Elektronische Unterschrift
gegenüber Behörden möglich
Durch eine Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das dritte Gesetz zur Änderung
verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 21.08.2002 (BGBl 2002, Seite 3322), ist
die elektronische Signatur im Kontakt zwischen Bürger und Behörde der
Unterschrift gleichgestellt worden. In das Verwaltungsverfahrensgesetz wurde ein
neuer § 3a "Elektronische Kommunikation" eingefügt. Gemäß Absatz 1 ist die
Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür
einen Zugang eröffnet, dass heißt die Behörde beispielsweise einen
e-Mail-Anschluß hat. In Absatz 2 ist geregelt, dass eine durch Rechtsvorschrift
angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann und
zwar immer dann, soweit dies nicht anders geregelt worden ist. Dies hat zur
Folge, dass in der Regel davon ausgegangen werden kann, außer es gelten
gesetzliche Sondervorschriften, dass ein Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach Signaturgesetz der Unterschrift des Bürgers auf
Dokument entspricht. Absatz 3 regelt, dass für den Fall, das die Behörde das
Dokument nicht als für sie zur Bearbeitung geeignet ansieht, sie dies dem
Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen
unverzüglich mitteilt, dass heißt beispielsweise das Dateiformat mitteilt. Das
gleiche Recht hat auch der Bürger, wenn er das von der Behörde übermittelte
elektronische Dokument nicht bearbeiten kann. Die Behörde hat hier die
Verpflichtung, es dem Bürger erneut in einem geeigneten elektronischen oder
Schriftstück zu übermitteln.
Das Gesetz
tritt zum 01.02.2003 in Kraft. Diese Zeit soll von der Verwaltung genutzt
werden, Vorbereitungen zum elektronischen Schriftverkehr zu treffen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
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