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OEM-Software – Verkauf und Weiterbenutzung erlaubt?

 

Viele Computer-Komplettsysteme oder Notebooks werden mit einem Software-Paket geliefert, dass bereits installiert ist. Die entsprechende Software, die über das Betriebssystem hinausgeht, enthält meistens eine Textverarbeitung, eine Tabellenkalkulation, ein Präsentationsprogramm und anderes. Beliebt sind hier beispielsweise Office-Pakete von Microsoft. Diese Software wird auch OEM-Software genannt, für “Original-Equipment-Manufacturer”. Ein Verkauf der Software ist seitens des Urhebers nur zulässig, wenn die Software gleichzeitig mit einem  Stück Hardware oder einem Computer verkauft wird.

Bei einem Verkauf oder einer Weitergabe des Computers ist eine Weitergabe der Software problemlos möglich, wenn sich diese noch auf dem ursprünglich gekauften Rechner befindet und natürlich keine weitere Programm-Kopie für den eigenen Computer zurückbehalten wird. Interessant wird die Frage jedoch für den Fall, dass man seinen alten Computer in den Ruhestand schicken möchte oder eine alte darauf verwendete Software nicht mehr weiterbenutzen möchte. Auf erstem Blick ist eine Weitergabe dieser Software nicht erlaubt, da sie ja nur zusammen mit dem Computer verkauft wurde. 

Die Nutzungsbedingungen einiger Hersteller, bei Microsoft heißen diese Eula, enthalten jedoch gerade bei älterer Software Klauseln, in denen es heißt, dass eine Übertragung der Software nur dann gestattet ist, wenn die Übertragung als Teil eines Verkaufes oder einer Übertragung des Computers erfolgt, vorausgesetzt, es wird keine Kopie zurückgehalten. Dem Wortlaut dieser Klausel zu Grunde gelegt ist eine Weitergabe isoliert vom Computer  somit auf erstem Blick nicht erlaubt. Dieser Lizenzierungspolitik hat der Bundesgerichtshof jedoch in dem sogenannten OEM-Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen I ZR 244/97 einen Riegel vorgeschoben. Es heißt in dem offiziellen Leitsatz des Urteils:

“Ein Software-Hersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesem Vertriebswege beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung indem Verkehr gebracht worden, ist die Weiterleitung auf  Grund der eingetretenden Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechtes ungeachtet seiner inhaltlichen Beschränkungen des eingeräumten Nutzungsrechtes frei.”

Der Bundesgerichtshof stellt hierbei auf die sogenannte Erschöpfung gemäß § 17 Abs. 2, § 69 c Abs. 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz ab. Mit anderen Worten: Was einmal legal in den Verkehr gebracht worden ist, darf nicht mehr aufgehalten werden. Dementsprechend bedient sich Microsoft beispielsweise heutzutage anderer Lizenzmodelle.

Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass viele Computer heutzutage im Gegensatz zu früheren Installationen komplett installiert mit sogenannten Recovery-CD’s ausgeliefert werden, die nur eine Installation des ursprünglichen Zustandes des Rechners zulassen. Früher wurden zum Teil einzelne Datenträger mit Office-Paketen ausgeliefert. Eine entsprechende Heraustrennung von einzelnen Programmen gestaltet sich auf der einen Seite technisch wohl schwierig, ist jedoch wegen der damit verbundenen Änderung des ursprünglichen Quelltextes auch urheberrechtlich sehr problematisch.

Der Bundesgerichtshof begrüßt im Übrigen die Möglichkeit von Kunden, billige OEM-Software auf den Markt zu bringen. In dem Urteil heißt es:

“Kann die Klägerin (Microsoft) ihr Ziel, neue PC’s sogleich mit einem Betriebssystem sowie einem Grundbestand an Standard-Software ausstatten, um auf diese Weise PC-Benutzer von der Verwendung von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein preisliches Entgegenkommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich, warum nicht auch andere Kunden vom günstigen Preis der im Markt zirkulierenden Waren profitieren sollten.”

Zum Problem kann es zum Teil werden, dass weitere Lizenzbedingungen der Software-Hersteller vorsehen, dass unabhängig von der Frage, ob es sich um OEM-Software oder nicht handelt, die Software nur auf einem bestimmten Rechner, nämlich dem ursprünglich gekauften, installiert werden darf. Inwieweit derartige CPU-Klauseln oder System-Vereinbarungen wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der BGH in seiner OEM-Entscheidung entsprechende vertragliche Modifikationen, die eine Weitergabe ausschließen, durchaus vorgesehen hat, wobei man davon ausgehen muss, dass derartige Vereinbarungen wohl direkt zwischen dem Nutzer und dem Hersteller getroffen werden müssen.

Die Frage, ob eine Systemvereinbarung wirksam ist, hängt vom Einzelfall und von der  Art des gekauften Programmes ab. Insbesondere ist das Interesse des Software-Herstellers zu berücksichtigen, dass die Software auch unter anderen Konfigurationen funktioniert. Auch Vergütungsinteressen können eine Rolle spielen. Unter der Berücksichtigung, dass eine entsprechende Beurteilung immer nur im Einzelfall vorgenommen werden kann, sind somit nicht alle Lizenzbedingungen, die einen im Rahmen einer Software-Nutzung vorgelegt werden, wirksam und ernst zu nehmen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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