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Domain

 

Leitsatz:

 

Eine Namensrechtsverletzung bei Verwendung eines Städtenamens in einer Domainbezeichnung stellt keine Namensverletzung der entsprechenden Gebietskörperschaft dar.

OLG Düsseldorf (duisburg-info.de), Urteil v. 15.01.2002, Az. 20 U 76/01, CuR 2002, 447 f., (rechtskräftig)

Die Beklagte ist Inhaber der Domain duisburg-info.de. Auf der Startseite weist sie darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Stadt Duisburg handelt. Die Klägerin ist Inhaberin der Domains duisburg.de und duisburg-information.de. Sie behauptet eine Namensverletzung. 

Das OLG führt aus, dass Gebietskörperschaften im Internet kein Monopol in Anspruch nehmen können, dass sie außerhalb des Internets nicht haben. Die Eintragung der Domaine ist daher keine Namensleugnung im Sinne des § 12 S.1 1.Alt. BGB. Möglich ist nur der Gesichtspunkt der Namensanmaßung. Eine Zuordnungsverwirrung entsteht nicht, ebenso wenig eine Verwechslungsgefahr. Ein etwaiger Irrtum des Verkehrs über die Inhaberschaft an der Domain, wird durch die Pflichtangaben nach § 6 TDG beseitigt. Der Verkehr gehe im Übrigen nicht davon aus, dass sämtliche, einen Städtenamen enthaltenen Domains von dieser Stadt oder mit deren Zustimmung gehalten werden. Wenn überhaupt eine solche Annahme bei Domains, die den Zusatz Stadt oder Gemeinde haben in Betracht. Bei anderen Zusätzen kommt es jedoch wie der Verkehr die Gesamtbezeichnung versteht (in entsprechender Prüfung der Verwechslungsgefahr nach §§ 14,15 Markengesetz). Die Domain info-duisburg.de kann ohne weiteres als Informationen über Duisburg gelesen werden. Etwaige Personen, die dies als Informationen der Stadt Duisburg verstehen, werden durch einen Blick auf die Website sofort aufgeklärt. Behauptungen der Stadt, die Domain werde für das elektronische Verwaltungsverfahren benötigt, sah das Gericht als nicht überzeugend an.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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