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Leitsatz:

 

  1. Auch durch die Verwendung von Metatages kann eine Markenrechtsverletzung gegeben sein.
  2. Wer zur Unterlassung der Benutzung von Metatages und der Anmeldung von Suchmaschinen verurteilt worden ist, hat bei sämtlichen Suchmaschinen dafür zu sorgen, dass aufgrund der Eingabe des markenrechtlich verletzenden Suchbegriffs keine Verbindung mehr zu seiner Seite hergestellt wird.

LG Frankfurt, Urteil v. 03.12.1999, Az. 3/11 O 98/99, CuR 2000, 462 ff.; OLG München, Urteil v. 06.04.2000, Az. 6 U 4123/99, CuR 2000, 461 ff.

Das Landgericht Frankfurt hat sich in diesem Urteil mit der Haftung für Metatages auseinandergesetzt. Metatages sind Angaben auf einer Internetseite, die zwar nicht angezeigt werden, die jedoch von Suchmaschinen dafür verwendet werden, um die Seite in die Verzeichnisse von Suchmaschinen mit aufnehmen zu können. Im vorliegenden Fall hatte ein Anbieter von Geräten zur digitalen Tachoeinstellung geklagt. Der Beklagte hatte unter Angabe des Firmennamens der Klägerin, der markenrechtlich geschützt war, seine Seite bei Suchmaschinen angemeldet und auf seiner Seite ähnliche Geräte angeboten.

Der Anbieter der Seite war zur Unterlassung verurteilt worden. Das Landgericht Frankfurt hat neben einer grundsätzlichen Annahme der Haftung für Metatages angenommen, dass im Falle eines rechtswirksamen Unterlassungstitels der Beklagte verpflichtet ist, mehr zu tun, als die Metatages aus einer Homepage zu streichen. Insbesondere wird dem Störer zugemutet, dass er durch geeignete Maßnahmen zu verhindern sucht, dass Suchmaschinen eine Verbindung zur Homepage herstellen. Die Kontaktaufnahme zu nur einem Suchmaschinenbetreiber ist nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Der Beklagte hätte somit dafür sorgen müssen, dass die markenrechtsverletzenden Einträge bei Suchmaschinen aus dem Bestand sämtlicher Suchmaschinen entfernt werden.

Das Landgericht verkennt die große Anzahl der Suchmaschinen und die Struktur des Internets, wenn es verlangt, dass sich der Beklagte mit allen Suchmaschinen in der Verbindung setzen soll. Dies stellt eine Sache der Unmöglichkeit dar. Nicht des so trotz ist anzuraten, auch bei der Verwendung von Metatages vorsichtig zu sein.

 

 Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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