich somit als nähere Umstände der
Telekommunikation dar. Dies gilt insbesondere für technisch bedingte
Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilgeräte. Im vorliegenden Falle
hatte sich die Netzbetreiberin dagegen gewandt, den Strafverfolgungsbehörden
Positionsmeldungen über die Position des Handys zuzuleiten. Nunmehr hat der
Bundesgerichtshof jedoch festgestellt, dass auch die Mitteilung der Position des
eingeschalteten Handys mit zu den Mitwirkungspflichten des Netzbetreibers bei
einer Telefonüberwachung gehört.
Bemerkenswert ist, dass es
auch die Positionsdaten von Handys im Rahmen einer Telefonüberwachung mit ausgewertet werden. Jeder Mobilfunknutzer sollte sich darüber im klaren sein,
dass er bei eingeschaltetem Handy bis auf wenige Meter genau zu orten ist. Leichter ist somit eine Personenüberwachung kaum durchzuführen.
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