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Leitsatz:
Die Übernahme von Anzeigen
einer fremden Internetdomain auf die eigene Seite ist wettbewerbswidrig, wenn
nicht gekennzeichnet wird, dass diese Anzeigen von einem Konkurrenten sondern von dem Seiteninhaber stammen.
OLG Celle, NJW-COR 99, 366 f.
Ein Online-Anbieter hatte auf
seiner Homepage das Angebot eines fremden Anbieters als eigenes dargestellt. Es
wurde somit der Eindruck erweckt, als würde es sich um ein eigenes
Homepageverzeichnis des Anbieters handeln. Nach Ansicht des Gerichtes liegt hier
eine unmittelbare Leistungsübernahme vor, die einen unlauteren Wettbewerb
darstellt. Der Anbieter macht sich das Arbeitsergebnis eines anderen Anbieters
zu nutze, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendung eigener Leistungen
ein Angebot auf den Markt zu bringen. Dem Benutzer werde suggeriert, dass der
Anbieter aufgrund eigener Leistung in der Lage sei, ein solches umfassendes
Angebot zu unterbreiten und jeweils geschäftliche Kontakte zu allen von ihm in
seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen unterhält. Er erhöhe damit
sein eigenes Prestige.
Das Urteil des OLG Celle ist
insofern bei Anbietern von neuen gewerblichen Internetangeboten von Bedeutung.
Hier stellt sich leicht die Versuchung dar, fremde Angebote von anderen
Anbietern als seine eigenen darzustellen, um die Seiten zu füllen. Aus
wettbewerbsrechtlichen Gründen ist hiervon unbedingt abzuraten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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