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Raubkopien - kein Kavaliersdelikt

 

Die Nutzung und Verbreitung von Software ohne eine Lizenz des Herstellers, sogenannte Raubkopien, ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Gemäß § 106 Urhebergesetz wird die Nutzung und Verbreitung von Raubkopien mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Werden die Raubkopien gemäß § 108 a Urhebergesetz gewerbsmäßig verbreitet, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Juristen sprechen von einer gewerbsmäßigen Verwertung von Raubkopien, wenn der Täter wiederholt Raubkopien mit Gewinnerzielungsabsicht verbreitet. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn beispielsweise selbst gebrannte CDs über dem Einkaufspreis beispielsweise auf dem Schulhof verkauft werden. So hat beispielsweise das Amtsgericht Wolfsburg im März 2001 ein Ehepaar zu 15 bzw. 18 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt, weil dies Softwareprogramme im Internet zum Verkauf angeboten hatten. In einem anderem Fall hatte jemand MS-Office-CD´s in einem Kleinanzeigenblatt angeboten und war zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Täter hatte sich hiervon jedoch nicht beeindrucken lassen und zwei Wochen Später wiederum eine Kleinanzeige aufgegeben, mit der er Raubkopien verkaufte. Diesmal hatte das Gericht kein Einsehen und verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ohne Bewährung.

Sowohl für den privaten Softwarenutzer wie auch eine Firma kann es äußerst unangenehm werden, in den Blickpunkt staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu rücken. Um Beweise zu sichern, hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die gesamte Computeranlage zu beschlagnahmen. Kommt es zu einer Verurteilung, ist im Urhebergesetz sogar vorgesehen, dass die Computeranlage eingezogen werden kann. Gerade für Unternehmen, in denen Raubkopien eingesetzt werden, kann dies existenzbedrohend sein.

Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen dem Raubkopierer aber auch Schadenersatzansprüche. In der Regel hat er mindestens die Lizenzgebühr für die illegal genutzte Software nachzuzahlen sowie zusätzlich die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten. Mag dies bei einer Lizenz eines privaten Raubkopierers, der seine illegal kopierte Officeversion zu Hause benutzt noch überschaubar erscheinen, können Schadenersatzansprüche, wenn beispielsweise Software im Internet im großen Stil vertrieben wird oder zum Download bereit gestellt wird, ein teures Vergnügen werden. So musste beispielsweise ein PC-Händler, der in über 5.000 Fällen Computer mit Microsoftsoftware verkauft hatte ohne im Besitz einer Lizenz zu sein,  Schadenersatz in sechsstelliger Höhe zahlen. Gerade im gewerblichen Bereich besteht noch ein Anspruch auf Vernichtung der illegal kopierten Datenträger sowie auf Herausgabe des Gewinns, der mit den illegalen Geschäften erzielt wurde.

Eine mögliche Strafe und Schadensersatzansprüche treffen im Übrigen sowohl denjenigen, der eine Raubkopie weitergibt, wie auch denjenigen, der sie wissentlich entgegennimmt und nutzt.

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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