Domaingrabbing -
ein teurer Spaß
Eine Domain (= Internetadresse z.B. "www.ra-lsk.de") ist schnell reserviert. In Zeitungen,
Werbeblättern ... buhlen Anbieter um potenzielle Kunden. Oftmals genügt ein
formloses Schreiben an den jeweiligen Anbieter, um dann in Kürze über eine
eigene Domain zu verfügen. Genauso schnell wie die Anmeldung können aber auch
Schwierigkeiten auf den frisch gebackenen Domaininhaber zukommen. Deshalb sollte
man sich bei der Wahl der eigenen Domain-Adresse über mögliche Rechtsfolgen im
Klaren sein.
1. Anmeldung
einer eigenen Internetadresse
Um die Probleme im
Hinblick auf die Wahl und die rechtlichen Probleme der Internetadressen zu
verstehen, ist zunächst der Ablauf einer bei der Anmeldung einer solchen Adresse
wichtig:
Die Darstellung der
eigenen Person oder Firma im Internet erfolgt mittels Homepage. Grundlage für
die Präsentation der entsprechenden Seiten im WWW (world wide web) ist das
Vorhandensein einer Domain. Nur mittels dieser Adresse kann der Zugriff auf die
jeweilige Homepage erfolgen. Dazu muss sich der Inhaber der Homepage für einen
Namen entscheiden. Der ausgewählte Name (Second Level Domain) wird dann mit
einer landesspezifischen Endung versehen (Top Level Domain) und steht dem Nutzer
ab dem Zeitpunkt der letztendlichen Registrierung zu Verfügung. Die hinter den
einzelnen Endungen stehenden Länder können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
| Endung |
Land |
| Deutschland |
.de |
| Österreich |
.at |
| Schweiz |
.ch |
| Lichtenstein |
.li |
| Luxemburg |
.lu |
| International |
.net; .com |
Bsp: http.//www.ra-lsk.de
ra-lsk = Second Level Domain (SLD)
.de = Top Level Domain (TLD)
Die entsprechende
Vergabestelle in Deutschland für die Top-Level-Domain ".de" ist die "DENIC eG"
(www.denic.de). Der Nutzer kann die Anmeldung der Domain einerseits direkt bei
der DENIC vornehmen. Andererseits ist die Registrierung auch bei sog. "Internet
Service Providern" (z.B.: 1st communications GmbH; ABC Televerlag GmbH), welche
Mitglieder der DENIC sind, möglich. Die Kosten des direkten Abschlusses bei der
Vergabestelle sind dabei im Vergleich zur Nutzung der Provider in der Regel
ungleich höher. Die Provider sind in der Lage, durch entsprechende
Vereinbarungen mit der verantwortlichen Vergabestelle, Domain-Namen registrieren
zu lassen. Die Domain-Namen selbst werden grundsätzlich auf den Kunden und nicht
auf den Provider angemeldet. Sofern der Provider als eigene Person eingetragen
ist, führt dies zu einer beschränkten Nutzbarkeit für Sie als den eigentlich
umfassend berechtigten Kunden. Der Kunde sollte daher darauf achten, dass er als
sog. "admin-c" (administrativer Kontakt) eingetragen ist. Inwieweit dies der
Fall ist, kann bei der zentralen Vergabestelle eingesehen (Bsp.: "ra-lsk.de":
der zuständige Provider ist die "Medeocom"; die zentrale Vergabestelle ist die
"DENIC eG"; Zur Prüfung des admin-c-Eintrages wird nun die Homepage der DENIC
aufgerufen. Auf der ausgewählten Seite kann dann unter dem Punkt:
"whois-Abfrage" die gewünschte Information abrufen werden).
2. Wahl des
Domainnamens
Da jeder Domain-Name
(zusammengesetzt aus Top-Level-Domain und Second-Level-Domain) weltweit nur
einmal vergeben wird, sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Entscheidend
ist letztendlich aber die Wahl der Second-Level-Domain. Daher bestünde die
Möglichkeit, dass es trotz einmaliger Vergabe des Domain-Namens zu
Rechtsstreitigkeiten kommt. Denn durch die weltweite Zugriffsmöglichkeit soll es
auf die landestypische Endung nicht mehr ankommen (Bsp.: 1996 ließ sich eine
Internutzer die internationalen Domain-Namen "badwildbad.com" eintragen. Eine
gleichnamige Gemeinde in Deutschland verklagte den Inhaber des Domain-Namens vor
einem deutschen Gericht. Obwohl eine entsprechende Adresse in Deutschland mit
".de" enden würde, gab das zuständige Gericht der Gemeinde einen
Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber - LG Karlsruhe-MMR, 1999, S.604f)
Verschärft wurde das Problem, durch den rapiden Preisverfall bei der
Domainvergabe. Während vor zwei Jahren der Preis für die Registrierung einer
".de" - Domain noch bei ca. 100 DM lag, kann heute bei großen Providern sogar
kostenlos ein Domain-Name erworben werden (z.B.: bei "freedoms") Um
Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Domain-Namen zu vermeiden, sollte zunächst
feststellt werden, ob mit dem gewünschten Domain-Namen identische oder ihm
ähnliche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen oder angemeldet
sind. Das lässt sich bei den Patent-Informationszentren des Amtes, über einen
kommerziellen Markenrecherchedienst oder mit Hilfe von Patent- bzw.
Rechtsanwälten herausfinden (nähere Informationen sind unter www.dpma.de erhältlich).
Zum zweiten sollte
überprüft werden, ob mit dem Domain-Namen identische oder ihm ähnliche Firmen im
Handelsregister eingetragen sind. Zum Teil werden entsprechende Recherchen
bereits online angeboten; ansonsten geben auch Industrie- und Handelskammern
oder wiederum Rechtsanwälte Hilfestellung. Zum dritten empfiehlt es sich,
sämtliche weiteren Recherchemöglichkeiten zu nutzen, wie etwa Suchmaschinen im
Internet, Gewerberegister oder auch die Gelben Seiten. Insbesondere, wenn
bereits eigene Bedenken bestehen, sollte auf eine anwaltliche Beratung nicht
verzichtet werden. Das ist im Zweifel stets billiger, als hinterher von einem
übersehenen Rechtsinhaber in Anspruch genommen zu werden.
3. Rechtsschutz
bei Domaingrabbing
Die überwiegende
Mehrzahl der gerichtlichen Entscheidungen zu Domainkonflikten betrifft die
Frage, ob aus einer Marke oder einer geschäftlichen Beziehung Rechte gegen den
Benutzer einer identischen Domain hergeleitet werden können. Sog.
"Domaingrabber" reservieren sich entweder bei der zuständigen Vergabestelle den
Domain-Namen, ohne ihn zu benutzen oder nutzen ihn für ein eigenes Angebot. Im
Falle der bloßen Reservierung wartet der entsprechende "Domaingrabber" nur
darauf, dass ihm der Domain-Name abgekauft oder eine wirtschaftliche
Zusammenarbeit angeboten wird. Professionelle Domainhändler haben oft hunderte
Namen auf sich registriert, in der Hoffnung, diese später teuer
weiterzuverkaufen. Als Vorwand für das Anhäufen derartig vieler Domainnamen wird
oftmals vorgegeben, man bringe Internetführer oder Ähnliches heraus.
Um diese
rechtswidrigen Handlungen der Domaingrabber zu verhindern, bietet das Gesetz
eine Vielzahl von Möglichkeiten:
a) Anspruch aus
Namensrecht
Die Registrierung
eines Domain-Namens bei der DENIC oder einem lokalen Provider stellt einen
Namensgebrauch dar. Es wird das Recht desjenigen Landes angewandt, indem die
Homepage des entsprechenden Domain-Namens via Internet abgerufen werden kann.
Unter Berücksichtigung der weltweiten Verknüpfung kommt es folglich zur
generellen Anwendbarkeit des deutschen Rechtes, sofern die Domain-Adresse in
Deutschland aufgerufen wurde. Eine umfassende Gewährleistung bietet insbesondere
die Norm von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz "BGB". In der
Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Nutzung eines Domain-Namens einen
Gebrauch im Sinne des § 12 BGB darstellt. Sofern der Name noch nicht genutzt
wurde, weil z.B. die Homepage erst noch eingerichtet werden muss, wird im
Regelfall noch kein namensmäßiger Gebrauch vorliegen. Aus Sicht des OLG
Stuttgart (K&R 1998, S.263ff) besteht allerdings eine Erstbegehungsgefahr,
da die Anmeldung des Domain-Namens die Benutzungsabsicht vermuten lässt.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 12 BGB ist es, dass der benutzte
Domainname identisch mit dem betroffenen Firmennamen ist oder zumindest ein
wesentliches Teilstück darstellt. Es muss offenkundig zu einer
Zuordnungsverwirrung gekommen sein, mithin durch die Wahl des Domain-Namens eine
Verbindung zum Produkt oder Unternehmen suggeriert werden, die in Wahrheit nicht
besteht. Beispielsweise konnte der Versandhändler "Neckermann" die Herausgabe
der Domain ,,Neckermann.de" verlangen. Unter dieser Domain-Adresse hatte der
bisherige Inhaber versucht eigene Versandkataloge zu vertreiben. In
Zweifelsfällen wird auf eine mögliche Verwechslungsgefahr abgestellt.
Anknüpfungspunkt sind dann unter anderem die Ähnlichkeit der Bezeichnung oder
der Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung.
Besonderheiten im
Hinblick auf eine Verletzung von § 12 BGB gelten in den Fällen der
Namensgleichheit, wenn z.B. ein Privatmann "Krupp" und die "Krupp AG" um den
Domain-Namen "krupp.de" streiten. In diesen Fällen muss ein Interessenausgleich
stattfinden. Vom OLG Hamm (NJW-CoR, 1998, S.175ff) wurde im aufgezeigten
Beispiel wegen der überragenden Verkehrsgeltung des Firmennamens "Krupp" die
Nutzung von "krupp.de" der gleichnamigen AG zugesprochen.
b) Anspruch aus
Firmenrecht
Eine weitere
Möglichkeit einen Anspruch gegen Domaingrabber durchzusetzen haben diejenigen,
die Ihr Vorgehen auf Firmenrecht stützen können. Benutzt jemand einen
Firmennamen (Bsp.: Firma "Gallert", die angemeldete Domain-Adresse soll
"gallert.de" heißen) als Teil seiner Internetdomain, kommt als Anspruch § 37
Abs.2 Handelsgesetzbuch, kurz "HGB" in Betracht. Hierfür ist jedoch
erforderlich, dass die Streitparteien am selben Ort ansässig sind (nicht
ausreichend wäre, wenn der Sitz der einen Firma in Hamburg liegt, der andere
hingegen in Rostock). Die rechtliche Relevanz ist allerdings begrenzt. Dies
offenbart schon der Umstand, dass es bislang keine gerichtlichen Entscheidungen
im Rahmen des § 37 Abs.2 HGB gegeben hat.
c) Anspruch aus
Markenrecht
Für Marken (=
geschäftliche Bezeichnung) kommt außerdem ein Schutz nach dem Markengesetz gegen
identische oder ähnliche Domain-Namen in Betracht. Entsprechend § 15
Markengesetz kann sich der Inhaber einer Marke gegen die Gefahr von
Verwechslungen schützen. Dazu müsste zunächst eine Nutzung des Domain-Namens im
"geschäftlichen Verkehr" erfolgt sein. Dies ist nicht per se gegeben, da das
Internet auch von zahlreichen privaten Personen zu privaten Zwecken genutzt
wird. Sofern aber eine zumindest geschäftsähnliche Nutzung (Anhaltspunkt dafür
ist, dass die Nutzung des Domain-Namens zur Erlangung des Lebensunterhaltes
dienen soll) vorliegt, kommt es darauf an, ob die Benutzung des Domain-Namens zu
einer Verwechslungsgefahr mit einer Marke führt. Zur Beurteilung der Gefahr ist
nach dem neuen Markenrecht sowohl die Identität oder Ähnlichkeit des
Kennzeichens, als auch der Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Pauschale
Erwägungen hinsichtlich eines Verstoßes sind angesichts der unzähligen
Einzelfallentscheidungen durch die Gerichte nicht möglich. Beispielsweise befand
das OLG München (GRUR, 2000, S.518f) die Verwechslungsgefahr von "buecher.de"
und "buercherde.com" für gegeben. Abschlägig bescheinigte das LG München der
überregionalen Zeitschrift "Freundin" einen Anspruch gegen den Inhaber der
Domain "freundin.de" (unter diesem Domain-Namen betrieb eine Partnervermittlung
ihre Homepage). Noch stärkeren Schutz genießen Sie als Markeninhaber, wenn Sie
sich auf § 14 MarkenG berufen können. Dies ist der Fall, wenn der Name beim
Deutschen Patent- und Markenamt in das Markenregister eingetragen wurde oder die
Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.
d) Anspruch aus
Wettbewerbsrecht
Soweit marken- oder
namensrechtliche Vorschriften nicht greifen, kommt hilfsweise die Anwendung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz "UWG" , in Betracht. Ein Verstoß
ist dann anzunehmen, wenn Domain-Namen benutzt werden, um damit einen
Wettbewerber an der Verwendung "seines" Kennzeichens als Domain-Name zu hindern.
Auch handelt derjenige wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG, der eine Domain nur
registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine
Zusammenarbeit im Internetbereich zu verhandeln. Unabdingbare Voraussetzung ist
die Vorlage eines Wettbewerbsverhältnisses. Dieses ist charakterisiert durch die
Wechselbeziehung zwischen mindestens zwei Firmen, wobei die Handlung des einen
für die Förderung seiner Firma auf Kosten der anderen Firma geht. Die bloß
gemeinsame Benutzung des Internets ist dafür aber nicht ausreichend.
e) Anspruch aus
Deliktsrecht
Liegen die
Voraussetzungen für die Anwendung des UWG nicht vor, könnte sich ein Anspruch
jedoch aus den Normen der Paragraphen 823 Abs.1, 826 BGB ergeben. Die
angesprochenen Normen setzen einen Schaden voraus, wobei dieser in jeder
Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses zu sehen ist. Als
berechtigtes Interesse kann dabei der Versuch gewertet werden, den Namen des
Unternehmens bekannt zu machen. Ein wichtiger Weg ist dafür die Darstellung im
Internet. Sofern der Name des Unternehmens aber schon in rechtswidriger Weise in
Gebrauch genommen wurde, könnte eine Beschränkung der Präsentationsmöglichkeit
gegeben sein.
Insbesondere bei § 826
BGB hat aber der Geschädigte den Nachweis der Schädigungsabsicht seitens des
Domaingrabbers zu erbringen. Als Indiz dafür kann das Angebot gegenüber dem
Namensinhaber zum Kauf des Domain-Namens gewertet werden. Unter Berücksichtigung
der Praxisnähe kann der Nachweis der vorsätzlichen Schädigung aber zumeist nicht
geführt werden.
4. Rechtliche
Geltendmachung
Sofern sich der
Domaingrabber nicht zur Freigabe der entsprechenden Domain-Adresse entscheidet,
müssen mögliche Ansprüche gegen ihn mittels Klage durchgesetzt werden. Je nach
Darstellungen kann dann Unterlassung der Domain-Nutzung oder auch Schadenersatz
verlangt werden. Ein bloßer Anspruch auf Übertragung des Domain-Namen wurde
schon mehrfach innerhalb der Rechtsprechung verneint. Gehen die Ansprüche auf
ein Unterlassen oder aber der Beseitigung der Störung (z.B. mittels Abmeldung
des Domain-Namens) ist Anspruchsgrundlage §§ 12, 1004 BGB, §§ 18 Abs.3, 14
Abs.5, 15 Abs.4 MarkenG, § 1 UWG. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der
Bestimmung der einschlägigen Normen, sollte ein Rechtsanwalt mit der
Geltendmachung der Ansprüche beauftragt werden. In jedem Fall sollte
schnellstmöglich bei der zuständigen Domain-Vergabestelle (z.B.: DENIC als
Vergabestelle der Top-Level-Domain ".de") ein sog. "Dispute" oder "Wait"
eingerichtet werden (im Fall der DENIC ist das entsprechende Formular als
Druckvorlage unter www.denic.de/doc/recht/formulare/einrichtungdispute.pdf
einsehbar). Der Antrag bewirkt vor allem, dass der Domaingrabber die Domain
nicht auf einen Dritten übertragen kann. Dadurch wird verhindert, dass sich der
Domaingrabber einer Auseinandersetzung mit dem Antragsteller entzieht. Außerdem
wird gewährleistet, dass der Antragsteller des Dispute nach der Freigabe der
Domain automatisch neuer Inhaber wird. Weder die Einrichtung noch die Aufhebung
des Dispute sind dabei kostenpflichtig.
Die zentrale
Vergabestelle (Bsp. DENIC) selbst kann nur in Ausnahmefällen zur eigenständigen
Herausgabe des Domain-Namens verpflichtet werden. Grundvoraussetzung wäre, dass
die Vergabestelle eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt hätte. Einerseits ist
angesichts der großen Zahl zu bearbeitender Registrierungsanträge eine Prüfung
im Hinblick auf jede Besonderheit des Einzelfalles schlicht unzumutbar.
Andererseits würde die umfassende Pflicht zu einer Kostenexplosion bei der
Domain-Anmeldung führen. In der Praxis erfolgt die Vergabe von Domainnamen nach
dem Prinzip "First-Come-First-Served" (im übertragenen Sinne: Wer zuerst kommt,
mahlt zuerst). Letztendlich ist eine Haftung nur bei groben Pflichtverletzungen
denkbar. Ausreichend wäre zum Beispiel die vorsätzliche Förderung eines
Kennzeichen- oder Markenverstoßes.
5.
Domainsharing
Ein Ansatzpunkt, dem
Domain-Problem zu begegnen, ist das Domain-Sharing. Durch das Vorschalten einer
Indexseite können sich mehrere Berechtigte einen Domainnamen teilen, von welcher
dann ein Link (Verweis zu anderer Homepage) auf den jeweiligen Webauftritte der
Firma verankert ist. So teilen sich z.B. unter ,,winterthur.ch" die Versicherung
Winterthur und der gleichnamige Schweizer Ort ein und den selben Domain-Namen.
Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn zwei Unternehmen aus verschiedenen
Branchen den selben oder einen ähnlichen Marken- oder Firmennamen besitzen.
Ansätze sind auch schon in Deutschland zu finden. Unter "http://www.amazone.de"
verweist ein Link auf den Buchhändler "amazon.de".
6.
Internationale Schiedsstellen
Um gerade bei
internationalen Streitigkeiten - hinsichtlich Domainnamen - Lösungsmöglichkeiten
zu schaffen, hat die ICANN (Internet Assigned Names and Numbers Authority) eine
Internationale Schiedsstelle geschaffen. Die ,,Uniform Domain Name Dispute
Policy" ist eine Schiedsstelle, deren Aufgabenbereich sich vorerst nur auf die
internationalen Top-Level-Domain (z.B.: ".com") bezieht. Sie kann von jedermann
angerufen werden, der vorträgt, dass der von einem Domaininhaber registrierte
Domainname mit der Marke des Beschwerdeführers identisch ist und dem
Domaininhaber kein eigenes Recht oder legitimes Interesse an dem in Streit
stehenden Domainnamen zusteht. Dieses Verfahren gilt jedoch noch nicht für die
deutsche Top Level Domain ,,.de", es steht jedoch der DENIC frei sich dieser
Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Das erst vor kurzer Zeit eingeführte
Verfahren hat sich schon in mehreren streitigen Domainfragen bewährt, da es
relativ unkompliziert abläuft und sich nach Möglichkeit auf elektronische
Kommunikationsmittel beschränkt. Stellt die Schiedsstelle fest, dass der
Domaininhaber seine Domain zu Unrecht besitzt, ordnet es die Übertragung an den
Antragsteller an.
Urteile:
LG Köln: Urteil vom
23. Mai 2000 - 33 0 216/00:
-
Allein die
Unterscheidung durch eine andere Top-Level-Domain ist für eine hinreichenden
Abgrenzung der Zeichen, um ihre Ähnlichkeit bzw. Identität auszuschließen,
nicht geeignet.
-
Die aus den
aneinander gereihten Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen bestehende
Abkürzung eines Familiennamens ist namensrechtlich durch § 12 BGB nicht
geschützt.
OLG Hamm: Urteil vom
02.11.2000 - 4 U 95/00 (LG Münster, MMR, 2001, S. 237 ff)
-
§ 8 Abs.2 MarkenG
ist auf die Verwendung von Gattungsbegriffen als "Second-Level-Domain" nicht
analog anwendbar.
-
Die beschreibende
Gattungsdomain "sauna.de" führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung der
Kundenströme und stellt damit keine unlautere Behinderung im Wettbewerb dar.
-
Name: "sauna.de"
LG Bremen: Urteil vom
13. Januar 2000 - 12 0 453/99 (CR, 2000, S.543 f)
-
Der Provider hat es
ab Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu unterlassen, die Domain für
Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten, selbst, wenn man das
Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für ihn gelten lässt.
-
Bei einer
Markenrechtsverletzung kann der Provider den Haftungsausschluss des § 5 Abs. 3
TDG jedenfalls dann nicht für sich in Anspruch nehmen, wenn der Kunde für
den Verletzten nicht erreichbar ist.
LG Hamburg: Urteil vom
01. August 2000 - 3122 0 328/00
-
Inhaber bekannter
(Bekanntheitsgrad von 30-40% bei der Gesamtbevölkerung) Marken können die
Unterlassung der Nutzung einer Domain erzwingen, wenn unter der Domain-Adresse
Produkte angeboten werden, die mit der bekannten Marke wenig zu tun haben, da
hierdurch die Exklusivität des Unternehmensschlagwortes beeinträchtigt
wird.
-
Allerdings kann die
Klägerin von den Beklagten nicht verlangen, gegenüber der DENIC in die
Umschreibung der Domain auf die Klägerin einzuwilligen, da dies weder vom
Beseitigungsanspruch des § 12 BGB gedeckt, noch sich aus § 894 BGB i.V.m. §
8Abs.1 Satz 2 PatG oder § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 ergibt.
AG Ludwigsburg: Urteil
vom 24. Mai 2000 - 9 C 612/ 00
-
Abkürzungen können
genauso wie der ganze Begriff dem Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB
unterfallen, soweit auch der Abkürzung individualistische Eigenart zukommt und
sie namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt.
-
Allein der Umstand,
dass jemand bezüglich der Registrierung einer Internet-Adresse schneller war,
als der wirkliche Berechtigte, vermag dessen Namensrechte nicht
einzuschränken, nachdem es lediglich allein Sache des Berechtigten ist, ob und
gegebenenfalls ab wann er unter seinem Namen auftreten
will.
LG München: Urteil vom
28. September 2000 - 4 HK O 13251/00
Die Verwendung der
Gattungsdomain "autovermietung.com" führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung
der Kundenströme und damit nicht zu einer Störung der Chancengleichheit im
Wettbewerb.
OLG Braunschweig:
Urteil vom 20.07.2000 - 2 U 26/00 (LG Braunschweig-CR, 2000, S.614f)
-
Eine
Internet-Adresse ist in ihrem rechtlichen Gehalt und in ihrer Sperrwirkung mit
Markenrechten nicht vergleichbar, weshalb die Analogiefähigkeit der
Vorschriften über die markenrechtliche Löschungsklage zu verneinen
ist.
-
Eine Registrierung
rein beschreibender freihaltebedürftiger Domainnamen ist für sich allein nicht
wettbewerbswidrig.
-
Name: "stahlguss.de"
OLG Hamburg: Urteil
vom 13.Juli 1999 - 3 U 58/98 (LG Hamburg-CR, 2000, S.40ff)
-
Die Verwendung der
Internet-Domain "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftige Zusätze,
stellt eine Verletzung im Sinne des § 1 UWG dar.
-
Die Endungen ".de"
und ".com" sind im Wettbewerb nicht gleichwertig
LG Hamburg: Urteil vom
30.06.2000 - 416 O 91/00 (CR, 2000, S.617ff)
-
Die Verwendung von
Gattungsbegriffen als Domainnamen ist nicht stets wettbewerbswidrig.
-
Es ist nicht Aufgabe
der Gerichte, das Versäumnis des Gesetzgebers, beschreibende Domains bei der
Internetnutzung auszugrenzen, zu kompensieren.
-
Name:
"lastminute.com"
OLG Frankfurt/M.:
Urteil vom 12.04.2000 - 6 W 33/00 (MMR, 2000 S.424f)
-
Die Registrierung
einer Internetdomain ohne nachvollziehbares kann eine sittenwidrige
Behinderung im Sinne der §§ 826, 226 BGB darstellen.
-
Die Durchsetzung
erfolgt mittels Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB
-
Name:
"weideglueck.de"
OLG Frankfurt: Urteil
vom 14.09.1999 - 11 U Kart 59/98 (LG Frankfurt/M.-CR, 1999, S.707ff)
-
Die
Domain-Vergabe-Stelle hat nicht die Pflicht, die kennzeichen- und
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Domain-Registrierung umfassend zu
prüfen.
-
Nur unter besonderen
Umständen, etwa bei einem offensichtlichen Rechtsverstoß ist
Mitverantwortlichkeit der Domainvergabestelle zu bejahen.
OLG Karlsruhe: Urteil
vom 9.6.1999 - 6 U 62/99 (LG Karlsruhe-MMR, 1999, S.604f)
-
Der Schutz gegen
Verletzungen des Namens richtet sich nach deutschem Recht, sofern der
Domainname im Inland bestimmungsgemäß abrufbar ist.
-
Die Verwendung eines
Namens als "Second-Level-Domain" ist eine namensmäßige Nutzung.
-
Ein Eingriff
scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem
Namen die "Top-Level-Domain" ".com" enthält.
-
Name:
"badwildbad.com"
OLG Dresden: Urteil
vom 20. Oktober 1998 - 14 U 361/97 (LG Leipzig-CR 9/99, S.589ff)
-
Für die Beurteilung
des Vorliegens eines Verfügungsgrundes kann im Verletzungsprozess (§§ 140 ff
MarkenG) § 25 UWG analog herangezogen werden.
-
Die Benutzung einer
Internet-Domain stellt eine wettbewerbswidrige Absatzbehinderung dar, wenn der
Benutzer selbst kein ersichtliches Eigeninteresse an der Benutzung der Domain
für Wettbewerbszwecke hat.
-
Name:
"cyberspace.de"
LG Hamburg: Urteil vom
25.03.1998 - 315 O 792/97 (CR 1999, S.47 ff)
-
Der Schutzbereich
einer Marke wird trotz des beschreibenden Charakters der Marke bzw. eines
gleichnamigen Zeitschriftenartikels nicht geschwächt, wenn sich die Marke auf
dem Markt derart durchgesetzt hat, dass sie die Kennzeichnungskraft einer
normalen Marke erreicht hat.
-
Der Zusatz ".de" ist
für die Frage der Ähnlichkeit außer acht zu lassen.
-
Name: "eltern.de"
OLG Karlsruhe: Urteil
vom 24.06.1998 - 6 U 247/97 (MMR, 1999, S. 171f)
-
Wer einen
Domainnamen benutzt, der aus einer im Inland bekannten Marke abgeleitet ist,
um so die Aufmerksamkeit der Internetnutzer auf sich zu richten, handelt
unlauter.
-
Im weiteren wird die
Wertschätzung der Marke beeinträchtigt - zwilling.de -.
-
Name: "zwilling.de"
LG Frankfurt/M.:
Urteil vom 10. Februar 1998 - 2/14 O 412/97 (CR, 1998, 765 f)
-
Ein Rechtsgeschäft,
das die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains gegen Vergütung zum
Gegenstand hat, ist sittenwidrig, wenn die Vereinbarung im Kern darin besteht,
Inhaber bekannter Marken zu veranlassen, sich die Benutzung derselben im
Internet zu erkaufen.
-
Grundsätzlich
erscheint die Anwendbarkeit von §§ 812, 826 BGB möglich.
LG Düsseldorf: Urteil
vom 4.4.1997 - 34 O 191/96 (CR, 1998, S.165)
-
Für die Begründung
der örtlichen Zuständigkeit kommt es nicht auf den Standort des Servers
ankommen kann, auf dem die Homepage mit der umstrittenen Domain abgelegt
ist.
-
In der Registrierung
einer Domain, die bereits markenrechtlich als Kennzeichen geschützt ist, liegt
eine hinreichend konkrete Begehungsgefahr, wenn der in Anspruch genommene
erkennbar die Domain zum Zweck nutzen will, diese einem Dritten gegen Entgelt
zu überlassen.
-
Name: "epson.de"
OLG München, Urteil
vom 23.09.1999 - 29 U 4357/99 (GRUR 2000, S.518f)
-
Zwischen der Firma
"buecher.de AG" und der Internet-Domain "buecherde.com" besteht
Verwechslungsgefahr.
-
Im Falle einer
wettbewerbswidrigen Behinderung kann ein Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG
gestützt werden.
OLG Stuttgart,
Beschluß vom 03.02.1998 - 2 W 77/97 (K&R 1998, S.263f)
-
Schon in der
Registrierung eines Unternehmensnamens als Domainbezeichnung liegt jedenfalls
dann ein Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB vor, wenn beabsichtigt ist, die
Domainbezeichnung auch zu nutzen.
-
Die Verwendung eines
fremden Firmenschlagwortes begründet Verwechslungsgefahr, auch wenn die
Domainbezeichnung ohne lokalen Bezug ist.
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Name: "steiff.de"
OLG München, Urteil
vom 12.08.1999 - 6 U 4484/98 (GRUR, 2000, S.519ff)
-
Die Reservierung von
Domain-Namen, welche als Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthält,
verstößt gegen § 12 BGB, sofern kein sachlicher Bezug besteht.
-
Name: "Rolls-Royce"
OLG Hamm, Urteil vom
13.01.1998 - 4 U 135/97 (NJW-CoR, 1998, S.175ff)
-
Ein Unternehmen mit
überragender Verkehrsgeltung kann die Nutzung des Firmenschlagwortes durch
einen Dritten als Domain untersagen.
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Es besteht aber
lediglich ein Anspruch auf Unterlassung, nicht auf Übertragung der Domain.
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Name: "Krupp.de"
LG München, Urteil vom
18.07.1997 - 21 O 17599/96 (NJW-CoR, 1997, S.496)
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Das bloße Ausnutzen
des Prioritätsprinzip bei der Vergabe von Internet-Adressen begründet keine
Unlauterbarkeit i.S.d. § 14 II Nr.3 MarkenG.
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Name: "freundin.de"
Ihr Ansprechpartner:
Peter Trinks und
Rechtsanwalt Johannes
Richard
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