Kopierschutz2

DVD und CD kopieren – die Rechtslage heute und morgen

Die Rechtslage bei der privaten Kopie von Musik-CD´s oder DVD´s ist bisher relativ eindeutig. Die Bundesregierung plant jedoch eine Verschärfung des Urhebergesetzes durch den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Urheberrechtes in der Informationsgesellschaft. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlamentes umgesetzt. Es besteht somit Anlass für eine Betrachtung, was eigentlich wie heute wie auch zukünftig kopiert werden darf.

Vervielfältigungen sind gemäß § 53 Urhebergesetz zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch gestattet. Diese Regelung gilt sowohl für Audio-CD´s wie auch für DVD´s.

In einer richtungsweisenden Entscheidung (BGH GRUR 1978, 474, 476) hat der BGH festgelegt, dass für den privaten Gebrauch maximal 7 Kopien angefertigt werden können. Die Zahl, und darüber sollte man sich keine Illusionen machen, ist willkürlich und bei dem damaligen Verfahren geschuldet, hat sich jedoch als Konkretisierung der privaten Vervielfältigung durchgesetzt.

Die Zulässigkeit der Vervielfältigung gilt nur für den privaten Gebrauch. Sie ist damit auf natürliche Personen beschränkt, dass heißt Firmen oder Gewerbetreibende können dieses Recht für sich nicht in Anspruch nehmen. Es muß ferner der private Charakter des Nutzungszweckes überwiegen. Das heißt die Vervielfältigung muß für private Zwecke in der Privatsphäre vorgenommen werden. Dazu werden persönlich verbundene Personen wie Familienmitglieder und Partner mit eingezogen, gegebenenfalls können auch Freunde dazugehören.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz ist es zulässig, die Vervielfältigung auch durch einen Dritten vornehmen zu lassen, wenn dies nicht gewerblich geschieht, dass heißt der Dritte an der Vervielfältigung kein Geld verdient. In der Praxis wird dies so laufen, dass ein Bekannter einen CD-Brenner hat und nur den Einkaufspreis des Rohlinges verlangt.

Umstritten ist nach der jetzigen Rechtslage, ob bei der Privatkopie der Kopierschutz umgangen werden darf. Die Rechtslage ist hier äußerst umstritten, tendiert jedoch dazu, die Umgehung des Kopierschutzes als zulässig zu erachten.

Die Gegner der Umgehung des Kopierschutzes argumentieren damit, dass Betriebsgeheimnisse ausgespäht werden, wenn Kopieschutzmaßnahmen umgangen werden. Dies ist beispielsweise bei DVD´s der Fall, die mit dem DSS-Verfahren verschlüsselt worden sind.

Die Befürworter der Umgehung des Kopierschutzes argumentieren, dass die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gemäß § 53 Urhebergesetz grundsätzlich zulässig ist. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzestext ausdrücklich die Formulierung “zulässig ist,…” verwendet. Dies kommt einer Erlaubnis zur Privatkopie gleich, nicht jedoch dem Recht auf Privatkopie. Auf der anderen Seite muß natürlich berücksichtigt werden, dass die Datenträger, auf die die Kopien gezogen werden, gemäß § 54 Urhebergesetz Abgaben gezahlt werden. Dies ist zukünftig auch auf CD-Rohlinge zu erwarten.

Zum Teil wird vertreten, dass eine digitale Kopie nur 1:1 ohne Umgehung des Kopierschutzes erfolgen darf  (code  as code is).

Angesichts der geplanten Änderung des Urhebergesetzes, ist die Diskussion jedoch müßig.

Anders sieht das Recht bei Datenträgern mit Software aus. Hier sind Privatkopien selbstverständlich nicht gestattet. Gestattet ist gemäß § 69d Abs. 2 Urhebergesetz die Erstellung einer Sicherheitskopie. Die Sicherheitskopie muss jedoch durch die Person gefertigt werden, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist. Das bedeutet, dass der Besitz der Sicherheitskopie und der Besitz des Programms nicht auseinander fallen dürfen. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass das Recht auf Sicherheitskopie nicht vertraglich untersagt werden darf.

Die geplante Gesetzesänderung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf mit dem Titel “Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft” eingebracht (im Internet unter unter www.bmj.bund.de/images/11476.pdf). Ziel ist die Umsetzung einer EG-Richtlinie.

Für Privatkopierer besonders interessant sind die neu geplanten §§ 95a- 95d Urhebergesetz sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften §§ 108b und 111a Urhebergesetz.

Gemäß § 95a Abs 1 Urhebergesetz dürfen technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden.

Gemäß § 95a Abs. 3 Urhebergesetz sind verboten, die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung, mit dem Ziel, technische Maßnahmen zu umgehen.

Das ausdrückliche Verbot bezieht sich gemäß § 95a Abs. 3 Urhebergesetz somit ausschließlich auf die Verbreitung während § 95a Abs. 1 Urhebergesetz die Umgehung an sich untersagt. Es ist schon jetzt abzusehen, dass gerade privat Homepagebetreiber den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens genau verfolgen müssen. Durch das Setzen eines Links auf einschlägige Seiten auf denen Programme angeboten werden, mit denen sich der Kopierschutz umgehen lässt, ist schnell die Gefahr des Schadenersatzes und der Strafbarkeit gegeben.

Die Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz ist gemäß § 95b Urhebergesetz nur noch auch dem Papier oder einem ähnlichen Träger erlaubt, dass heißt der normalen Fotokopie. Erlaubt ist ferner, sich gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Urhebergesetz ein Archiv anzulegen, wobei die private Plattensammlung in der Regel nicht als solches gelten wird.

Kurz gesagt wird zukünftig das Kopieren von Audio-CD´s und DVD´s mit Kopierschutz nicht mehr erlaubt sein.

Das Recht auf Kopien nicht kopiergeschützter Datenträger bleibt jedoch erhalten. Dem Käufer der Datenträger wird insofern in § 95d Urhebergesetz ein Informationsrecht eingeräumt. Kopiergeschützte Datenträger müssen künftig deutlich sichtbar, mit Angabe über Eigenschaften der technischen Maßnahme gekennzeichnet werden. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 02.08.2002. Die Bundesjustizministerin, Hertha Deubler-Gmelin, wird mit dem Satz zitiert: “Selbstverständlich darf sich jeder von seiner Lieblings-CD eine Kopie zum Beispiel für seinen CD-Player im Auto brennen”. Zum Kopierschutz sagt die Ministerin: “Solche CD´s müssen allerdings deutlich gekennzeichnet sein, damit die Verbraucher das wissen und sich darauf einrichten können. Niemand soll die Katze im Sack kaufen und erst zu Hause merken, dass neue CD nicht kopiert werden kann.”

Um den Privatkopierer, der einen Kopierschutz knackt, nicht zum Massenkriminellen zu machen, besteht zwar das Verbot, den Kopierschutz zu umgehen, dies ist jedoch, wenn es zum eigenen privaten Gebrauch des Täters erfolgt, gemäß § 108b Abs. 1 Urhebergesetz weder strafbar noch gemäß § 111a Urhebergesetz auch nicht Bußgeldbewehrt. Ansonsten ist beispielsweise derjenige, der auf seiner Homepage durch einen Link zu einer entsprechenden Verbreitung von Kopierschutzumgehungsprogrammen beiträgt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro dabei.

Wie die Begründung zum Gesetzentwurf ausführt, sind jedoch zivilrechtliche Ansprüche etwa auf Schadenersatz oder auf Unterlassung davon unabhängig und unberührt. Das bedeutet: Strafe – nein — Schadenersatz – ja.

Faktisch wird dies dazu führen, dass zukünftig weiter kopiert werden wird, wie bisher, es jedoch weitaus schwieriger werden wird, entsprechende Software zu erhalten. Es wird zu erwarten sein, dass sich die entsprechenden Anbieter ins nichteuropäische Ausland verlagern.

Rostock, September 2002

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Anhang: Auszug aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

15. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

“(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.”

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

“Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. “

c) In Absatz 3 werden

aa) das Wort “Druckwerkes” durch die Wörter “Werkes, von Werken von geringem Umfang” ersetzt und

bb) nach dem Wort “erschienen” die Wörter “oder öffentlich zugänglich gemacht worden” eingefügt.

“Abschnitt 1

Ergänzende Schutzbestimmungen”.

34. Vor § 96 werden folgende §§ 95a bis 95d eingefügt:

Ҥ 95a

Schutz technischer Maßnahmen

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu

erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.

§ 95b

Durchsetzung von Schrankenbestimmungen

(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:

1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),

2. § 45a (Behinderte Menschen),

3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,

4. § 47 (Schulfunksendungen),

5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),

6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)

a. Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,

b. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,

c. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,

d. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,

e. Absatz 3,

7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).

Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.

(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.

§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.

§ 95d Kennzeichnungspflichten

(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.

(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung.

35. In § 96 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

“§ 96 Verwertungsverbot”.

36. Die Überschrift der mit Nummer 2 bezeichneten Gliederung des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:

“Unterabschnitt 2 Straf- und Bußgeldvorschriften”.

37. In § 108 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe “§§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder § 76 Abs. 1” durch die Angabe “§ 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1” ersetzt.

Nach § 108a wird folgender § 108b eingefügt:

“§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

(1) Wer

1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, entgegen § 95a Abs. 1 eine wirksame technische Maßnahme umgeht, oder

2. entgegen

a) § 95c Abs. 1 eine Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert oder

b) entgegen § 95c Abs. 3 ein Werk oder einen Schutzgegenstand einführt, verwertet oder öffentlich wiedergibt und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten

Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

In § 109 wird nach der Angabe “§§ 106 bis 108” die Angabe “und des § 108b” eingefügt.

40. In § 110 Satz 1 wird die Angabe “§§ 108 und 108a” durch die Angabe “§§ 108 bis 108b” ersetzt.

41. In § 111 Satz 1 wird die Angabe “108a” durch die Angabe “108b” ersetzt.

42. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

“§ 111a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 95a Abs. 3

a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder

b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine

Dienstleistung erbringt,

2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder

3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Behörde.”

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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