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Leitsatz:
- Auch durch die Verwendung
von Metatages kann eine Markenrechtsverletzung gegeben sein.
- Wer zur Unterlassung der
Benutzung von Metatages und der Anmeldung von Suchmaschinen verurteilt worden
ist, hat bei sämtlichen Suchmaschinen dafür zu sorgen, dass aufgrund der
Eingabe des markenrechtlich verletzenden Suchbegriffs keine Verbindung mehr zu
seiner Seite hergestellt wird.
LG Frankfurt, Urteil v. 03.12.1999, Az.
3/11 O 98/99, CuR 2000, 462 ff.; OLG München, Urteil v. 06.04.2000, Az.
6 U 4123/99, CuR 2000, 461 ff.
Das Landgericht Frankfurt hat
sich in diesem Urteil mit der Haftung für Metatages auseinandergesetzt.
Metatages sind Angaben auf einer Internetseite, die zwar nicht angezeigt werden,
die jedoch von Suchmaschinen dafür verwendet werden, um die Seite in die
Verzeichnisse von Suchmaschinen mit aufnehmen zu können. Im vorliegenden Fall
hatte ein Anbieter von Geräten zur digitalen Tachoeinstellung geklagt. Der
Beklagte hatte unter Angabe des Firmennamens der Klägerin, der markenrechtlich
geschützt war, seine Seite bei Suchmaschinen angemeldet und auf seiner Seite
ähnliche Geräte angeboten.
Der Anbieter der Seite war
zur Unterlassung verurteilt worden. Das Landgericht Frankfurt hat neben einer
grundsätzlichen Annahme der Haftung für Metatages angenommen, dass im Falle
eines rechtswirksamen Unterlassungstitels der Beklagte verpflichtet ist, mehr zu
tun, als die Metatages aus einer Homepage zu streichen. Insbesondere wird dem
Störer zugemutet, dass er durch geeignete Maßnahmen zu verhindern sucht, dass
Suchmaschinen eine Verbindung zur Homepage herstellen. Die Kontaktaufnahme zu
nur einem Suchmaschinenbetreiber ist nach Ansicht des Gerichtes nicht
ausreichend. Der Beklagte hätte somit dafür sorgen müssen, dass die
markenrechtsverletzenden Einträge bei Suchmaschinen aus dem Bestand sämtlicher
Suchmaschinen entfernt werden.
Das Landgericht verkennt die
große Anzahl der Suchmaschinen und die Struktur des Internets, wenn es verlangt,
dass sich der Beklagte mit allen Suchmaschinen in der Verbindung setzen soll.
Dies stellt eine Sache der Unmöglichkeit dar. Nicht des so trotz ist anzuraten,
auch bei der Verwendung von Metatages vorsichtig zu sein.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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