Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Rechtssicher in 30 Sekunden

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



Pflichtangaben auf Geschäfts-e-Mails und Bestellungen im Internet

 

Gemäß § 347 a Abs. 1 HGB müssen auf Geschäftsbriefen bestimmte Angaben enthalten sein. So muss die Firma, die Rechtsform, der Ort der Handelsniederlassung, das Registriergericht und die Registriernummer angegeben werden. Gleiches gilt für die OHG, die KG, die GmbH und die AG. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist der Geschäftsführer mit anzugeben. Bei einer Aktiengesellschaft der Vorstandsvorsitzende.

Fehlen diese Angaben, so kann das zuständige Registriergericht diese Angaben durch ein Zwangsgeld durchzusetzen. Die fehlende Angabe der Rechtsform kann ferner Haftungsfolgen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder eine GmbH & Co.KG handelt. Wenn dem Unternehmen ein über die allgemeine Kostenersparnis hinausgehender Vorteil entstanden ist, ist auch ein Verstoß wettbewerbsrechlicher Art gegen § 1 UWG denkbar.

Auch eine e-Mail kann ein Geschäftsbrief sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die e-Mail einen geschäftsbezogenen Inhalt hat, der nach außen, d. h. auf Dritte gerichtet ist.

Es ist daher zu empfehlen, e-Mail im geschäftlichen Verkehr auf jeden Fall die auch auf dem Briefbogen enthaltenen Pflichtangaben beizufügen. Dies kann bei vielen e-Mailprogrammen durch eine sog. Signatur geschehen, d. h. ein festgelegter Text, der der e-Mail immer angehängt wird.

Es besteht ferner die Möglichkeit, den Text in HTML-Mails, wie üblich einzufügen. Hier besteht jedoch die Gefahr, dass der e-Mail-Empfänger HTML-Mails nicht lesen kann, mit der Folge, dass die Übermittlung der Pflichtangaben nicht gültig wäre. In der Regel besteht jedoch auch bei HTML-Mails die Möglichkeit, einen normalen Text der Mail vorzuschalten, so dass zumindest dieser Text die Pflichtangaben enthalten sollte.

Wird per e-Mail ein Geschäftsbrief als Anhang (Attachment) versandt, sollten nur solche Dateiformate verwendet werden, die von der Empfängersoftware auch unterstützt werden.

Die Informationspflichten gelten auch für Bestellformulare im Internet. Die Bestellformulare im Internet sind dem Bestellschein gleichzusetzen. Die Informationspflichten nach Fernabsatzgesetz (nunmehr geregelt im BGB) und Teledienstegesetz reichen hier nicht aus, da gem. § 312 c Abs. IV BGB weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften unberührt bleiben.

Nach den gesetzlichen Regelungen müssen sich die Pflichtangaben auf dem Bestellschein selbst befinden, wobei Pflichtangeben und Bestellschein eine Einheit bilden müssen.

Daher wird ein Link auf die Pflichtangaben nicht ausreichend sein. Es wird daher empfohlen, die Pflichtangaben auf die Bestellseite im Internet selbst mit aufzunehmen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden