Domain
Leitsatz:
Wer sich ohne
nachvollziehbares eigenes Interesse ein Internet-Domain-Namen registrieren
lässt, der mit dem eigenen Namen und der eigenen Tätigkeit in keinem
Zusammenhang steht, der aber gleichlautend mit der Marke eines Unternehmens ist,
kann wegen schikanöser, sittenwidriger Behinderung aus §§ 826, 226 BGB auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.04.2000,
Az. 6 W 33/00, CuR 2000, 615 ff. (Weideglueck.de)
Das Weideglueck brachte dem
Domain-Inhaber wenig Glück. Das Oberlandesgericht konnte einen Grund, weshalb
der Domain-Name Weideglueck.de registriert werden sollte, nicht erkennen. Im
Gegenzug dazu handelte es sich bei der Klägerin um eine Molkerei, die unter der
Bezeichnung Weideglück Milchprodukte betrieb. Das Gericht hat einen
markenrechtlichen Unterlassungsanspruch verneint, vertritt jedoch die Ansicht,
dass die Domain-Registrierung gegen die guten Sitten verstößt und in
Schädigungsabsicht vorgenommen worden ist. Der Begriff der sittenwidrigen und in
Schädigungsabsicht vorgenommenen Behinderung bei einer Domain-Registrierung wird
durch das Gericht angenommen, obwohl keine finanziellen Interessen des
Domain-Inhabers zu erkennen sind. Vielmehr ist eine Sittenwidrigkeit nach
Ansicht des Gerichtes schon deshalb gegeben, weil die Nutzung dieser
Bezeichnung, anderen, die ein größeres Interesse daran haben, unmöglich gemacht
wird. Berücksichtigung gefunden hat beim Gericht, dass der Domain-Inhaber eine
private Homepage unter seinen Nachnamen hat, die umfangreiche
Privatinformationen enthält.
Tipp:
Vorsicht bei der
Registrierung von Domain-Namen, die unter Umständen zwar nicht namensrechtlich
geschützt sind, an denen andere jedoch bessere Rechte geltend machen können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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