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Leitsatz:

 

Ein Internetsuchdienstsystem, mit dem Zeitungsartikel aufgespürt werden, die Verlage neben der Veröffentlichung in Printform auch in das Internet einstellen, wobei die Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf dem Bildschirm geliefert werden, sondern ihm im ersten Schritt eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das eingegebene Stichwort enthält - zum Teil mit ergänzenden Stichworten, Sätzen und Satzfragmenten -, übermittelt wird und das als dann über einen "Deep-Link" unmittelbar auf den Volltext leitet, ohne das die Homepage des betreffenden Presseunternehmens zwischengeschaltet wird, verletzt weder unmittelbar noch mittelbar dessen Urheberrechte.

OLG Köln, Urteil v. 27.10.2000, Az. 6 U 71/00, K&R 2001, 327

Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass so genannte Deep-Links, die direkt bei einem Link auf die Seite eines fremden Anbieters verlinken, keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir gehen davon aus, dass diese Rechtsansicht keinen Bestand haben wird. Bei Deep-Links ist daher immer zur Vorsicht geraten.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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