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Elektronische Unterschrift gegenüber Behörden möglich

Durch eine Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl 2002, Seite 3322), ist die elektronische Signatur im Kontakt zwischen Bürger und Behörde der Unterschrift gleichgestellt worden. In das Verwaltungsverfahrensgesetz wurde ein neuer § 3a "Elektronische Kommunikation" eingefügt. Gemäß Absatz 1 ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet, dass heißt die Behörde beispielsweise einen e-Mail-Anschluß hat. In Absatz 2 ist geregelt, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann und zwar immer dann, soweit dies nicht anders geregelt worden ist. Dies hat zur Folge, dass in der Regel davon ausgegangen werden kann, außer es gelten gesetzliche Sondervorschriften, dass ein Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Signaturgesetz der Unterschrift des Bürgers auf Dokument entspricht. Absatz 3 regelt, dass für den Fall, das die Behörde das Dokument nicht als für sie zur Bearbeitung geeignet ansieht, sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitteilt, dass heißt beispielsweise das Dateiformat mitteilt. Das gleiche Recht hat auch der Bürger, wenn er das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten kann. Die Behörde hat hier die Verpflichtung, es dem Bürger erneut in einem geeigneten elektronischen oder Schriftstück zu übermitteln.

Das Gesetz tritt zum 01.02.2003 in Kraft. Diese Zeit soll von der Verwaltung genutzt werden, Vorbereitungen zum elektronischen Schriftverkehr zu treffen.

 

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