Urteil E-commerce 31

Leitsatz

Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion hat die Käuferbeschreibung und die darin enthaltenen Bedingungen Vorrang vor den Nutzungsbedingungen des Internetdienstes. Der Verkäufer kann einen Rechtsbindungswillen hierdurch ausschließen.

LG Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O 289/01, CuR 2003, Seite 295 f.

Der Beklagte hatte eine Modelleisenbahnanlage mit Zubehör in einem Internetauktionshaus angeboten. Der Beschreibung der Anlage war Einleitung vorangestellt: ” Guten Tag zusammen, Achtung dies ist vorerst eine Umfrage! Nicht bieten! Von einem Opa möchte ich eine Märklin-Anlage versteigern. Die Frage ist natürlich, ob überhaupt Interesse an dieser Besteht. Der Wertpreis liegt bei dem Fuhrpark etwa bei 13.500 €. Alles Tip Top und in Ordnung.”

Die Nutzungsbedingung des Internetauktionhauses sahen vor, dass ein Verkäufer mit der Einstellung des Artikels auf der Internetseite ein “verbindliches Angebot zum Verkauf des Artikels an denjenigen Bieter abgibt, der bei Ablauf der Angebotszeit das höchste Gebot abgegeben hat.” Der Kläger hatte das Höchstgebot abgegeben und verlangt Übergabe der Modelleisenbahnanlage.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass nach den Nutzungsbedingungen des Internetauktionshauses das Einstellen eines Artikels in die Online-Auktion als verbindliches Angebot zum Verkauf anzusehen ist. Der Verkäufer hat durch den ersten Satz der Beschreibung des Artikel unmißverständlich deutlich gemacht, dass er sich an die Nutzungsbedingungen des Internetdienstes gerade nicht halten will, sondern nur “eine Umfrage” durchführen will. Das der Verkäufer mit dieser Erklärung gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat, die jeder Nutzer vor Beginn der Nutzung akzeptieren muss, kann Konsequenzen allenfalls im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Betreiber des Internetauktionsportals haben. Der Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen führt aber nicht dazu, dass die einschränkende Erklärung, es handelt sich vorerst nur um eine Umfrage, als unbeachtlich angesehen werden kann. Durch diese Erklärung wurde vielmehr unmißverständlich deutlich gemacht, dass seitens des Verkäufers keine Rechtsbindungswillen bestand. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Willenserklärung kommt eine Auslegung der Erklärung mit dem Ziel des Erforschens des wirklichen Willens gemäß § 133 BGB nicht in Betracht.

Die in der von Seiten des Klägers mehrfach zitierten Entscheidung des OLG Hamm angestellten rechtlichen Erwägungen, sind auf den vorliegenden Fall deshalb nicht übertragbar, weil in dieser Entscheidung ein fehlender Rechtsbindungswillen gerade nicht deutlich gemacht worden war.

Das Urteil macht deutlich, dass es bei der Frage, ob überhaupt und wenn, mit welchem Inhalt Kaufverträge bei Internetaukionshäusern geschlossen werden, es so gut wie ausschließlich auf den Inhalt des Angebotes des Verkäufers ankommt. Es kann somit gerade vor dem Hintergrund des Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen (siehe unser Beitrag) nicht deutlich genug angeraten werden, auf Verkäuferseite sein Angebot sorgfältig zu erstellen, um nicht später erhebliche Probleme zu bekommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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