Strafrecht
Leitsatz:
Es
besteht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB
(Zugänglichmachung von pornografischen Schriften für Personen unter 18 Jahren),
wenn nur eine einmalige Altersprüfung über eine Ausweis- oder Kreditkartennummer
vorgenommen wird
AG Neuss, Urteil v. 19.08.2002 (nicht rechtskräftig), Az. 7
Ds
70 Js 6582/01, MMR 2002, 837 f.
Der
Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer eines Internetdienstleisters. Über
einen Dialer bot er pornografische Inhalte an und einen Zugang zum
Mitgliedsbereich. Diesen Zugang erhielt man durch Eingabe einer Identitätsnummer
eines bundesdeutschen Personalausweises oder einer Kreditkartennummer. Diese
Nummern wurden durch eine so genannte numerische Überprüfung geprüft unter
anderem beim Personalausweis, dass in der Schlüsselnummer vermerkte
Geburtsdatum.
Der
Angeklagte war sich jeder Zeit bewusst, dass auch Kinder bzw. Minderjährige mit
Hilfe von Identitäts- oder Kartennummern von nicht auf sie ausgestellten Karten
oder Ausweisen Zugang mit Mitgliedsbereich erlangen konnten. Insbesondere wusste
er, dass auf Grund der rein technischen Kontrolle zu keinem Zeitpunkt sicher
gestellt war, dass der User ein Erwachsener war. Trotz Abmahnung der
Landesjugendbehörde für Jugendschutz in Mediendiensten wurde keinerlei Änderung
des Zugangskontrollverfahrens vorgenommen.
Das
Gericht hat den Angeklagten wegen Verstoß gegen § 184 Abs. 1 StGB verurteilt.
Nach Ansicht des Gerichtes drängte es sich für ihn auf und lag nahe, dass die
numerische Prüfung ein reiner Scheinschutz war, da dieser auf leichteste Art
auch für Kinder zu umgehen war. Durch eine Zusicherung von Anonymität ohne
Erfassung personenbezogener Daten signalisierte der Angeklagte letztlich
jegliches Desinteresse daran, wer seine Angebote nutzt.
Das
Urteil macht deutlich, dass auf eine Altersüberprüfung (Adult-Check) gerade bei
jugendgefährdenden Inhalten ein besonderes Augenmerk gelegt werden muss. Eine
Strafbarkeit kann somit nur bei installierten Schutzsystemen entfallen, die
jedoch einen tatsächlichen Schutz auch bieten müssen.
Ihr
Ansprechpartner Rechtsanwalt Johannes Richard
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