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Leitsatz:

 

  1. Ein so genannter "Surface-link" auf die Eingangsseite eines fremden Internetsangebots hat eine Haftungsfreistellung nach § 5 Abs. 2 TDG zur Folge.
  2. Eine Verantwortlichkeit für markenrechtsverletzende Links besteht erst nach Kenntnis der Markenrechtsverletzung. Eine Verantwortlichkeit gem. § 5 Abs. 1 TDG besteht somit nur bei positiver Kenntnis.
  3. Das Softwareprogramm "FTP-Explorer" verletzt nicht die Marke "Explorer".

OLG Braunschweig, Urteil v. 19.07.2001, Az. 2 U 141/00, MMR 2001, Seite 608 f.

Vorliegend ging es wieder einmal um eine Markenrechtsverletzung wegen Verwendung der eingetragenen Wortmarke "Explorer". Die Beklagte, eine Fachhochschule, hatte auf ihren Internetseiten einen so genannten Surface-Link auf die Eingangsseite des Internetangebotes der FTPX-Corp. gesetzt. Es erfolgte jedoch kein Link auf eine Download-Möglichkeit des Programms FTP-Explorer direkt. Das Oberlandesgericht hat daher angenommen, dass in diesem Fall, in dem nur auf die Eingangsseite eines eventuell markenverletzenden fremden Internetangebotes gelinkt wird, eine Verantwortlichkeit nach § 5Abs. 2 TDG nicht gegeben ist. Dadurch, dass kein Deep-Link vorliegt, macht sich der Anbieter den gelinkten Inhalt nicht zu eigen.

Nach Ausführungen des Oberlandesgerichtes ist für die Frage der Verantwortlichkeit gem. § 5 Abs. 1 TDG positives Wissen notwendig. Bei Markenrechtsverletzungen wird daher vor Eingang einer Abmahnung davon auszugehen sein, dass eine derartige Verletzung vorher nicht bekannt gewesen war.

Nach Ansicht des Senates ist der Begriff "Explorer" kennzeichenschwach, da er aus dem englischsprachigen Begriff "Explorer" abgeleitet sei, der lediglich einen beschreibenden Inhalt hat. Der Begriff "Explorer" wird in der deutschen Fachsprache längst als Gattungsbegriff verwendet und hat daher einen funktionsbeschreibenden Charakter.

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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