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Domaingrabbing - ein teurer Spaß

 

Eine Domain (= Internetadresse z.B. "www.ra-lsk.de") ist schnell reserviert. In Zeitungen, Werbeblättern ... buhlen Anbieter um potenzielle Kunden. Oftmals genügt ein formloses Schreiben an den jeweiligen Anbieter, um dann in Kürze über eine eigene Domain zu verfügen. Genauso schnell wie die Anmeldung können aber auch Schwierigkeiten auf den frisch gebackenen Domaininhaber zukommen. Deshalb sollte man sich bei der Wahl der eigenen Domain-Adresse über mögliche Rechtsfolgen im Klaren sein.

1. Anmeldung einer eigenen Internetadresse

Um die Probleme im Hinblick auf die Wahl und die rechtlichen Probleme der Internetadressen zu verstehen, ist zunächst der Ablauf einer bei der Anmeldung einer solchen Adresse wichtig:

Die Darstellung der eigenen Person oder Firma im Internet erfolgt mittels Homepage. Grundlage für die Präsentation der entsprechenden Seiten im WWW (world wide web) ist das Vorhandensein einer Domain. Nur mittels dieser Adresse kann der Zugriff auf die jeweilige Homepage erfolgen. Dazu muss sich der Inhaber der Homepage für einen Namen entscheiden. Der ausgewählte Name (Second Level Domain) wird dann mit einer landesspezifischen Endung versehen (Top Level Domain) und steht dem Nutzer ab dem Zeitpunkt der letztendlichen Registrierung zu Verfügung. Die hinter den einzelnen Endungen stehenden Länder können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

Endung Land
Deutschland .de
Österreich .at
Schweiz .ch
Lichtenstein .li
Luxemburg .lu
International .net; .com

 

Bsp: http.//www.ra-lsk.de

ra-lsk = Second Level Domain (SLD)

.de = Top Level Domain (TLD)

Die entsprechende Vergabestelle in Deutschland für die Top-Level-Domain ".de" ist die "DENIC eG" (www.denic.de). Der Nutzer kann die Anmeldung der Domain einerseits direkt bei der DENIC vornehmen. Andererseits ist die Registrierung auch bei sog. "Internet Service Providern" (z.B.: 1st communications GmbH; ABC Televerlag GmbH), welche Mitglieder der DENIC sind, möglich. Die Kosten des direkten Abschlusses bei der Vergabestelle sind dabei im Vergleich zur Nutzung der Provider in der Regel ungleich höher. Die Provider sind in der Lage, durch entsprechende Vereinbarungen mit der verantwortlichen Vergabestelle, Domain-Namen registrieren zu lassen. Die Domain-Namen selbst werden grundsätzlich auf den Kunden und nicht auf den Provider angemeldet. Sofern der Provider als eigene Person eingetragen ist, führt dies zu einer beschränkten Nutzbarkeit für Sie als den eigentlich umfassend berechtigten Kunden. Der Kunde sollte daher darauf achten, dass er als sog. "admin-c" (administrativer Kontakt) eingetragen ist. Inwieweit dies der Fall ist, kann bei der zentralen Vergabestelle eingesehen (Bsp.: "ra-lsk.de": der zuständige Provider ist die "Medeocom"; die zentrale Vergabestelle ist die "DENIC eG"; Zur Prüfung des admin-c-Eintrages wird nun die Homepage der DENIC aufgerufen. Auf der ausgewählten Seite kann dann unter dem Punkt: "whois-Abfrage" die gewünschte Information abrufen werden).

2. Wahl des Domainnamens

Da jeder Domain-Name (zusammengesetzt aus Top-Level-Domain und Second-Level-Domain) weltweit nur einmal vergeben wird, sind Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert. Entscheidend ist letztendlich aber die Wahl der Second-Level-Domain. Daher bestünde die Möglichkeit, dass es trotz einmaliger Vergabe des Domain-Namens zu Rechtsstreitigkeiten kommt. Denn durch die weltweite Zugriffsmöglichkeit soll es auf die landestypische Endung nicht mehr ankommen (Bsp.: 1996 ließ sich eine Internutzer die internationalen Domain-Namen "badwildbad.com" eintragen. Eine gleichnamige Gemeinde in Deutschland verklagte den Inhaber des Domain-Namens vor einem deutschen Gericht. Obwohl eine entsprechende Adresse in Deutschland mit ".de" enden würde, gab das zuständige Gericht der Gemeinde einen Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber - LG Karlsruhe-MMR, 1999, S.604f) Verschärft wurde das Problem, durch den rapiden Preisverfall bei der Domainvergabe. Während vor zwei Jahren der Preis für die Registrierung einer ".de" - Domain noch bei ca. 100 DM lag, kann heute bei großen Providern sogar kostenlos ein Domain-Name erworben werden (z.B.: bei "freedoms") Um Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Domain-Namen zu vermeiden, sollte zunächst feststellt werden, ob mit dem gewünschten Domain-Namen identische oder ihm ähnliche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen oder angemeldet sind. Das lässt sich bei den Patent-Informationszentren des Amtes, über einen kommerziellen Markenrecherchedienst oder mit Hilfe von Patent- bzw. Rechtsanwälten herausfinden (nähere Informationen sind unter www.dpma.de erhältlich).

Zum zweiten sollte überprüft werden, ob mit dem Domain-Namen identische oder ihm ähnliche Firmen im Handelsregister eingetragen sind. Zum Teil werden entsprechende Recherchen bereits online angeboten; ansonsten geben auch Industrie- und Handelskammern oder wiederum Rechtsanwälte Hilfestellung. Zum dritten empfiehlt es sich, sämtliche weiteren Recherchemöglichkeiten zu nutzen, wie etwa Suchmaschinen im Internet, Gewerberegister oder auch die Gelben Seiten. Insbesondere, wenn bereits eigene Bedenken bestehen, sollte auf eine anwaltliche Beratung nicht verzichtet werden. Das ist im Zweifel stets billiger, als hinterher von einem übersehenen Rechtsinhaber in Anspruch genommen zu werden.

3. Rechtsschutz bei Domaingrabbing

Die überwiegende Mehrzahl der gerichtlichen Entscheidungen zu Domainkonflikten betrifft die Frage, ob aus einer Marke oder einer geschäftlichen Beziehung Rechte gegen den Benutzer einer identischen Domain hergeleitet werden können. Sog. "Domaingrabber" reservieren sich entweder bei der zuständigen Vergabestelle den Domain-Namen, ohne ihn zu benutzen oder nutzen ihn für ein eigenes Angebot. Im Falle der bloßen Reservierung wartet der entsprechende "Domaingrabber" nur darauf, dass ihm der Domain-Name abgekauft oder eine wirtschaftliche Zusammenarbeit angeboten wird. Professionelle Domainhändler haben oft hunderte Namen auf sich registriert, in der Hoffnung, diese später teuer weiterzuverkaufen. Als Vorwand für das Anhäufen derartig vieler Domainnamen wird oftmals vorgegeben, man bringe Internetführer oder Ähnliches heraus. 

Um diese rechtswidrigen Handlungen der Domaingrabber zu verhindern, bietet das Gesetz eine Vielzahl von Möglichkeiten: 

a) Anspruch aus Namensrecht

Die Registrierung eines Domain-Namens bei der DENIC oder einem lokalen Provider stellt einen Namensgebrauch dar. Es wird das Recht desjenigen Landes angewandt, indem die Homepage des entsprechenden Domain-Namens via Internet abgerufen werden kann. Unter Berücksichtigung der weltweiten Verknüpfung kommt es folglich zur generellen Anwendbarkeit des deutschen Rechtes, sofern die Domain-Adresse in Deutschland aufgerufen wurde. Eine umfassende Gewährleistung bietet insbesondere die Norm von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz "BGB". In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass die Nutzung eines Domain-Namens einen Gebrauch im Sinne des § 12 BGB darstellt. Sofern der Name noch nicht genutzt wurde, weil z.B. die Homepage erst noch eingerichtet werden muss, wird im Regelfall noch kein namensmäßiger Gebrauch vorliegen. Aus Sicht des OLG Stuttgart (K&R 1998, S.263ff) besteht allerdings eine Erstbegehungsgefahr, da die Anmeldung des Domain-Namens die Benutzungsabsicht vermuten lässt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 12 BGB ist es, dass der benutzte Domainname identisch mit dem betroffenen Firmennamen ist oder zumindest ein wesentliches
Teilstück darstellt. Es muss offenkundig zu einer Zuordnungsverwirrung gekommen sein, mithin durch die Wahl des Domain-Namens eine Verbindung zum Produkt oder Unternehmen suggeriert werden, die in Wahrheit nicht besteht. Beispielsweise konnte der Versandhändler "Neckermann" die Herausgabe der Domain ,,Neckermann.de" verlangen. Unter dieser Domain-Adresse hatte der bisherige Inhaber versucht eigene Versandkataloge zu vertreiben. In Zweifelsfällen wird auf eine mögliche Verwechslungsgefahr abgestellt. Anknüpfungspunkt sind dann unter anderem die Ähnlichkeit der Bezeichnung oder der Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung.

Besonderheiten im Hinblick auf eine Verletzung von § 12 BGB gelten in den Fällen der Namensgleichheit, wenn z.B. ein Privatmann "Krupp" und die "Krupp AG" um den Domain-Namen "krupp.de" streiten. In diesen Fällen muss ein Interessenausgleich stattfinden. Vom OLG Hamm (NJW-CoR, 1998, S.175ff) wurde im aufgezeigten Beispiel wegen der überragenden Verkehrsgeltung des Firmennamens "Krupp" die Nutzung von "krupp.de" der gleichnamigen AG zugesprochen.

b) Anspruch aus Firmenrecht

Eine weitere Möglichkeit einen Anspruch gegen Domaingrabber durchzusetzen haben diejenigen, die Ihr Vorgehen auf Firmenrecht stützen können. Benutzt jemand einen Firmennamen (Bsp.: Firma "Gallert", die angemeldete Domain-Adresse soll "gallert.de" heißen) als Teil seiner Internetdomain, kommt als Anspruch § 37 Abs.2 Handelsgesetzbuch, kurz "HGB" in Betracht. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass die Streitparteien am selben Ort ansässig sind (nicht ausreichend wäre, wenn der Sitz der einen Firma in Hamburg liegt, der andere hingegen in Rostock). Die rechtliche Relevanz ist allerdings begrenzt. Dies offenbart schon der Umstand, dass es bislang keine gerichtlichen Entscheidungen im Rahmen des § 37 Abs.2 HGB gegeben hat.

c) Anspruch aus Markenrecht

Für Marken (= geschäftliche Bezeichnung) kommt außerdem ein Schutz nach dem Markengesetz gegen identische oder ähnliche Domain-Namen in Betracht. Entsprechend § 15 Markengesetz kann sich der Inhaber einer Marke gegen die Gefahr von Verwechslungen schützen. Dazu müsste zunächst eine Nutzung des Domain-Namens im "geschäftlichen Verkehr" erfolgt sein. Dies ist nicht per se gegeben, da das Internet auch von zahlreichen privaten Personen zu privaten Zwecken genutzt wird. Sofern aber eine zumindest geschäftsähnliche Nutzung (Anhaltspunkt dafür ist, dass die Nutzung des Domain-Namens zur Erlangung des Lebensunterhaltes dienen soll) vorliegt, kommt es darauf an, ob die Benutzung des Domain-Namens zu einer Verwechslungsgefahr mit einer Marke führt. Zur Beurteilung der Gefahr ist nach dem neuen Markenrecht sowohl die Identität oder Ähnlichkeit des Kennzeichens, als auch der Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Pauschale Erwägungen hinsichtlich eines Verstoßes sind angesichts der unzähligen Einzelfallentscheidungen durch die Gerichte nicht möglich. Beispielsweise befand das OLG München (GRUR, 2000, S.518f) die Verwechslungsgefahr von "buecher.de" und "buercherde.com" für gegeben. Abschlägig bescheinigte das LG München der überregionalen Zeitschrift "Freundin" einen Anspruch gegen den Inhaber der Domain "freundin.de" (unter diesem Domain-Namen betrieb eine Partnervermittlung ihre Homepage). Noch stärkeren Schutz genießen Sie als Markeninhaber, wenn Sie sich auf § 14 MarkenG berufen können. Dies ist der Fall, wenn der Name beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Markenregister eingetragen wurde oder die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.

d) Anspruch aus Wettbewerbsrecht

Soweit marken- oder namensrechtliche Vorschriften nicht greifen, kommt hilfsweise die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz "UWG" , in Betracht. Ein Verstoß ist dann anzunehmen, wenn Domain-Namen benutzt werden, um damit einen Wettbewerber an der Verwendung "seines" Kennzeichens als Domain-Name zu hindern. Auch handelt derjenige wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG, der eine Domain nur registrieren lässt, um mit dem Namensinhaber anschließend über eine Zusammenarbeit im Internetbereich zu verhandeln. Unabdingbare Voraussetzung ist die Vorlage eines Wettbewerbsverhältnisses. Dieses ist charakterisiert durch die Wechselbeziehung zwischen mindestens zwei Firmen, wobei die Handlung des einen für die Förderung seiner Firma auf Kosten der anderen Firma geht. Die bloß gemeinsame Benutzung des Internets ist dafür aber nicht ausreichend.

e) Anspruch aus Deliktsrecht

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des UWG nicht vor, könnte sich ein Anspruch jedoch aus den Normen der Paragraphen 823 Abs.1, 826 BGB ergeben. Die angesprochenen Normen setzen einen Schaden voraus, wobei dieser in jeder Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses zu sehen ist. Als berechtigtes Interesse kann dabei der Versuch gewertet werden, den Namen des Unternehmens bekannt zu machen. Ein wichtiger Weg ist dafür die Darstellung im Internet. Sofern der Name des Unternehmens aber schon in rechtswidriger Weise in Gebrauch genommen wurde, könnte eine Beschränkung der Präsentationsmöglichkeit gegeben sein.

Insbesondere bei § 826 BGB hat aber der Geschädigte den Nachweis der Schädigungsabsicht seitens des Domaingrabbers zu erbringen. Als Indiz dafür kann das Angebot gegenüber dem Namensinhaber zum Kauf des Domain-Namens gewertet werden. Unter Berücksichtigung der Praxisnähe kann der Nachweis der vorsätzlichen Schädigung aber zumeist nicht geführt werden.

4. Rechtliche Geltendmachung

Sofern sich der Domaingrabber nicht zur Freigabe der entsprechenden Domain-Adresse entscheidet, müssen mögliche Ansprüche gegen ihn mittels Klage durchgesetzt werden. Je nach Darstellungen kann dann Unterlassung der Domain-Nutzung oder auch Schadenersatz verlangt werden. Ein bloßer Anspruch auf Übertragung des Domain-Namen wurde schon mehrfach innerhalb der Rechtsprechung verneint. Gehen die Ansprüche auf ein Unterlassen oder aber der Beseitigung der Störung (z.B. mittels Abmeldung des Domain-Namens) ist Anspruchsgrundlage §§ 12, 1004 BGB, §§ 18 Abs.3, 14 Abs.5, 15 Abs.4 MarkenG, § 1 UWG. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bestimmung der einschlägigen Normen, sollte ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt werden. In jedem Fall sollte schnellstmöglich bei der zuständigen Domain-Vergabestelle (z.B.: DENIC als Vergabestelle der Top-Level-Domain ".de") ein sog. "Dispute" oder "Wait" eingerichtet werden (im Fall der DENIC ist das entsprechende Formular als Druckvorlage unter www.denic.de/doc/recht/formulare/einrichtungdispute.pdf einsehbar). Der Antrag bewirkt vor allem, dass der Domaingrabber die Domain nicht auf einen Dritten übertragen kann. Dadurch wird verhindert, dass sich der Domaingrabber einer Auseinandersetzung mit dem Antragsteller entzieht. Außerdem wird gewährleistet, dass der Antragsteller des Dispute nach der Freigabe der Domain automatisch neuer Inhaber wird. Weder die Einrichtung noch die Aufhebung des Dispute sind dabei kostenpflichtig.

Die zentrale Vergabestelle (Bsp. DENIC) selbst kann nur in Ausnahmefällen zur eigenständigen Herausgabe des Domain-Namens verpflichtet werden. Grundvoraussetzung wäre, dass die Vergabestelle eine zumutbare Prüfungspflicht verletzt hätte. Einerseits ist angesichts der großen Zahl zu bearbeitender Registrierungsanträge eine Prüfung im Hinblick auf jede Besonderheit des Einzelfalles schlicht unzumutbar. Andererseits würde die umfassende Pflicht zu einer Kostenexplosion bei der Domain-Anmeldung führen. In der Praxis erfolgt die Vergabe von Domainnamen nach dem Prinzip "First-Come-First-Served" (im übertragenen Sinne: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst). Letztendlich ist eine Haftung nur bei groben Pflichtverletzungen denkbar. Ausreichend wäre zum Beispiel die vorsätzliche Förderung eines Kennzeichen- oder Markenverstoßes.

5. Domainsharing

Ein Ansatzpunkt, dem Domain-Problem zu begegnen, ist das Domain-Sharing. Durch das Vorschalten einer Indexseite können sich mehrere Berechtigte einen Domainnamen teilen, von welcher dann ein Link (Verweis zu anderer Homepage) auf den jeweiligen Webauftritte der Firma verankert ist. So teilen sich z.B. unter ,,winterthur.ch" die Versicherung Winterthur und der gleichnamige Schweizer Ort ein und den selben Domain-Namen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn zwei Unternehmen aus verschiedenen Branchen den selben oder einen ähnlichen Marken- oder Firmennamen besitzen. Ansätze sind auch schon in Deutschland zu finden. Unter "http://www.amazone.de" verweist ein Link auf den Buchhändler "amazon.de".

6. Internationale Schiedsstellen

Um gerade bei internationalen Streitigkeiten - hinsichtlich Domainnamen - Lösungsmöglichkeiten zu schaffen, hat die ICANN (Internet Assigned Names and Numbers Authority) eine Internationale Schiedsstelle geschaffen. Die ,,Uniform Domain Name Dispute Policy" ist eine Schiedsstelle, deren Aufgabenbereich sich vorerst nur auf die internationalen Top-Level-Domain (z.B.: ".com") bezieht. Sie kann von jedermann angerufen werden, der vorträgt, dass der von einem Domaininhaber registrierte Domainname mit der Marke des Beschwerdeführers identisch ist und dem Domaininhaber kein eigenes Recht oder legitimes Interesse an dem in Streit stehenden Domainnamen zusteht. Dieses Verfahren gilt jedoch noch nicht für die deutsche Top Level Domain ,,.de", es steht jedoch der DENIC frei sich dieser Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Das erst vor kurzer Zeit eingeführte Verfahren hat sich schon in mehreren streitigen Domainfragen bewährt, da es relativ unkompliziert abläuft und sich nach Möglichkeit auf elektronische Kommunikationsmittel beschränkt. Stellt die Schiedsstelle fest, dass der Domaininhaber seine Domain zu Unrecht besitzt, ordnet es die Übertragung an den Antragsteller an.

Urteile:

LG Köln: Urteil vom 23. Mai 2000 - 33 0 216/00:

  1. Allein die Unterscheidung durch eine andere Top-Level-Domain ist für eine hinreichenden Abgrenzung der Zeichen, um ihre Ähnlichkeit bzw. Identität auszuschließen, nicht geeignet.

  2. Die aus den aneinander gereihten Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen bestehende Abkürzung eines Familiennamens ist
    namensrechtlich durch § 12 BGB nicht geschützt.

OLG Hamm: Urteil vom 02.11.2000 - 4 U 95/00 (LG Münster, MMR, 2001, S. 237 ff)

  1. § 8 Abs.2 MarkenG ist auf die Verwendung von Gattungsbegriffen als "Second-Level-Domain" nicht analog anwendbar.

  2. Die beschreibende Gattungsdomain "sauna.de" führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme und stellt damit keine unlautere Behinderung im Wettbewerb dar.

  3. Name: "sauna.de"

LG Bremen: Urteil vom 13. Januar 2000 - 12 0 453/99 (CR, 2000, S.543 f)

  1. Der Provider hat es ab Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu unterlassen, die Domain für Dritte im Internetverkehr bereitzuhalten, selbst, wenn man das Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG für ihn gelten lässt.

  2. Bei einer Markenrechtsverletzung kann der Provider den Haftungsausschluss des § 5 Abs. 3 TDG jedenfalls dann nicht für sich in
    Anspruch nehmen, wenn der Kunde für den Verletzten nicht erreichbar ist.

LG Hamburg: Urteil vom 01. August 2000 - 3122 0 328/00

  1. Inhaber bekannter (Bekanntheitsgrad von 30-40% bei der Gesamtbevölkerung) Marken können die Unterlassung der Nutzung einer Domain erzwingen, wenn unter der Domain-Adresse Produkte angeboten werden, die mit der bekannten Marke wenig zu tun haben, da hierdurch die Exklusivität des Unternehmensschlagwortes beeinträchtigt wird.

  2. Allerdings kann die Klägerin von den Beklagten nicht verlangen, gegenüber der DENIC in die Umschreibung der Domain auf die Klägerin einzuwilligen, da dies weder vom Beseitigungsanspruch des § 12 BGB gedeckt, noch sich aus § 894 BGB i.V.m. § 8Abs.1 Satz 2 PatG oder § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 ergibt.

AG Ludwigsburg: Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 612/ 00

  1. Abkürzungen können genauso wie der ganze Begriff dem Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB unterfallen, soweit auch der Abkürzung individualistische Eigenart zukommt und sie namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt.

  2. Allein der Umstand, dass jemand bezüglich der Registrierung einer Internet-Adresse schneller war, als der wirkliche Berechtigte, vermag dessen Namensrechte nicht einzuschränken, nachdem es lediglich allein Sache des Berechtigten ist, ob und gegebenenfalls ab wann er unter seinem Namen auftreten will.

LG München: Urteil vom 28. September 2000 - 4 HK O 13251/00

Die Verwendung der Gattungsdomain "autovermietung.com" führt zu keiner unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme und damit nicht zu einer Störung der Chancengleichheit im Wettbewerb.

OLG Braunschweig: Urteil vom 20.07.2000 - 2 U 26/00 (LG Braunschweig-CR, 2000, S.614f)

  1. Eine Internet-Adresse ist in ihrem rechtlichen Gehalt und in ihrer Sperrwirkung mit Markenrechten nicht vergleichbar, weshalb die Analogiefähigkeit der Vorschriften über die markenrechtliche Löschungsklage zu verneinen ist.

  2. Eine Registrierung rein beschreibender freihaltebedürftiger Domainnamen ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig.

  3. Name: "stahlguss.de"

OLG Hamburg: Urteil vom 13.Juli 1999 - 3 U 58/98 (LG Hamburg-CR, 2000, S.40ff)

  1. Die Verwendung der Internet-Domain "Mitwohnzentrale.de" ohne unterscheidungskräftige Zusätze, stellt eine Verletzung im Sinne des § 1 UWG dar.

  2. Die Endungen ".de" und ".com" sind im Wettbewerb nicht gleichwertig

LG Hamburg: Urteil vom 30.06.2000 - 416 O 91/00 (CR, 2000, S.617ff)

  1. Die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen ist nicht stets wettbewerbswidrig.

  2. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, das Versäumnis des Gesetzgebers, beschreibende Domains bei der Internetnutzung auszugrenzen, zu kompensieren.

  3. Name: "lastminute.com"

OLG Frankfurt/M.: Urteil vom 12.04.2000 - 6 W 33/00 (MMR, 2000 S.424f)

  1. Die Registrierung einer Internetdomain ohne nachvollziehbares kann eine sittenwidrige Behinderung im Sinne der §§ 826, 226 BGB darstellen.

  2. Die Durchsetzung erfolgt mittels Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB

  3. Name: "weideglueck.de"

OLG Frankfurt: Urteil vom 14.09.1999 - 11 U Kart 59/98 (LG Frankfurt/M.-CR, 1999, S.707ff)

  1. Die Domain-Vergabe-Stelle hat nicht die Pflicht, die kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Domain-Registrierung umfassend zu prüfen.

  2. Nur unter besonderen Umständen, etwa bei einem offensichtlichen Rechtsverstoß ist Mitverantwortlichkeit der Domainvergabestelle zu bejahen.

OLG Karlsruhe: Urteil vom 9.6.1999 - 6 U 62/99 (LG Karlsruhe-MMR, 1999, S.604f)

  1. Der Schutz gegen Verletzungen des Namens richtet sich nach deutschem Recht, sofern der Domainname im Inland bestimmungsgemäß abrufbar ist.

  2. Die Verwendung eines Namens als "Second-Level-Domain" ist eine namensmäßige Nutzung.

  3. Ein Eingriff scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung neben dem Namen die "Top-Level-Domain" ".com" enthält.

  4. Name: "badwildbad.com"

OLG Dresden: Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 U 361/97 (LG Leipzig-CR 9/99, S.589ff)

  1. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes kann im Verletzungsprozess (§§ 140 ff MarkenG) § 25 UWG analog herangezogen werden.

  2. Die Benutzung einer Internet-Domain stellt eine wettbewerbswidrige Absatzbehinderung dar, wenn der Benutzer selbst kein ersichtliches Eigeninteresse an der Benutzung der Domain für Wettbewerbszwecke hat.

  3. Name: "cyberspace.de"

LG Hamburg: Urteil vom 25.03.1998 - 315 O 792/97 (CR 1999, S.47 ff)

  1. Der Schutzbereich einer Marke wird trotz des beschreibenden Charakters der Marke bzw. eines gleichnamigen Zeitschriftenartikels nicht geschwächt, wenn sich die Marke auf dem Markt derart durchgesetzt hat, dass sie die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke erreicht hat.

  2. Der Zusatz ".de" ist für die Frage der Ähnlichkeit außer acht zu lassen.

  3. Name: "eltern.de"

OLG Karlsruhe: Urteil vom 24.06.1998 - 6 U 247/97 (MMR, 1999, S. 171f)

  1. Wer einen Domainnamen benutzt, der aus einer im Inland bekannten Marke abgeleitet ist, um so die Aufmerksamkeit der Internetnutzer auf sich zu richten, handelt unlauter.

  2. Im weiteren wird die Wertschätzung der Marke beeinträchtigt - zwilling.de -.

  3. Name: "zwilling.de"

LG Frankfurt/M.: Urteil vom 10. Februar 1998 - 2/14 O 412/97 (CR, 1998, 765 f)

  1. Ein Rechtsgeschäft, das die Überlassung einer Vielzahl von Internet-Domains gegen Vergütung zum Gegenstand hat, ist sittenwidrig, wenn die Vereinbarung im Kern darin besteht, Inhaber bekannter Marken zu veranlassen, sich die Benutzung derselben im Internet zu erkaufen.

  2. Grundsätzlich erscheint die Anwendbarkeit von §§ 812, 826 BGB möglich.

LG Düsseldorf: Urteil vom 4.4.1997 - 34 O 191/96 (CR, 1998, S.165)

  1. Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit kommt es nicht auf den Standort des Servers ankommen kann, auf dem die Homepage mit der umstrittenen Domain abgelegt ist.

  2. In der Registrierung einer Domain, die bereits markenrechtlich als Kennzeichen geschützt ist, liegt eine hinreichend konkrete Begehungsgefahr, wenn der in Anspruch genommene erkennbar die Domain zum Zweck nutzen will, diese einem Dritten gegen Entgelt zu überlassen.

  3. Name: "epson.de"

OLG München, Urteil vom 23.09.1999 - 29 U 4357/99 (GRUR 2000, S.518f)

  1. Zwischen der Firma "buecher.de AG" und der Internet-Domain "buecherde.com" besteht Verwechslungsgefahr.

  2. Im Falle einer wettbewerbswidrigen Behinderung kann ein Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG gestützt werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.02.1998 - 2 W 77/97 (K&R 1998, S.263f)

  1. Schon in der Registrierung eines Unternehmensnamens als Domainbezeichnung liegt jedenfalls dann ein Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB vor, wenn beabsichtigt ist, die Domainbezeichnung auch zu nutzen.

  2. Die Verwendung eines fremden Firmenschlagwortes begründet Verwechslungsgefahr, auch wenn die Domainbezeichnung ohne lokalen Bezug ist.

  3. Name: "steiff.de"

OLG München, Urteil vom 12.08.1999 - 6 U 4484/98 (GRUR, 2000, S.519ff)

  1. Die Reservierung von Domain-Namen, welche als Wortbestandteil bekannte Firmennamen enthält, verstößt gegen § 12 BGB, sofern kein sachlicher Bezug besteht.

  2. Name: "Rolls-Royce"

OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1998 - 4 U 135/97 (NJW-CoR, 1998, S.175ff)

  1. Ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung kann die Nutzung des Firmenschlagwortes durch einen Dritten als Domain untersagen.

  2. Es besteht aber lediglich ein Anspruch auf Unterlassung, nicht auf Übertragung der Domain.

  3. Name: "Krupp.de"

LG München, Urteil vom 18.07.1997 - 21 O 17599/96 (NJW-CoR, 1997, S.496)

  1. Das bloße Ausnutzen des Prioritätsprinzip bei der Vergabe von Internet-Adressen begründet keine Unlauterbarkeit i.S.d. § 14 II Nr.3 MarkenG.

  2. Name: "freundin.de"

 

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