Pflichtangaben auf Geschäfts-e-Mails und Bestellungen im Internet
Gemäß § 347 a Abs. 1 HGB
müssen auf Geschäftsbriefen bestimmte Angaben enthalten sein. So muss die Firma,
die Rechtsform, der Ort der Handelsniederlassung, das Registriergericht und die
Registriernummer angegeben werden. Gleiches gilt für die OHG, die KG, die GmbH
und die AG. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer
mit anzugeben. Bei einer Aktiengesellschaft der Vorstandsvorsitzende.
Fehlen diese Angaben, so kann
das zuständige Registriergericht diese Angaben durch ein Zwangsgeld
durchzusetzen. Die fehlende Angabe der Rechtsform kann ferner Haftungsfolgen
nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine
Aktiengesellschaft, eine GmbH oder eine GmbH & Co.KG handelt. Wenn dem
Unternehmen ein über die allgemeine Kostenersparnis hinausgehender Vorteil
entstanden ist, ist auch ein Verstoß wettbewerbsrechlicher Art gegen § 1 UWG
denkbar.
Auch eine e-Mail kann ein
Geschäftsbrief sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die e-Mail einen
geschäftsbezogenen Inhalt hat, der nach außen, d. h. auf Dritte gerichtet
ist.
Es ist daher zu empfehlen,
e-Mail im geschäftlichen Verkehr auf jeden Fall die auch auf dem Briefbogen
enthaltenen Pflichtangaben beizufügen. Dies kann bei vielen e-Mailprogrammen
durch eine sog. Signatur geschehen, d. h. ein festgelegter Text, der der e-Mail
immer angehängt wird.
Es besteht ferner die
Möglichkeit, den Text in HTML-Mails, wie üblich einzufügen. Hier besteht jedoch
die Gefahr, dass der e-Mail-Empfänger HTML-Mails nicht lesen kann, mit der
Folge, dass die Übermittlung der Pflichtangaben nicht gültig wäre. In der Regel
besteht jedoch auch bei HTML-Mails die Möglichkeit, einen normalen Text der Mail
vorzuschalten, so dass zumindest dieser Text die Pflichtangaben enthalten
sollte.
Wird per e-Mail ein
Geschäftsbrief als Anhang (Attachment) versandt, sollten nur solche Dateiformate
verwendet werden, die von der Empfängersoftware auch unterstützt werden.
Die Informationspflichten
gelten auch für Bestellformulare im Internet. Die Bestellformulare im Internet
sind dem Bestellschein gleichzusetzen. Die Informationspflichten nach
Fernabsatzgesetz (nunmehr geregelt im BGB) und Teledienstegesetz reichen hier
nicht aus, da gem. § 312 c Abs. IV BGB weitergehende Informationspflichten auf
Grund anderer Vorschriften unberührt bleiben.
Nach den gesetzlichen
Regelungen müssen sich die Pflichtangaben auf dem Bestellschein selbst befinden,
wobei Pflichtangeben und Bestellschein eine Einheit bilden müssen.
Daher wird ein Link auf die
Pflichtangaben nicht ausreichend sein. Es wird daher empfohlen, die
Pflichtangaben auf die Bestellseite im Internet selbst mit
aufzunehmen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
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