EDV-Recht

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Leitsatz         

Im gewerblichen Anwenderbereich gehört es heute zu den vorauszusetzenden Selbstverständlichkeiten, daß eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Sicherung gewährleistet(Datensicherung). Vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff muß sich der Werkunternehmer zwar danach erkundigen und gegebenenfalls darüber vergewissern, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand entspricht. Zusätzliche Überprüfungspflichten bestehen jedoch nur dann, wenn ernsthafte Zweifel vorliegen, daß die Datensicherung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert. Schadenersatzansprüche scheiden somit aus.

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2003 AZ: 13 U 133/03

Leitsatz:

Der Vermieter von Software ist verpflichtet, diese auf eine neue Währung (EURO) umzustellen. Dies schuldet der Vermieter der Software im Rahmen des Mietverhältnisses.

LG Wuppertal, Urteil v. 28.09.2001, Az. 11 O 94/01, CuR 2002, Seite 7 f.


Leitsatz:

  1. Bei einer individuell erstellten Software ist der Vermerk in einem Arbeitsnachweis “Anlage in Ordnung übergeben” nur bezogen auf die mangelfreie Lieferung einer Anlage nicht jedoch auf das Funktionieren der Anwendersoftware. Aus dem abgezeichneten Arbeitsnachweis lässt sich keine Abnahme entnehmen.
  2. Ist eine Dokumentation fehlerhaft und demzufolge eine Anwendungssoftware nicht betriebstauglich, liegt keine Abnahmefähigkeit vor. Die Abnahme kann deshalb zurecht vom Besteller verweigert werden.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2001, Az. 5 U 39/99, CuR 2002, 324 f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Ein EDV Fachunternehmen, dass die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, Datenträger vor der Vervielfältigung auf Virusbefall zu überprüfen, haftet für einen Schaden, der eintritt, wenn bei der Virusprüfung auf Grund der Verwendung nicht aktueller Prüfprogramme ein Virus übersehen worden ist.
  2. Schäden durch Viren stellten in diesem Fall einen Mangelfolgeschaden dar.
  3. Eine Überprüfungspflicht des Auftraggebers, ob die vervielfältigten Datenträger virenfrei sind, besteht dann nicht, wenn das EDV-Unternehmen selbst entgeltlich die Aufgabe übernommen hat, den Datenträger virenfrei herzustellen.

LG Hamburg, Urteil v. 18.07.2001, Az. 401 O 63/00, CuR 2001, 667 f. (rechtskräftig)


Leitsatz:

  1. Beim Softwareverkauf ist die Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer auch ein Handbuch zu übergeben. Ohne Übergabe eines Handbuches ist die Hauptleistungspflicht nicht erfüllt.
  2. Bei komplexen Programmen reicht in der Regel die Möglichkeit, Texte in eine integrierte Hilfefunktion auszudrucken nicht aus, um ein Handbuch zu ersetzten.
  3. Bei Nichtübergabe eines ordnungsgemäßen Handbuches bei komplexen Computerprogrammen berechtigt dies den Käufer zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages.

LG Stuttgart, Urteil v. 14.01.2001, Az. 8 O 274/99, CuR 2001, S. 585 ff.


Leitsatz:

  1. Die Verpflichtung eines Mobilfunkanbieters, Verbindungsdaten 80 Tage nach Versendung von Rechnung zu löschen, gilt nicht, soweit gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben werden.
  2. Die Nichtzahlung einer Mobilfunkrechnung ist als konkludente Einwendung gegen die Abrechnung aufzufassen.
  3. Den Zugang einer Rechnung eines Mobilfunkanbieters an den Kunden hat der Mobilfunkanbieter trotz anders lautender Bestimmungen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beweisen.

OLG Dresden, Urteil v. 25.01.2001, Az. 9 U 2729/00, MMR 2001, 623


Leitsatz:

Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hart- und Softwarelieferung Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB unwirksam.

OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811

 

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