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Ab dem 01.07.2002 auf Rechnungen Steuernummern angeben

 

 

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde § 14 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz eingeführt. Demzufolge hat der leistenden Unternehmer in Rechnungen ab dem 01.07.2002 die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Durch ein Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.06.2002 sind hierzu folgende Regelungen ergangen:

Nicht verpflichtet zur Angabe der Steuernummer sind Kleinunternehmer sowie  Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze abrechnen. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 5 UstG wie auch eine elektronische Abrechnung nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG. Anzugeben ist die vom Finanzamt erteilte Steuernummer. Wenn das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt hat, ist diese anzugeben. Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer genügt nicht. Ebenso reicht die Angabe der Steuernummer in anderen Unterlagen als der Rechnung ist aus. Die Steuernummer muss auch in Gutschriften, die nach dem 30.06.2002 erteilt werden, enthalten sein.

Bei Kleinstbetragsrechnungen, d.h. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100,00 Euro  nicht übersteigt, ist die Angabe der Steuernummer nicht notwendig.

Den Text des Finanzministeriums finden Sie als PDF-Datei hier.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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