Tücken des Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz (a.F.) / den §§ 312 b ff BGB
1. Einleitung
Für e-commerce ist sowohl auf Seiten des Verbrauchers wie auch auf Seiten des
Gewerbetreibenden eine genaue Kenntnis des Widerrufs- und Rückgaberechts
nach Fernabsatzgesetz unablässig.
Diese Regelung, die früher in
einem eigenen Gesetz, dem Fernabsatzgesetz, geregelt waren, sind nunmehr durch die Schuldrechtsreform in
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit aufgenommen worden und finden sich dort nunmehr in den
§§ 312b -312d BGB.
2. Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor?
Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelungen ist, das es sich um
Fernabsatzverträge handelt. Fernabsatzverträge sind gemäß § 312b BGB Verträge
über die Lieferung von Waren oder die Überbringung von Dienstleistungen, die
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
werden. Hierzu gehört nicht nur der e-commerce über das Internet sondern auch
Telefonverkauf, e-Mail sowie Versandhauskataloge.
Grundsätzlich finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312b
III BGB unter anderem keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs die am
Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers vom
Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (§ 312b
III Nr. 5 BGB).
Hierzu zählt beispielsweise der Pizzaservice oder Lebensmitteldiscounter, der
direkt am Wohnort ausliefert. Als Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs
sind solche Gegenstände gemeint, die regelmäßig im Supermarkt erhältlich sind.
Wer sich daher im Internet exquisite Haushaltsgegenstände bestellt, die nicht
zum täglichen Bedarf gehören, kann somit die Regelung des Fernabsatzgesetzes für
sich in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist ferner, dass der Unternehmer die
Auslieferung selbst vornehmen und organisieren muss. Eine Zusendung durch die
Post, wie sie beim Pizzaservice nur selten vorgenommen wird, schließt daher die
Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetztes nicht aus.
Gemäß § 312b III Nr. 6 BGB ist das Fernabsatzgesetz auch für die die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung ausgeschlossen, wenn der
Unternehmer sich bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen. Hier drunter kann beispielsweise ein Partyservice fallen.
3. Wann findet trotz Vorliegen eines Fernabsatzvertrages diese Regelung keine
Anwendung?
Die Unterrichtungspflicht nach § 312c BGB wie auch das Widerrufs- und
Rückgaberecht gemäß § 312d BGB gelten nur dann, wenn die Verträge durch einen
Verbraucher geschlossen werden.
Die Definition des Verbrauchers im BGB ist relativ neu in § 13 BGB geregelt.
Demzufolge ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das Geschäft selbst muss vom
Verbraucher zu einem privaten Zweck vorgenommen worden sein. Eine gewerbliche
Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB ist nur dann gegeben, wenn der Verbraucher
selbständige berufliche Zwecke verfolgt. Daher ist jemand auch Verbraucher, wenn
er als Arbeitnehmer Arbeitskleidung oder einen PKW für die Fahrt zur Arbeit
kauft. Auch Existenzgründer sind bis zum Beginn ihrer unternehmerischen
Tätigkeit noch Verbraucher. Wenn ein Geschäft sowohl beide Komponenten, d.h.
eine gewerbliche, wie auch eine private enthält, ist entscheidend, welche
Benutzung überwiegt, wie beispielsweise beim Kauf eines Pkw durch einen
Freiberufler, der dieses Fahrzeug auch privat nutzt.
4. Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Gemäß § 312d BGB hat der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein
Widerrufs und Rückgaberecht. Dieses Widerrufsrecht gilt gemäß § 312d IV BGB
nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt
werden.
Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Kunde unter mehreren Varianten
für die Ausstattung der Ware auswählen kann. Vielmehr muss es sich um eine Ware
handeln, die kein standardisiertes Massenprodukt darstellt und für die der
Unternehmer nicht ohne weiteres einen anderen Abnehmer finden kann.
- Waren, die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Hier gilt, wie schon die Verwendung des Wortes "eindeutig" klarstellt, ein
strenger Beurteilungsmaßstab.
- Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet
sind.
Eine Ware ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil Transportschwierigkeiten
bestehen, wie z.B. bei leicht zerbrechlichen Waren. Einer der wichtigsten
Anwendungsfälle ist das online-downloading von Computerprogrammen. Hier ist eine
Rückgabe der Ware nur schwerlich möglich.
Einige Unternehmer versuchen ein Rückgaberecht durch eine Definition der Ware
als ungeeignet zur Rücksendung auszuschließen. Durch Gerichte ist jedoch
beispielsweise festgestellt worden, dass Computerchips sich sehr wohl zur
Rücksendung eignen auch wenn sie dann gegebenenfalls auf Grund des Zeitablaufs
weniger Wert sind.
- Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten
würde.
Hier drunter fallen beispielsweise Schnittpflanzen oder leicht verderbliche
Lebensmittel und Medikamente oder Drogerieartikel.
- Audio- und Videoaufzeichnungen oder Software, sofern vom Verbraucher der
entsiegelt worden ist.
Voraussetzung ist natürlich, dass der Datenträger selbst durch den
Unternehmer vorher versiegelt worden ist. Sieht der Unternehmer von der
Versiegelung des Datenträgers ab, so bleibt dem Verbraucher das Widerrufsrecht
erhalten.
- Bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie
Wett- und Lotteriedienstleistungen.
- Waren, die in Form von Versteigerungen gemäß § 156 BGB gekauft wurden.
Gerade dieser Punkt gemäß § 312d IV Nr. 5 BGB ist wichtig, da er
Onlineauktionen betrifft.
Gemäß § 312d III BGB besteht ein Widerrufsrecht auch dann nicht, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
selbst veranlasst hat, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Frist mit der
Leistungserbringung beginnt.
Entgegen der manchmal gängigen Praxis im Internet gilt diese Norm nur für die
Erbringung von Dienstleistungen nicht jedoch bei der Lieferung von Waren. Es ist
auch nicht möglich, bei Dienstleistungen eine Klausel in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Unternehmens mit aufzunehmen, in der sich der
Verbraucher mit einer sofortigen Ausführung der Dienstleistungen einverstanden
erklärt und somit auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.
Auf der anderen Seite ist es jedoch nicht notwendig, dass der Verbraucher von
seinem Widerrufsrecht überhaupt Kenntnis hat, wenn er einer sofortigen
Erbringung der Dienstleistung zustimmt.
5. Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312d I BGB
Sind somit die Voraussetzungen bei einem Fernabsatzvertrag für ein Widerrufs-
und Rückgaberecht gegeben, hat der Verbraucher die Möglichkeit den
Fernabsatzvertrag zu widerrufen.
a) Die Widerrufsfrist
Der Widerruf selbst richtet sich nach §§ 355- 359 BGB. Die Widerrufsfrist
selbst beträgt gemäß § 355 I BGB zwei Wochen. Der Beginn der Zweiwochenfrist ist
jedoch, damit sie ordnungsgemäß zu laufen beginnt, an einige Voraussetzungen
gebunden, die in der Praxis nur selten eingehalten werden:
Gemäß § 312d II BGB muss der Unternehmer gemäß § 312c II BGB bestimmte
Informationspflichten einhalten. Tut er dies nicht, beginnt die Widerrufsfrist
nicht zu laufen. Diese Informationspflichten sind äußerst umfangreich und werden
nach unseren Erfahrungen nur seltensten Fällen eingehalten.
Die Informationen sind durch den Unternehmer spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
in Textform mitzuteilen. Unternehmern ist es daher anzuraten, eine
ordnungsgemäße Information gemäß § 312c II BGB bei Warenlieferungen in
Papierform (Ausdruck) beizulegen. Alles andere schafft nur Beweisprobleme, da
der Unternehmer die ordnungsgemäße Information nachweisen muss.
Der Inhalt der Informationspflichten des Unternehmers richtet sich nach der
BGB- Info- Verordnung und muss mindestens enthalten:
1. die Identität des Unternehmers
2. seine Anschrift
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen
darüber, wie der Vertrag zustande kommt
4. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder
regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
5. eine Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu
erbringen und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern oder
sonstigen Preisbestandteile
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
9. das Bestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechts
Dies sind u.a. die Informationen, die der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen
immer zu erteilen hat. Kommt ein Widerrufsrecht in Betracht, sind ferner noch
folgende Informationen zu erteilen:
1.Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und
Rechtsfolgen des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des
Widerrufs- oder Rückgaberechts.
2. Die Anschrift der Niederlassung des Unternehmens, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann sowie eine ladungsfähige Anschrift des
Unternehmens und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen des Vertretungsberechtigten.
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleitungs- und
Garantiebedingungen.
4. Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit
geschlossen werden.
Es wird in der Literatur vertreten, dass die zu Nr. 1-4 genannten
Informationen dem Verbraucher selbst dann noch mal mitgeteilt werden müssen,
wenn dies vorvertraglich bereits geschehen ist. Ein Hinweis auf der
Internetseite des Unternehmers ist daher nicht ausreichend.
Wie somit zu erkennen ist, sind die Informationspflichten sehr umfangreich.
Werden diese auch in einem einzigen Punkt nicht erfüllt, beginnt die
Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht zu laufen. Wir raten Unternehmern daher,
anhand des Gesetzestextes der BGB- Info- Verordnung diese Informationen genau
und sorgfältig zu erbringen. Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäß § 355 II 1
BGB dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels in
Textform mitgeteilt werden muss. Hier kann analog die Rechtsprechung zum
Verbraucherkreditgesetz oder Haustürwiderrufsgesetz herangezogen werden. Daher
kann nach unserer Auffassung die Widerrufsbelehrung gar nicht deutlich genug
gestaltet sein. Die Widerrufsbelehrung muss sich daher durch Farbe, größere
Schrift, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem
übrigen Text herausheben. Bei einem im Übrigen gleichförmigen Schriftbild reicht
ein geringerer Randabstand und die Verwendung größerer Absätze nicht aus, wie
auch eine Unterstreichung oder die graue Unterlegung des Belehrungstextes. Die
Belehrung selbst darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Ein
beliebter Fehler ist deshalb die Bitte des Unternehmens, Gründe für den Widerruf
anzugeben. Auch wenn sich in einem geringen Abstand ein anderer Text befindet,
der auf Grund seiner Gestaltung stärker ins Auge springt als die Belehrung, sind
die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht gegeben.
b) Der Widerruf an sich
Die Widerrufs- oder Rückgabefrist des Verbrauchers beträgt zwei Wochen, gemäß
§ 355 I 2 BGB. Der Widerruf selbst muss keine Begründung enthalten.. Der
Widerruf selbst erfolgt durch eine Widerrufserklärung in Textform oder durch
eine Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen ab Fristbeginn. Zu
Fristwahrung selbst genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes oder der
Ware, so dass es nicht darauf ankommt, wann der Unternehmer die Ware zurück
erhält.
Sowohl der Widerruf wie auch die Belehrung des Unternehmers bedürfen der so
genannten Textform. Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Die Erklärung muss
somit in einer Urkunde oder auf eine andere, zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden
nennen und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift
oder anders erkennbar machen. Soweit der etwas umständliche Gesetzestext. Die
Erklärung selbst muss letztlich so abgegeben sein, dass der Text dauerhaft
wiedergegeben werden kann. Ausreichend ist hier eine am Computer abgefasste und
per e-Mail zugeleitete Erklärung. Denkbar ist auch eine Diskette oder CD.
Der Lesbarkeitserfordernis ist genüge getan, wenn der Empfänger den Text auf
seinem Bildschirm lesen kann. Die Erklärung kann auch per Post oder per Fax
übermittelt werden. Bei einer Übermittlung durch Fax oder e- Mail muss jedoch
ein Absender angegeben sein, dass heißt entweder die Faxnummer oder die
e-Mailadresse. Ferner muss die Person des Erklärenden angegeben sein, also ein
Absender. Eine mechanisch hergestellte Unterschrift ist ausreichend.
6. Welche Frist gilt bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung?
Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, so erlischt das Widerrufsrecht gar
nicht! Die Beweislast dafür, dass die Zwei- Wochenfrist gilt und wann diese
begonnen hat trifft gemäß § 355 II 4 BGB ausschließlich den Unternehmer.
7. Rechtsfolgen des Widerrufs
a) Rücksendung
Gemäß § 357 II BGB ist der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufsrechts
zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Sache durch Paket Versand werden
kann. Ist eine Rücksendung als Paket nicht möglich, so genügt das
Rücksendeverlangen des Verbrauchers. Der Unternehmer hat die Ware dann wieder
abzuholen.
Bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro können dem Verbraucher die
Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Wichtig ist hier das Wort
"vertraglich". Im Vertrag selber, im allgemeinen wird dies in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen geregelt, die auch wirksam zum Gegenstand des Vertrages
gemacht werden müssen, kann der Unternehmer vereinbaren, dass bis zu einer
Bestellung von 40 Euro der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.
Fehlt es einer solchen Vereinbarung, wie z.B. dadurch, dass entsprechende
Allgemeine Geschäftsbedingungen gar nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen
wurden, kann der Verbraucher auch bei geringeren Bestellwerten die Ware auf
Kosten des Unternehmers zurücksenden. Entscheidend für den Wert von 40 Euro ist der
Bestellwert. Werden also für mehr als 40 Euro mehrere Gegenstände bestellt und nur
ein Gegenstand im Wert von weniger als 40 Euro zurückgesandt, hat der Verbraucher
keine Rücksendekosten zu tragen.
Trotz vertraglicher Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten gilt dies
nicht, wenn eine falsche Ware geliefert wurde oder die Sache mangelhaft ist.
b) Verbraucher muss Wertersatz leisten
Gemäß § 357 III BGB hat der Verbraucher bei Rücksendung Wertersatz für eine
Verschlechterung zu leisten, die durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der
Sache entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Die Tatsache somit, dass ein
Verbraucher eine Sache ausgepackt hat und sie dadurch gegebenenfalls durch den
Unternehmer nicht mehr zu verkaufen ist, fällt dem Verbraucher nicht zur
Last.
Auch hier ist eine Belehrung Voraussetzung dafür, dass eine Wertersatzpflicht
des Verbrauchers besteht. Der Verbraucher muss deutlich und unmissverständlich
darüber informiert werden, dass er die durch Ingebrauchnahme entstandene
Verschlechterung zu ersetzen hat. Es ist daher anzunehmen, dass der Unternehmer
dem Verbraucher auf den voraussichtlichen Umfang der allein durch die
Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung hinweisen muss. Ferner muss der
Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende Wertminderung
vermeiden kann. so genügt beispielsweise bei einem Pkw- Verkäufer der Hinweis,
dass der Käufer den Pkw erst zulassen darf, wenn er sich nach einer Probefahrt
auf dem Privatgelände entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen
Gebrauch zu machen. Der Buchkäufer könnte darauf hingewiesen werden, dass er die
Verpackung öffnen und das Buch durchblättern darf, dass aber eine weitergehende
Nutzung eine Wertersatzpflicht begründen kann, wie z.B. Eselsohren oder
Gebrauchsspuren. In Verschärfung zu den Belehrungspflichten über das
Widerrufsrecht an sich muss diese Belehrung spätestens bei Vertragsschluss in
Textform erfolgen, d. h. eine spätere Belehrung, die beispielsweise in
Papierform der übersandten Ware beigefügt wurde, dürfte hier nicht ausreichen.
8. Fazit:
Die Regelung über Fernabsatzverträge geben dem Verbraucher umfangreiche
Möglichkeiten, die Ware zu prüfen. Auf der einen Seite führt dies dazu,
dass gerade im e-Business Vertrauen geschaffen wird, da der Verbraucher in der
Regel die Möglichkeit hat, sich vom abgeschlossenen Vertrag zu lösen. Auf der
anderen Seite ist ein Missbrauch durch den Verbraucher nicht ausgeschlossen, wie
auch aus Klagen von Unternehmern deutlich wird, die feststellen müssen, dass
beispielsweise unterschiedliche Produkte bestellt werden in der Absicht, nur ein
Produkt zu behalten und den Rest zurück zu schicken. Auch der Buchversand im
Internet leidet unter Verbrauchern, die es schaffen ein Buch binnen zwei Wochen
durchzulesen und dann zurück zu schicken. Erschwerend kommt hinzu, dass die
Voraussetzungen für ein lediglich zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht
außerordentlich hoch sind und in unserer Praxis nur wenig Fälle bekannt sind, in
denen die Unternehmen diese Rechte auch umfassend eingehalten haben.
Gerade Unternehmern in e-Business- Bereich ist daher zu raten, den Inhalt
ihrer Belehrungspflichten anwaltlich überprüfen zu lassen, um keine erhebliche
Nachteile zu erleiden.
© 1/2004 Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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