DVD und CD kopieren - die Rechtslage heute und morgen
Die Rechtslage bei
der privaten Kopie von Musik-CD´s oder DVD´s ist bisher relativ eindeutig. Die
Bundesregierung plant jedoch eine Verschärfung des Urhebergesetzes durch den
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Urheberrechtes in der
Informationsgesellschaft. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2001/29/EG des
europäischen Parlamentes umgesetzt. Es besteht somit Anlass für eine
Betrachtung, was eigentlich wie heute wie auch zukünftig kopiert werden darf.
Vervielfältigungen
sind gemäß § 53 Urhebergesetz zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
gestattet. Diese Regelung gilt sowohl für Audio-CD´s wie auch für DVD´s.
In einer
richtungsweisenden Entscheidung (BGH GRUR 1978, 474, 476) hat der BGH
festgelegt, dass für den privaten Gebrauch maximal 7 Kopien angefertigt werden
können. Die Zahl, und darüber sollte man sich keine Illusionen machen, ist
willkürlich und bei dem damaligen Verfahren geschuldet, hat sich jedoch als
Konkretisierung der privaten Vervielfältigung durchgesetzt.
Die Zulässigkeit der
Vervielfältigung gilt nur für den privaten Gebrauch. Sie ist damit auf
natürliche Personen beschränkt, dass heißt Firmen oder Gewerbetreibende können
dieses Recht für sich nicht in Anspruch nehmen. Es muß ferner der private
Charakter des Nutzungszweckes überwiegen. Das heißt die Vervielfältigung muß für
private Zwecke in der Privatsphäre vorgenommen werden. Dazu werden persönlich
verbundene Personen wie Familienmitglieder und Partner mit eingezogen,
gegebenenfalls können auch Freunde dazugehören.
Gemäß § 53 Abs. 1
Satz 2 Urhebergesetz ist es zulässig, die Vervielfältigung auch durch einen
Dritten vornehmen zu lassen, wenn dies nicht gewerblich geschieht, dass heißt
der Dritte an der Vervielfältigung kein Geld verdient. In der Praxis wird dies
so laufen, dass ein Bekannter einen CD-Brenner hat und nur den Einkaufspreis des Rohlinges verlangt.
Umstritten ist nach
der jetzigen Rechtslage, ob bei der Privatkopie der Kopierschutz umgangen werden
darf. Die Rechtslage ist hier äußerst umstritten, tendiert jedoch dazu, die
Umgehung des Kopierschutzes als zulässig zu erachten.
Die Gegner der
Umgehung des Kopierschutzes argumentieren damit, dass Betriebsgeheimnisse
ausgespäht werden, wenn Kopieschutzmaßnahmen umgangen werden. Dies ist
beispielsweise bei DVD´s der Fall, die mit dem DSS-Verfahren verschlüsselt worden sind.
Die Befürworter der
Umgehung des Kopierschutzes argumentieren, dass die Vervielfältigung zum
privaten Gebrauch gemäß § 53 Urhebergesetz grundsätzlich zulässig ist. Es muss
jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzestext ausdrücklich die
Formulierung "zulässig ist,..." verwendet. Dies kommt einer Erlaubnis zur
Privatkopie gleich, nicht jedoch dem Recht auf Privatkopie. Auf der anderen
Seite muß natürlich berücksichtigt werden, dass die Datenträger, auf die die
Kopien gezogen werden, gemäß § 54 Urhebergesetz Abgaben gezahlt werden. Dies ist
zukünftig auch auf CD-Rohlinge zu erwarten.
Zum Teil wird
vertreten, dass eine digitale Kopie nur 1:1 ohne Umgehung des Kopierschutzes
erfolgen darf (code as code is).
Angesichts der
geplanten Änderung des Urhebergesetzes, ist die Diskussion jedoch müßig.
Anders sieht das
Recht bei Datenträgern mit Software aus. Hier sind Privatkopien
selbstverständlich nicht gestattet. Gestattet ist gemäß § 69d Abs. 2
Urhebergesetz die Erstellung einer Sicherheitskopie. Die Sicherheitskopie muss
jedoch durch die Person gefertigt werden, die zur Benutzung des Programms
berechtigt ist. Das bedeutet, dass der Besitz der Sicherheitskopie und der
Besitz des Programms nicht auseinander fallen dürfen. Das Gesetz regelt
ausdrücklich, dass das Recht auf Sicherheitskopie nicht vertraglich untersagt werden darf.
Die geplante Gesetzesänderung
Die Bundesregierung
hat einen Gesetzentwurf mit dem Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" eingebracht (im Internet unter
unter www.bmj.bund.de/images/11476.pdf). Ziel ist die Umsetzung einer
EG-Richtlinie.
Für Privatkopierer
besonders interessant sind die neu geplanten §§ 95a- 95d Urhebergesetz sowie die
Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 108b und 111a Urhebergesetz.
Gemäß § 95a Abs 1
Urhebergesetz dürfen technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden.
Gemäß § 95a Abs. 3
Urhebergesetz sind verboten, die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der
Verkauf, die Vermietung, die Werbung, mit dem Ziel, technische Maßnahmen zu
umgehen.
Das ausdrückliche
Verbot bezieht sich gemäß § 95a Abs. 3 Urhebergesetz somit ausschließlich auf
die Verbreitung während § 95a Abs. 1 Urhebergesetz die Umgehung an sich
untersagt. Es ist schon jetzt abzusehen, dass gerade privat Homepagebetreiber
den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens genau verfolgen müssen. Durch das Setzen
eines Links auf einschlägige Seiten auf denen Programme angeboten werden, mit
denen sich der Kopierschutz umgehen lässt, ist schnell die Gefahr des Schadenersatzes und der Strafbarkeit gegeben.
Die Privatkopie gemäß
§ 53 Urhebergesetz ist gemäß § 95b Urhebergesetz nur noch auch dem Papier oder
einem ähnlichen Träger erlaubt, dass heißt der normalen Fotokopie. Erlaubt ist
ferner, sich gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Urhebergesetz ein Archiv anzulegen,
wobei die private Plattensammlung in der Regel nicht als solches gelten wird.
Kurz gesagt wird
zukünftig das Kopieren von Audio-CD´s und DVD´s mit Kopierschutz nicht mehr erlaubt sein.
Das Recht auf Kopien
nicht kopiergeschützter Datenträger bleibt jedoch erhalten. Dem Käufer der
Datenträger wird insofern in § 95d Urhebergesetz ein Informationsrecht
eingeräumt. Kopiergeschützte Datenträger müssen künftig deutlich sichtbar, mit
Angabe über Eigenschaften der technischen Maßnahme gekennzeichnet werden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Pressemitteilung des
Bundesjustizministeriums vom 02.08.2002. Die Bundesjustizministerin, Hertha
Deubler-Gmelin, wird mit dem Satz zitiert: "Selbstverständlich darf sich jeder
von seiner Lieblings-CD eine Kopie zum Beispiel für seinen CD-Player im Auto
brennen". Zum Kopierschutz sagt die Ministerin: "Solche CD´s müssen allerdings
deutlich gekennzeichnet sein, damit die Verbraucher das wissen und sich darauf
einrichten können. Niemand soll die Katze im Sack kaufen und erst zu Hause
merken, dass neue CD nicht kopiert werden kann."
Um den
Privatkopierer, der einen Kopierschutz knackt, nicht zum Massenkriminellen zu
machen, besteht zwar das Verbot, den Kopierschutz zu umgehen, dies ist jedoch,
wenn es zum eigenen privaten Gebrauch des Täters erfolgt, gemäß § 108b Abs. 1
Urhebergesetz weder strafbar noch gemäß § 111a Urhebergesetz auch nicht
Bußgeldbewehrt. Ansonsten ist beispielsweise derjenige, der auf seiner Homepage
durch einen Link zu einer entsprechenden Verbreitung von
Kopierschutzumgehungsprogrammen beiträgt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1
Jahr oder einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro dabei.
Wie die Begründung
zum Gesetzentwurf ausführt, sind jedoch zivilrechtliche Ansprüche etwa auf
Schadenersatz oder auf Unterlassung davon unabhängig und unberührt. Das bedeutet: Strafe - nein -- Schadenersatz - ja.
Faktisch wird dies
dazu führen, dass zukünftig weiter kopiert werden wird, wie bisher, es jedoch
weitaus schwieriger werden wird, entsprechende Software zu erhalten. Es wird zu
erwarten sein, dass sich die entsprechenden Anbieter ins nichteuropäische Ausland verlagern.
Rostock, September 2002
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard
Anhang: Auszug aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Zulässig sind
einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die
Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies
unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer
Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt."
b) Dem Absatz 2
werden folgende Sätze angefügt:
"Dies gilt im Fall
des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die
Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine
ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv keinen
unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen
des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. "
c) In Absatz 3 werden
aa) das Wort
"Druckwerkes" durch die Wörter "Werkes, von Werken von geringem Umfang" ersetzt und
bb) nach dem Wort
"erschienen" die Wörter "oder öffentlich zugänglich gemacht worden" eingefügt.
"Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen".
34. Vor § 96 werden
folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:
"§ 95a
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame
technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder
eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung
erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren
Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische
Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und
Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder
andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen,
die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines
geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen
Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder
einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des
Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die
Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die
Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken
dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer
Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der
Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich
entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
(4) Von den Verboten
der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher
Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95b
Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein
Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er
verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen
Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand
haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen
Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege
und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen
für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des
Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53
(Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a. Absatz 1, soweit
es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
b. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c. Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d. Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e. Absatz 3,
7. § 55
(Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum
Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das
Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten
Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der
jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Absätze 1 und
2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht
werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer
Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der
zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen
Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c Schutz der zur
Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von
Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht
entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen
an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die
Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden
bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die
Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst,
ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für
die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen,
die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen
Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen
für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes,
durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
3) Werke oder
sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung
unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt
verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder
öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den
Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von
Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert
oder verschleiert.
§ 95d Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere
Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich
sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu
kennzeichnen.
(2) Wer Werke und
andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur
Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem
Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.
Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.
35. In § 96 wird die
Überschrift wie folgt gefasst:
"§ 96 Verwertungsverbot".
36. Die Überschrift
der mit Nummer 2 bezeichneten Gliederung des Zweiten Abschnitts des Vierten
Teils wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften".
37. In § 108 Abs. 1
Nr. 4 wird die Angabe "§§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1" durch die
Angabe "§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1" ersetzt.
Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:
"§ 108b Unerlaubte
Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche
Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht,
sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk
oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren
Nutzung zu ermöglichen, entgegen § 95a Abs. 1 eine wirksame technische Maßnahme
umgeht, oder
2. entgegen
a) § 95c Abs. 1 eine
Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert oder
b) entgegen § 95c
Abs. 3 ein Werk oder einen Schutzgegenstand einführt, verwertet oder öffentlich
wiedergibt und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten
Schutzrechten
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
wird, wenn die Tat
nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter
persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch
bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter
in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In § 109 wird nach
der Angabe "§§ 106 bis 108" die Angabe "und des § 108b" eingefügt.
40. In § 110 Satz 1
wird die Angabe "§§ 108 und 108a" durch die Angabe "§§ 108 bis 108b"
ersetzt.
41. In § 111 Satz 1
wird die Angabe "108a" durch die Angabe "108b" ersetzt.
42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
"§ 111a Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung,
ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der
mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus
verbreitet oder
b) zu gewerblichen
Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für
deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine
Dienstleistung erbringt,
2. entgegen § 95b
Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d
Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig
kennzeichnet.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße
bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die nach § 48 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Behörde."
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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