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Leitsatz:
- Ein so genannter
"Surface-link" auf die Eingangsseite eines fremden Internetsangebots hat eine
Haftungsfreistellung nach § 5 Abs. 2 TDG zur Folge.
- Eine Verantwortlichkeit für
markenrechtsverletzende Links besteht erst nach Kenntnis der
Markenrechtsverletzung. Eine Verantwortlichkeit gem. § 5 Abs. 1 TDG besteht somit nur bei positiver Kenntnis.
- Das Softwareprogramm
"FTP-Explorer" verletzt nicht die Marke "Explorer".
OLG Braunschweig, Urteil v. 19.07.2001,
Az. 2 U 141/00, MMR 2001, Seite 608 f.
Vorliegend ging es wieder
einmal um eine Markenrechtsverletzung wegen Verwendung der eingetragenen
Wortmarke "Explorer". Die Beklagte, eine Fachhochschule, hatte auf ihren
Internetseiten einen so genannten Surface-Link auf die Eingangsseite des
Internetangebotes der FTPX-Corp. gesetzt. Es erfolgte jedoch kein Link auf eine
Download-Möglichkeit des Programms FTP-Explorer direkt. Das Oberlandesgericht
hat daher angenommen, dass in diesem Fall, in dem nur auf die Eingangsseite
eines eventuell markenverletzenden fremden Internetangebotes gelinkt wird, eine
Verantwortlichkeit nach § 5Abs. 2 TDG nicht gegeben ist. Dadurch, dass kein
Deep-Link vorliegt, macht sich der Anbieter den gelinkten Inhalt nicht zu eigen.
Nach Ausführungen des
Oberlandesgerichtes ist für die Frage der Verantwortlichkeit gem. § 5 Abs. 1 TDG
positives Wissen notwendig. Bei Markenrechtsverletzungen wird daher vor Eingang
einer Abmahnung davon auszugehen sein, dass eine derartige Verletzung vorher nicht bekannt gewesen war.
Nach Ansicht des Senates ist
der Begriff "Explorer" kennzeichenschwach, da er aus dem englischsprachigen
Begriff "Explorer" abgeleitet sei, der lediglich einen beschreibenden Inhalt
hat. Der Begriff "Explorer" wird in der deutschen Fachsprache längst als
Gattungsbegriff verwendet und hat daher einen funktionsbeschreibenden Charakter.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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