Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



Links

 

Leitsatz:

 

  1. Es verstößt nicht gegen das Urheberrecht, wenn ein Internetsuchdienst Zeitungsartikel von Verlagshäusern aufspürt, die dem Nutzer dann, nachdem er eine Stichwortartige Auflistung erhalten hat, mittels eines Deep-Links als Volltext zugänglich gemacht werden, ohne dass die Homepage des betreffenden Presseunternehmens zwischengeschaltet wird.

  2. Die Tatsache, dass der Nutzer eines Internetzsuchdienstes zur Ermittlung von Zeitungsartikeln über einen Deep-Link direkt zu dem Artikel geführt wird, ohne dass er gezwungen ist vorher auf die Homepage des Presseunternehmens zu gehen, stellt keinen unlauteren Wettbewerb her.

OLG Köln, Urteil v. 27.10.2000, Az. 6 U 71/00, CuR 2001, 708 ff.

Die Klägerin ist ein großer deutscher Verlag. Die Beklagte hat einen Internetsuchdienst aufgebaut, durch den es möglich ist, anhand von Stichworten im Internet öffentliche Zeitungsartikel zu finden. Dabei werden die einzelnen Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf dem Bildschirm übermittel, sondern er erhält eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das Suchwort enthalten. Zum Teil sind wenige Zeilen des Originaltextes sichtbar. Den vollständigen Artikel kann der Nutzer durch Anklicken der angegeben Fundstelle anwählen. Hierbei wird er auf die Seite geführt, die den vollständigen Artikel enthält, ohne vorher auf die Homepage des Presseunternehmens direkt gehen zu müssen. Durch diesen Deep-Link wird der Nutzer auch an den Werbeeintragungen des betreffenden Unternehmens vorbeigeführt.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass keine urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 Abs. 1 Urhebergesetz bestehen. Dies gilt für die aufgeführten Schlagworte, wie auch für die Wiedergabe von ganzen Sätzen oder Satzfragmenten als Suchergebnis des Angebotes der Beklagten.

Einzelne Satzteile oder auch einzelne Sätze genießen nach Ansicht des Oberlandesgerichtes keinen urheberrechtlichen Schutz. 

Die Anzeige des Volltextes mittels eines Deep-Links ist weder eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Urhebergesetz noch eine Verbreitung im Sinne des §§ 17, 87 b Urhebergesetz, da die Artikel weder in der Öffentlichkeit angeboten noch verbreitet werden. Auch eine rechtswidrige Vervielfältigung gem. § 16 oder § 17 b Urheberrechtsgesetz liegt nicht vor. Der Tatbestand der Vervielfältigung sei zwar gegeben, der Nutzer sei jedoch zur Verwertung des Volltextes berechtigt. Dies ergebe sich daraus, dass der Inhaber einer Internetseite mit dem direkten Zugriff auf jede Seite durch einen Deep-Link grundsätzlich und insbesondere auch dann einverstanden sei, wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen, da mit derartigen Links billiger Weise gerechnet werden müsse. Zudem sei er in der Lage, durch eine Platzierung der Werbung auf allen Webseiten in seiner Homepage, die durch Deep-Link verursachten Beeinträchtigungen gering zu halten. Der einzeln aufgerufene Artikel stellt auch keine Datenbank im Sinne des § 87 b Abs. 1 Urhebergesetz dar, da dieser Artikel nur ein unwesentlicher Teil der etwaigen Datenbank sei.

Da ein Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht nicht vorliegt und zusätzliche Umstände nicht gegeben seien, die dem Angebot der Beklagten ein unlauteres Gepräge geben würden, sei auch eine Verletzung von § 1 UWG wegen unlauteren Wettbewerbs nicht gegeben. Hier käme allenfalls das Vorbeileiten durch Deep-Links an der Werbung des Homepageinhabers in Betracht. Hier sei jedoch abzuwägen, dass der Nutzer durch direkten Zugang zu der Seite, die den Zeitungsartikel enthält schnell und ohne Umwege an sein Ziel geleitet wird. Bei zeitabhängiger Nutzung des Internets sei dies kostengünstiger. Für den Nutzer stellt sich dieses Verfahren daher als Verbesserung im Gegensatz dazu dar, als wenn er über die Homepage des Presseunternehmens selbst auf die Seite mit dem Presseartikel gelangen würde. Ferner sei das Presseunternehmen in der Lage, auf den jeweiligen Seiten, die vollständige Artikel enthalten, Werbung unterzubringen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden