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Leitsatz:
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Es verstößt nicht gegen das
Urheberrecht, wenn ein Internetsuchdienst Zeitungsartikel von Verlagshäusern
aufspürt, die dem Nutzer dann, nachdem er eine Stichwortartige Auflistung
erhalten hat, mittels eines Deep-Links als Volltext zugänglich gemacht werden,
ohne dass die Homepage des betreffenden Presseunternehmens zwischengeschaltet wird.
- Die Tatsache, dass der
Nutzer eines Internetzsuchdienstes zur Ermittlung von Zeitungsartikeln über
einen Deep-Link direkt zu dem Artikel geführt wird, ohne dass er gezwungen ist
vorher auf die Homepage des Presseunternehmens zu gehen, stellt keinen
unlauteren Wettbewerb her.
OLG Köln, Urteil v. 27.10.2000, Az. 6 U 71/00, CuR 2001, 708 ff.
Die Klägerin ist ein großer
deutscher Verlag. Die Beklagte hat einen Internetsuchdienst aufgebaut, durch den
es möglich ist, anhand von Stichworten im Internet öffentliche Zeitungsartikel
zu finden. Dabei werden die einzelnen Beiträge dem Nutzer zunächst nicht
vollständig auf dem Bildschirm übermittel, sondern er erhält eine Auflistung
aller gefundenen Presseinformationen, die das Suchwort enthalten. Zum Teil sind
wenige Zeilen des Originaltextes sichtbar. Den vollständigen Artikel kann der
Nutzer durch Anklicken der angegeben Fundstelle anwählen. Hierbei wird er auf
die Seite geführt, die den vollständigen Artikel enthält, ohne vorher auf die
Homepage des Presseunternehmens direkt gehen zu müssen. Durch diesen Deep-Link
wird der Nutzer auch an den Werbeeintragungen des betreffenden Unternehmens
vorbeigeführt.
Das Oberlandesgericht hat
angenommen, dass keine urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 Abs. 1
Urhebergesetz bestehen. Dies gilt für die aufgeführten Schlagworte, wie auch für
die Wiedergabe von ganzen Sätzen oder Satzfragmenten als Suchergebnis des
Angebotes der Beklagten.
Einzelne Satzteile oder auch
einzelne Sätze genießen nach Ansicht des Oberlandesgerichtes keinen
urheberrechtlichen Schutz.
Die Anzeige des Volltextes
mittels eines Deep-Links ist weder eine Bearbeitung im Sinne des § 23
Urhebergesetz noch eine Verbreitung im Sinne des §§ 17, 87 b Urhebergesetz, da
die Artikel weder in der Öffentlichkeit angeboten noch verbreitet werden. Auch
eine rechtswidrige Vervielfältigung gem. § 16 oder § 17 b Urheberrechtsgesetz
liegt nicht vor. Der Tatbestand der Vervielfältigung sei zwar gegeben, der
Nutzer sei jedoch zur Verwertung des Volltextes berechtigt. Dies ergebe sich
daraus, dass der Inhaber einer Internetseite mit dem direkten Zugriff auf jede
Seite durch einen Deep-Link grundsätzlich und insbesondere auch dann
einverstanden sei, wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen, da mit derartigen Links
billiger Weise gerechnet werden müsse. Zudem sei er in der Lage, durch eine
Platzierung der Werbung auf allen Webseiten in seiner Homepage, die durch
Deep-Link verursachten Beeinträchtigungen gering zu halten. Der einzeln
aufgerufene Artikel stellt auch keine Datenbank im Sinne des § 87 b Abs. 1
Urhebergesetz dar, da dieser Artikel nur ein unwesentlicher Teil der etwaigen Datenbank sei.
Da ein Sonderrechtsschutz aus
Urheberrecht nicht vorliegt und zusätzliche Umstände nicht gegeben seien, die
dem Angebot der Beklagten ein unlauteres Gepräge geben würden, sei auch eine
Verletzung von § 1 UWG wegen unlauteren Wettbewerbs nicht gegeben. Hier käme
allenfalls das Vorbeileiten durch Deep-Links an der Werbung des Homepageinhabers
in Betracht. Hier sei jedoch abzuwägen, dass der Nutzer durch direkten Zugang zu
der Seite, die den Zeitungsartikel enthält schnell und ohne Umwege an sein Ziel
geleitet wird. Bei zeitabhängiger Nutzung des Internets sei dies
kostengünstiger. Für den Nutzer stellt sich dieses Verfahren daher als
Verbesserung im Gegensatz dazu dar, als wenn er über die Homepage des
Presseunternehmens selbst auf die Seite mit dem Presseartikel gelangen würde.
Ferner sei das Presseunternehmen in der Lage, auf den jeweiligen Seiten, die
vollständige Artikel enthalten, Werbung unterzubringen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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