Domain
Leitsatz:
Eine Namensrechtsverletzung
bei Verwendung eines Städtenamens in einer Domainbezeichnung stellt keine
Namensverletzung der entsprechenden Gebietskörperschaft dar.
OLG Düsseldorf (duisburg-info.de), Urteil
v. 15.01.2002, Az. 20 U 76/01, CuR 2002,
447 f., (rechtskräftig)
Die Beklagte ist Inhaber der
Domain duisburg-info.de. Auf der Startseite weist sie darauf hin, dass es sich
nicht um die offizielle Seite der Stadt Duisburg handelt. Die Klägerin ist
Inhaberin der Domains duisburg.de und duisburg-information.de. Sie behauptet eine Namensverletzung.
Das OLG führt aus, dass
Gebietskörperschaften im Internet kein Monopol in Anspruch nehmen können, dass
sie außerhalb des Internets nicht haben. Die Eintragung der Domaine ist daher
keine Namensleugnung im Sinne des § 12 S.1 1.Alt. BGB. Möglich ist nur der
Gesichtspunkt der Namensanmaßung. Eine Zuordnungsverwirrung entsteht nicht,
ebenso wenig eine Verwechslungsgefahr. Ein etwaiger Irrtum des Verkehrs über die
Inhaberschaft an der Domain, wird durch die Pflichtangaben nach § 6 TDG
beseitigt. Der Verkehr gehe im Übrigen nicht davon aus, dass sämtliche, einen
Städtenamen enthaltenen Domains von dieser Stadt oder mit deren Zustimmung
gehalten werden. Wenn überhaupt eine solche Annahme bei Domains, die den Zusatz
Stadt oder Gemeinde haben in Betracht. Bei anderen Zusätzen kommt es jedoch wie
der Verkehr die Gesamtbezeichnung versteht (in entsprechender Prüfung der
Verwechslungsgefahr nach §§ 14,15 Markengesetz). Die Domain info-duisburg.de
kann ohne weiteres als Informationen über Duisburg gelesen werden. Etwaige
Personen, die dies als Informationen der Stadt Duisburg verstehen, werden durch
einen Blick auf die Website sofort aufgeklärt. Behauptungen der Stadt, die
Domain werde für das elektronische Verwaltungsverfahren benötigt, sah das Gericht als nicht überzeugend an.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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