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Strafrecht

 

Leitsatz: 

Es besteht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Zugänglichmachung von pornografischen Schriften für Personen unter 18 Jahren), wenn nur eine einmalige Altersprüfung über eine Ausweis- oder Kreditkartennummer vorgenommen wird 

AG Neuss, Urteil v. 19.08.2002 (nicht rechtskräftig), Az. 7 Ds 70 Js 6582/01, MMR 2002, 837 f.

 

Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer eines Internetdienstleisters. Über einen Dialer bot er pornografische Inhalte an und einen Zugang zum Mitgliedsbereich. Diesen Zugang erhielt man durch Eingabe einer Identitätsnummer eines bundesdeutschen Personalausweises oder einer Kreditkartennummer. Diese Nummern wurden durch eine so genannte numerische Überprüfung geprüft unter anderem beim Personalausweis, dass in der Schlüsselnummer vermerkte Geburtsdatum.

Der Angeklagte war sich jeder Zeit bewusst, dass auch Kinder bzw. Minderjährige mit Hilfe von Identitäts- oder Kartennummern von nicht auf sie ausgestellten Karten oder Ausweisen Zugang mit Mitgliedsbereich erlangen konnten. Insbesondere wusste er, dass auf Grund der rein technischen Kontrolle zu keinem Zeitpunkt sicher gestellt war, dass der User ein Erwachsener war. Trotz Abmahnung der Landesjugendbehörde für Jugendschutz in Mediendiensten wurde keinerlei Änderung des Zugangskontrollverfahrens vorgenommen.

Das Gericht hat den Angeklagten wegen Verstoß gegen § 184 Abs. 1 StGB verurteilt. Nach Ansicht des Gerichtes drängte es sich für ihn auf und lag nahe, dass die numerische Prüfung ein reiner Scheinschutz war, da dieser auf leichteste Art auch für Kinder zu umgehen war. Durch eine Zusicherung von Anonymität ohne Erfassung personenbezogener Daten signalisierte der Angeklagte letztlich jegliches Desinteresse daran, wer seine Angebote nutzt.

Das Urteil macht deutlich, dass auf eine Altersüberprüfung (Adult-Check) gerade bei jugendgefährdenden Inhalten ein besonderes Augenmerk gelegt werden muss. Eine Strafbarkeit kann somit nur bei installierten Schutzsystemen entfallen, die jedoch einen tatsächlichen Schutz auch bieten müssen.

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