Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



Links

 

Leitsatz:

 

Die Übernahme von Anzeigen einer fremden Internetdomain auf die eigene Seite ist wettbewerbswidrig, wenn nicht gekennzeichnet wird, dass diese Anzeigen von einem Konkurrenten sondern von dem Seiteninhaber stammen.

OLG Celle, NJW-COR 99, 366 f.

Ein Online-Anbieter hatte auf seiner Homepage das Angebot eines fremden Anbieters als eigenes dargestellt. Es wurde somit der Eindruck erweckt, als würde es sich um ein eigenes Homepageverzeichnis des Anbieters handeln. Nach Ansicht des Gerichtes liegt hier eine unmittelbare Leistungsübernahme vor, die einen unlauteren Wettbewerb darstellt. Der Anbieter macht sich das Arbeitsergebnis eines anderen Anbieters zu nutze, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendung eigener Leistungen ein Angebot auf den Markt zu bringen. Dem Benutzer werde suggeriert, dass der Anbieter aufgrund eigener Leistung in der Lage sei, ein solches umfassendes Angebot zu unterbreiten und jeweils geschäftliche Kontakte zu allen von ihm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen unterhält. Er erhöhe damit sein eigenes Prestige.

Das Urteil des OLG Celle ist insofern bei Anbietern von neuen gewerblichen Internetangeboten von Bedeutung. Hier stellt sich leicht die Versuchung dar, fremde Angebote von anderen Anbietern als seine eigenen darzustellen, um die Seiten zu füllen. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist hiervon unbedingt abzuraten.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden