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Leitsatz
Für
das Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internetauktion hat die
Käuferbeschreibung und die darin enthaltenen Bedingungen Vorrang vor den
Nutzungsbedingungen des Internetdienstes. Der Verkäufer kann einen
Rechtsbindungswillen hierdurch ausschließen.
LG Darmstadt, Urteil v. 24.01.2002, Az. 3 O
289/01, CuR 2003, Seite 295 f.
Der
Beklagte hatte eine Modelleisenbahnanlage mit Zubehör in einem
Internetauktionshaus angeboten. Der Beschreibung der Anlage war Einleitung
vorangestellt: " Guten Tag zusammen, Achtung dies ist vorerst eine Umfrage!
Nicht bieten! Von einem Opa möchte ich eine Märklin-Anlage versteigern. Die
Frage ist natürlich, ob überhaupt Interesse an dieser Besteht. Der Wertpreis
liegt bei dem Fuhrpark etwa bei 13.500 €. Alles Tip Top und in Ordnung."
Die
Nutzungsbedingung des Internetauktionhauses sahen vor, dass ein Verkäufer mit
der Einstellung des Artikels auf der Internetseite ein "verbindliches Angebot
zum Verkauf des Artikels an denjenigen Bieter abgibt, der bei Ablauf der
Angebotszeit das höchste Gebot abgegeben hat." Der Kläger hatte das Höchstgebot
abgegeben und verlangt Übergabe der Modelleisenbahnanlage.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen, da ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen
ist. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass nach den
Nutzungsbedingungen des Internetauktionshauses das Einstellen eines Artikels in
die Online-Auktion als verbindliches Angebot zum Verkauf anzusehen ist. Der
Verkäufer hat durch den ersten Satz der Beschreibung des Artikel
unmißverständlich deutlich gemacht, dass er sich an die Nutzungsbedingungen des
Internetdienstes gerade nicht halten will, sondern nur "eine Umfrage"
durchführen will. Das der Verkäufer mit dieser Erklärung gegen die
Nutzungsbedingungen verstoßen hat, die jeder Nutzer vor Beginn der Nutzung
akzeptieren muss, kann Konsequenzen allenfalls im Verhältnis zwischen dem
Verkäufer und dem Betreiber des Internetauktionsportals haben. Der Verstoß gegen
die Nutzungsbedingungen führt aber nicht dazu, dass die einschränkende
Erklärung, es handelt sich vorerst nur um eine Umfrage, als unbeachtlich
angesehen werden kann. Durch diese Erklärung wurde vielmehr unmißverständlich
deutlich gemacht, dass seitens des Verkäufers keine Rechtsbindungswillen
bestand. Angesichts der Eindeutigkeit dieser Willenserklärung kommt eine
Auslegung der Erklärung mit dem Ziel des Erforschens des wirklichen Willens
gemäß § 133 BGB nicht in Betracht.
Die
in der von Seiten des Klägers mehrfach zitierten Entscheidung des OLG Hamm
angestellten rechtlichen Erwägungen, sind auf den vorliegenden Fall deshalb
nicht übertragbar, weil in dieser Entscheidung ein fehlender
Rechtsbindungswillen gerade nicht deutlich gemacht worden war.
Das
Urteil macht deutlich, dass es bei der Frage, ob überhaupt und wenn, mit welchem
Inhalt Kaufverträge bei Internetaukionshäusern geschlossen werden, es so gut wie
ausschließlich auf den Inhalt des Angebotes des Verkäufers ankommt. Es kann
somit gerade vor dem Hintergrund des Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen
(siehe unser Beitrag) nicht deutlich genug angeraten werden, auf Verkäuferseite
sein Angebot sorgfältig zu erstellen, um nicht später erhebliche Probleme zu
bekommen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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