Link-Disclaimer - Legenden des Internets und relativ sinnlos
Auf vielen
Internetseiten liest man so genannten Link-Disclaimer. Diese haben dann beispielsweise folgenden Wortlaut:
"Mit Urteil vom
12.Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die
Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten gegebenenfalls mit zu
verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich
ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage
gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller
gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache diese Inhalte nicht zu
eigen."
Es ist wohl heute
nicht mehr herauszufinden, wer das Märchen des Link-Disclaimers in die Welt
gesetzt hat. Es hat jedenfalls ein reges Echo gefunden (in der Suchmaschine
Google, werden bei entsprechenden Suchbegriffen allein 17.600 Seiten angegeben).
Zum einen ist es mit
einem Disclaimer im deutschen Recht gar nicht möglich das herrschendes Recht
außer Kraft zu setzen. Zum anderen ist der Inhalt des Urteils des LG Hamburg
entweder missverstanden worden, auf jeden Fall jedoch falsch.
Im Gegenteil, das
Landgericht Hamburg hat genau etwas anderes festgestellt, als in den Disclaimern immer behauptet wird.
Das Urteil vom
12.05.1998, Aktenzeichen 312 O 85/98 (www.braunschweig.ihk.de/lire.htm), hatte
eine ehrverletzende Berichterstattung über den Kläger zum Inhalt. Der Beklagte
hatte durch Aufnahme einer Haftungsfreizeichnungsklausel dargestellt, dass er
keinerlei Verantwortung übernehme. Im übrigen berief er sich auf das Recht auf freien Meinungsäußerung.
Die Entscheidungsgründe des Urteils, hier ein Auszug, ist auch für den
juristischen Laien verständlich, und spricht für sich:
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB i.V.m. §§
186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie
der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, dass er einen sog. Link auf
die Webpage - Anlage JS 2 - in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf der
Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden
Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie auch wohl
des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben, überschreitet
der Text der Anlage JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG geschützte
Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde Grenze zum Ehr-
und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist. Angesichts der von dem
Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt sich eine detaillierte
Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich des klagweise
weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, dass entgegen der
Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der
"Haftungsfreizeichnungsklausel" - so sie denn am 17.02.1998 überhaupt
aufgenommen gewesen ist - noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten
sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96,
1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen
anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung
wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende
Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf
die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine
Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit
eine eigene Verbreitung.
Auch von einem nach
Meinung des Beklagten dank seiner Recherchen über den Kläger aufgestellten
Zusammenschau von über den Kläger erfolgten Publikationen im Sinne der zitierten
BGH-Entscheidung vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa die Aufnahme des
Links legitimieren könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht
darum, wie aber in der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop
von Behauptungen in einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst
umfassend in alle möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der
Wahrheitsfindung nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau
ehrverletzender Artikel über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage Anlage JS
2 enthaltenen ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend
und nachhaltig, dass der Beklagte vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung des
materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet
ist.
Zentral ist die
Aussage in den Entscheidungsgründen, dass entgegen der Auffassung des Beklagten
die Links weder von einer "Haftungsfreizeichnungsklausel" noch von der
Meinungsfreiheit gedeckt sind. Zwar kann das Verbreiten einer beleidigenden
Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn
derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr
distanziert. Indem auf die eigene Verantwortung des jeweils gelinkten Autors
verwiesen wird, ist eine solche Distanzierung jedenfalls nicht
möglich.
Jedenfalls ist im
Urteil mit keinem Wort erwähnt, dass ein Disclaimer oder eine Distanzierung für
eine Freizeichnung von der Haftung ausreichend ist.
Nach unserer
Auffassung richtet sich daher die Haftung für Links nach den allgemeinen Regeln
des TDG und kann nicht durch Disclaimer ausgeschlossen werden. Derartige
Disclaimer sind daher nach unserer Auffassung vollkommen überflüssig. Günstig
kann es jedoch sein, deutlich zu machen, dass ein gelinkter Inhalt ein
Fremdinhalt ist, falls dieser beispielsweise geframed wird.
Beachten Sie bitte auch die aktuelle Auffassung des Landgerichtes
Potsdam.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|