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Streitwert bei Domainstreitigkeiten
Bei
Domainstreitigkeiten hängen die Verfahrenskosten vom Streitwert ab. Hierbei
können für beide Seiten erhebliche Kosten entstehen.
Nachstehende
Tendenzen sind zurzeit (Dezember 2002) bei der Streitwertfestsetzung von
Domainstreitigkeiten festzustellen:
Grundsätzlich
werden Gegenstandswerte zwischen 50.000,00 € und 125.000,00 € festgesetzt. Dies
hängt davon ab, was durch die Kläger bzw. Antragsteller begehrt wird.
a.
Nutzungsunterlassung eines Namens in einer e-Mail-Adresse
LG
Köln: 15.000,00 DM (ca. 7.500,00 €), wenn es um die Unterlassung der Benutzung
eines Namens in einer e-Mail-Adresse
geht
b.
Unterlassung der Domainnutzung
Hierbei
kommt es auf verschiedene Kriterien an, wie den Wert der Domain, der sich
beispielsweise durch den auf der Website erzielten Umsatz oder die Anzahl der
Besuche auszeichnen kann. Auch die Bekanntheit oder Größe eines beteiligten
Unternehmens kann hier entscheidend sein.
Bei
Namensrechten von international bekannten Unternehmen sind Gegenstandswerte von
50.000,00 € möglich (LG Berlin, Az: 16 O 421/97).
Regelstreitwert:
25.000,00 € (LG Essen, Az: 12 O 141/00)
-
Verteidigungsministerium.de 20.000,00 DM (LG Hannover)
-
d-info.de,
255.000,00 € (LG Hamburg, Az: 315 O 487/97)
-
Zwilling.de (LG
Mannheim, Az: 7 O 241/97)
-
Shimano.de (LG
München, Az: 4 HKO 12447/97)
-
Barbie.de
(LG Frankfurt/Main, Az: 2/3 O 98/99)
-
Terrarwert.de,
200.000,00 € (LG Leipzig, Az 5 O 5206/97)
-
Cartronic, 1.000.000,00 € (LG Düsseldorf, Az: 34 O 119/97)
-
Boris.de (Verfügungsverfahren) 20.000,00 DM (LG München,
-
Az: 26 O 20103/00)
c.
Unterlassung bei Markenrecht
Bei
markenrechtlichen Streitigkeiten kann sich der Streitwert aus dem Warenumsatz
oder den Werbeaufwendungen ergeben. In einem solchen Fall ist ein
Gegenstandswert von 100.000,00 DM als angemessen gesehen worden (LG
Braunschweig). Bei Streitigkeiten zwischen international tätigen Unternehmen
kann es zu Streitwertfestsetzung in Millionenhöhe kommen (2.000.000,00 DM
zwischen Bierherstellern).
d.
Gattungsdomain
100.000,00
DM (LG Düsseldorf, Az: 38 O 22/01)
Literaturen.de,
100.000,00 DM (LG Düsseldorf)
e.
Domaingrabbing
Hier
kann die Höhe der Ablösesumme als Gegenstandswert herangezogen werden.
f.
Unterlassung einer Verlinkung
Im
Falle eines Inline-Linking wurde ein Gegenstandswert von 20.000,00 DM angenommen
(roche-lexikon.de).
Deep-Linking,
75.000,00 DM (LG Köln, Az: 28 O 692/00)
g.
Wettbewerbswidriges Verwenden von Metatags
LG
Düsseldorf: 25.000 DM unter Bezugnahme auf § 1 UWG
Feste
Regeln gibt es nicht, wobei zu beobachten ist, dass die Streitwerte zum Teil im
Laufe der Jahre geringer geworden sind. So ist zum Beispiel bei der
Streitwertfestsetzung beim unerlaubten Zusenden von e-Mails (Spamming) zu
beobachten, dass die Gerichte Streitwerte zum Teil so niedrig festsetzen, dass
sich eine Klage oder eine
einstweilige Verfügung nicht mehr lohnt. Ein Regelstreitwert von 50.000,00 DM
wird jedoch oftmals angemessen sein.
Stand:
19.12.2002
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes
Richard
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