Verfassungsschutz
hört mit - wenig Datenschutz beim E-Mail-Verkehr
Wer einmal wissen
möchte, wie sicher E-Mails unter dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit
tatsächlich sind, dem wird ein Blick in das neue "Gesetz zur Neuregelung von
Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Bundesgesetzblatt I
S. 1254 ff. vom 28.06.2001 - siehe auch www.bundesgesetzblatt.de) empfohlen.
§ 2 sagt es schon deutlich, welche Pflichten Internet-Provider zu erbringen
haben:
"Wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren
Umstände nach dem Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation
zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg
anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und die Aufzeichnung der
Telekommunikation zu ermöglichen."
Ob hier noch von einem
"Anvertrauen" von E-Mails an den Provider die Rede sein kann, ist sehr fraglich.
Der Überwachungsfall gilt nach § 3 vor allen Dingen für die Fälle, in denen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet scheint. Gemäß § 12 ist der
Betroffene nach Ende der Maßnahme zu informieren, sobald eine Gefährdung des
Zweckes "Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses" nicht mehr ausgeschlossen
werden kann. Gemäß § 13 ist ein Rechtsmittel des Betroffenen vor Mitteilung über
die Überwachungsmaßnahmen nicht möglich. Auch an die unfreiwilligen Helfer der
Überwachungsmaßnahmen ist gedacht. Gemäß § 17 dürfen z. B. Mitarbeiter von
Providern Dritten nicht mitteilen, dass und welche Anschlüsse überwacht werden.
Geschieht dies doch, ist dies nach § 18 mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder
Geldstrafe zu ahnden. Sich als Provider gegen die Anordnungen des
Verfassungsschutzes zu sperren hat gem. § 19 eine Ordnungswidrigkeit zur Folge,
die mit DM 30.000,00 geahndet werden kann. Vollkommen kostenlos sollen die
Provider ihre "Leistung" nicht erbringen, so ist beispielsweise in § 20
geregelt, dass sie einen Anspruch auf Entschädigung wie Zeugen oder
Sachverständige haben.
Obwohl das Gesetz
letztlich regelt, dass eine Überwachung von Post- und Telekommunikation nur dann
möglich ist, wenn erhebliche Belange der Bundesrepublik gefährdet sind, kann es
doch leicht passieren, dass auch Unbescholtene in die Gruppe der zu
überwachenden Personen aufgenommen werden. Abgesehen von der Tatsache, dass
terroristische Vereinigungen wie auch Rechtsradikale sich zunehmend des Mediums
Internet bedienen, sollte jedem Internetbenutzer klar sein, dass nicht nur die
tatsächliche sondern auch die rechtliche Möglichkeit einer jederzeitigen
Überwachung seines E-Mail-Verkehrs besteht. Im Zweifelsfall sollte daher auf
Verschlüsselungsprogamme wie PGP zurückgegriffen werden.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
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