Ab dem 01.07.2002 auf
Rechnungen Steuernummern angeben
Durch das
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz
eingeführt. Demzufolge hat der leistenden Unternehmer in Rechnungen ab dem
01.07.2002 die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Durch ein
Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.06.2002 sind hierzu
folgende Regelungen ergangen:
Nicht verpflichtet zur Angabe der
Steuernummer sind Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht
steuerbare oder steuerfreie Umsätze abrechnen. Als Rechnung gilt auch eine
Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 5 UstG wie auch eine elektronische Abrechnung
nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG. Anzugeben ist die vom Finanzamt erteilte
Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der
Umsatzbesteuerung erteilt hat, ist diese anzugeben. Die Angabe der
Umsatzsteueridentifikationsnummer genügt nicht. Ebenso reicht die Angabe der
Steuernummer in anderen Unterlagen als der Rechnung ist aus. Die Steuernummer
muss auch in Gutschriften, die nach dem 30.06.2002 erteilt werden, enthalten
sein.
Bei Kleinstbetragsrechnungen, d.h.
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100,00 Euro nicht übersteigt, ist die
Angabe der Steuernummer nicht notwendig.
Den Text des Finanzministeriums
finden Sie als PDF-Datei hier.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
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