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Urheberrecht
Leitsatz:
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Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 Urhebergesetz
umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls soweit, als dass sie nur
betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
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Auch
Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und
Nutzungspotential noch im wesentlichem dem herkömmlichen Pressespiegel
entsprechen, fallen unter § 49
Abs. 1 Urhebergesetz. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte
Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form
zugänglich gemacht wird, die sich im Fall der Speicherung nicht zu einer
Volltextrecherche eignet.
BGH, Urteil v. 11.07.2002, Az. I ZR 255/00,
MMR 2002, 739 f.
Parteien
des Rechtsstreites sind auf der Klägerseite ein Zeitungsverlag auf der
Beklagtenseite die Verwertungsgesellschaft (VG Wort). Die VG Wort ist die
einzige VG in Deutschland, die urheberrechtliche Befugnisse der ihr
angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahrnimmt. Bislang machte die
Beklagte auf Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz einen
Vergütungsanspruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie ist der Ansicht §
49 Urhebergesetz erfasse auch den elektronischen Pressespiegel.
Die
Zeitungsverleger sind der gegenteiligen Ansicht.
Der
BGH entschied, dass auch die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels
unter bestimmten Bedingungen unter das Privileg des § 49 Urhebergesetz fallen
kann. § 49 Abs. 1 Urhebergesetz erfasst den zum internen Gebrauch erstellten
herkömmlichen Pressespiegel, d.h., alle Pressespiegel, die in Papierform
verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Pressespiegel im
Einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Ausschneidens,
Aufklebens etc., besteht nunmehr die Möglichkeit, ausgewählte Artikel
einzuscannen und sie je nach Notwendigkeit in elektronischer Form dem Format des
Pressespiegels anzupassen und sodann auszudrucken. Soweit elektronisch
übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential noch im
Wesentlichen den herkömmlichen Pressespiegeln entsprechen, fallen sie noch unter
den Begriff des Informationsblattes im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz
Urhebergesetz.
Eine
Gleichstellung mit den herkömmlichen Pressespiegeln kommt nach Ansicht des
Gerichtes jedoch nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im
Wesentlichen keine zusätzlichen, die Belange des Urhebers beeinträchtigen,
Nutzungs- und Missbrauchsmöglichkeiten gegeben sind. Dies erfordert
Einschränkungen hinsichtlich der Gefahr einer ungehinderten elektronischen
Verbreitung. Diese ist dann nicht gegeben, wenn es sich um einen betriebs- oder
behördeninternen Pressespiegel handelt.
Um
der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine Privilegierung
nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf
beschränkt, die fremden Presseartikel grafisch darzustellen, nicht vom Privileg
erfasst ist, da gegen eine Volltexterfassung.
Der
elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generell vom Privileg
des § 49 Abs. 1 Urhebergesetz ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Einzelfall
zu prüfen, ob die vorgenannten Bedingungen eingehalten sind.
Ihr
Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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