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OEM-Software
- Verkauf und Weiterbenutzung erlaubt?
Viele
Computer-Komplettsysteme oder Notebooks werden mit einem Software-Paket
geliefert, dass bereits installiert ist. Die entsprechende Software, die über
das Betriebssystem hinausgeht, enthält meistens eine Textverarbeitung, eine
Tabellenkalkulation, ein Präsentationsprogramm und anderes. Beliebt sind hier
beispielsweise Office-Pakete von Microsoft. Diese Software wird auch
OEM-Software genannt, für „Original-Equipment-Manufacturer“. Ein Verkauf der
Software ist seitens des Urhebers nur zulässig, wenn die Software gleichzeitig
mit einem Stück Hardware oder einem
Computer verkauft wird.
Bei
einem Verkauf oder einer Weitergabe des Computers ist eine Weitergabe der
Software problemlos möglich, wenn sich diese noch auf dem ursprünglich gekauften
Rechner befindet und natürlich keine weitere Programm-Kopie für den eigenen
Computer zurückbehalten wird. Interessant wird die Frage jedoch für den Fall,
dass man seinen alten Computer in den Ruhestand schicken möchte oder eine alte
darauf verwendete Software nicht mehr weiterbenutzen möchte. Auf erstem Blick
ist eine Weitergabe dieser Software nicht erlaubt, da sie ja nur zusammen mit
dem Computer verkauft wurde.
Die
Nutzungsbedingungen einiger Hersteller, bei Microsoft heißen diese Eula,
enthalten jedoch gerade bei älterer Software Klauseln, in denen es heißt, dass
eine Übertragung der Software nur dann gestattet ist, wenn die Übertragung als
Teil eines Verkaufes oder einer Übertragung des Computers erfolgt,
vorausgesetzt, es wird keine Kopie zurückgehalten. Dem Wortlaut dieser Klausel
zu Grunde gelegt ist eine Weitergabe isoliert vom Computer somit auf erstem Blick nicht erlaubt.
Dieser Lizenzierungspolitik hat der Bundesgerichtshof jedoch in dem sogenannten
OEM-Urteil vom 06.07.2000, Aktenzeichen I ZR 244/97 einen Riegel vorgeschoben.
Es heißt in dem offiziellen Leitsatz des Urteils:
"Ein
Software-Hersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen
Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird,
nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesem
Vertriebswege beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch
den Hersteller oder mit seiner Zustimmung indem Verkehr gebracht worden, ist die
Weiterleitung auf Grund der
eingetretenden Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechtes ungeachtet
seiner inhaltlichen Beschränkungen des eingeräumten Nutzungsrechtes frei."
Der
Bundesgerichtshof stellt hierbei auf die sogenannte Erschöpfung gemäß § 17 Abs.
2, § 69 c Abs. 1 Nr. 3 Urheberrechtsgesetz ab. Mit anderen Worten: Was einmal
legal in den Verkehr gebracht worden ist, darf nicht mehr aufgehalten werden.
Dementsprechend bedient sich Microsoft beispielsweise heutzutage anderer
Lizenzmodelle.
Grundsätzlich
ist auch zu beachten, dass viele Computer heutzutage im Gegensatz zu früheren
Installationen komplett installiert mit sogenannten Recovery-CD's ausgeliefert
werden, die nur eine Installation des ursprünglichen Zustandes des Rechners
zulassen. Früher wurden zum Teil einzelne Datenträger mit Office-Paketen
ausgeliefert. Eine entsprechende Heraustrennung von einzelnen Programmen
gestaltet sich auf der einen Seite technisch wohl schwierig, ist jedoch wegen
der damit verbundenen Änderung des ursprünglichen Quelltextes auch
urheberrechtlich sehr problematisch.
Der
Bundesgerichtshof begrüßt im Übrigen die Möglichkeit von Kunden, billige
OEM-Software auf den Markt zu bringen. In dem Urteil heißt es:
"Kann
die Klägerin (Microsoft) ihr Ziel, neue PC's sogleich mit einem Betriebssystem
sowie einem Grundbestand an Standard-Software ausstatten, um auf diese Weise
PC-Benutzer von der Verwendung von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein
preisliches Entgegenkommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich,
warum nicht auch andere Kunden vom günstigen Preis der im Markt zirkulierenden
Waren profitieren sollten."
Zum
Problem kann es zum Teil werden, dass weitere Lizenzbedingungen der
Software-Hersteller vorsehen, dass unabhängig von der Frage, ob es sich um
OEM-Software oder nicht handelt, die Software nur auf einem bestimmten Rechner,
nämlich dem ursprünglich gekauften, installiert werden darf. Inwieweit derartige
CPU-Klauseln oder System-Vereinbarungen wirksam sind, hängt vom Einzelfall ab.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der BGH in seiner OEM-Entscheidung
entsprechende vertragliche Modifikationen, die eine Weitergabe ausschließen,
durchaus vorgesehen hat, wobei man davon ausgehen muss, dass derartige
Vereinbarungen wohl direkt zwischen dem Nutzer und dem Hersteller getroffen
werden müssen.
Die
Frage, ob eine Systemvereinbarung wirksam ist, hängt vom Einzelfall und von
der Art des gekauften Programmes
ab. Insbesondere ist das Interesse des Software-Herstellers zu berücksichtigen,
dass die Software auch unter anderen Konfigurationen funktioniert. Auch
Vergütungsinteressen können eine Rolle spielen. Unter der Berücksichtigung, dass
eine entsprechende Beurteilung immer nur im Einzelfall vorgenommen werden kann,
sind somit nicht alle Lizenzbedingungen, die einen im Rahmen einer
Software-Nutzung vorgelegt werden, wirksam und ernst zu nehmen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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