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Leitsatz:
Ein Internetsuchdienstsystem,
mit dem Zeitungsartikel aufgespürt werden, die Verlage neben der
Veröffentlichung in Printform auch in das Internet einstellen, wobei die
Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf dem Bildschirm geliefert
werden, sondern ihm im ersten Schritt eine Auflistung aller gefundenen
Presseinformationen, die das eingegebene Stichwort enthält - zum Teil mit
ergänzenden Stichworten, Sätzen und Satzfragmenten -, übermittelt wird und das
als dann über einen "Deep-Link" unmittelbar auf den Volltext leitet, ohne das
die Homepage des betreffenden Presseunternehmens zwischengeschaltet wird,
verletzt weder unmittelbar noch mittelbar dessen Urheberrechte.
OLG Köln, Urteil v. 27.10.2000, Az. 6 U 71/00, K&R 2001, 327
Das Oberlandesgericht hat
angenommen, dass so genannte Deep-Links, die direkt bei einem Link auf die Seite
eines fremden Anbieters verlinken, keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wir gehen davon aus, dass diese
Rechtsansicht keinen Bestand haben wird. Bei Deep-Links ist daher immer zur
Vorsicht geraten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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