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Jugendmedienschutz-Staatsvertrag -
JMStV
I.
Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
Zweck des
Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor
Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren
Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor
solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die
die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter
verletzen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieser
Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien
(Rundfunk und Telemedien).
(2) Dieser
Staatsvertrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S.
2010).
(3) Das
Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3271), und der
Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
20./21. Dezember 2001, bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kind im
Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14
Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne
dieses Staatsvertrages sind
1.
"Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im
Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages sind,
2. "Angebote"
Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
3. "Anbieter"
Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
§ 4 Unzulässige Angebote
(1)
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn
sie
1.
Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren
Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist,
2. Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches
verwenden,
3. zum Hass
gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder
durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter
der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und
§ 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder
verharmlosen,
5. grausame
und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern,
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt
oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
6. als
Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten
rechtswidrigen Tat dienen,
7. den Krieg
verherrlichen,
8. gegen die
Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die
sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder
waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein
berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder
Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder
Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies
gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10.
pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern
oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
oder
11. in den
Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind
oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
In den Fällen
der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der
Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2)
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig,
wenn sie
1. in
sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den
Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind
oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind, oder
3.
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder
ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des
Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien
sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters
sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden
(geschlossene Benutzergruppe).
(3) Nach
Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken
die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen
Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien.
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern
Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei
Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von
Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder
Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
(3) Der
Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass
er
1. durch
technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich
erschwert oder
2. die Zeit,
in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote
nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder
Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1,
wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich
gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur
zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen,
die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben
sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu
tragen.
(5) Ist eine
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu
befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz
1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird
oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1
gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im
Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes
Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im
Teleshopping
(1) Werbung
für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die
Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien
(§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet
oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen
werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebots oder eines
inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung
darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden
zufügen, darüber hinaus darf sie nicht
1. direkte
Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2. Kinder und
Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
3. das
besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern
und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
4. Kinder oder
Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen
zeigen.
(3) Werbung,
deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder
Jugendliche richten.
(4) Werbung,
die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder
Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von
Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit
ausnutzen.
(5) Werbung
für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten
noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen
oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung
für Tabak in Telemedien.
(6) Die
Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber
hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw.
Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer
länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten
zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein
zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder
jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von
Suchmaschinen.
(2) Anbieter
von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als
zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter,
die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die
Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des
Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und
informieren.
(3) Der
Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den
Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der
Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei
allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig
zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann
dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten
vorschlagen.
(4) Der
Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der
Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung
seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter
Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der
Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die
Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch eintreten.
II.
Abschnitt Vorschriften für Rundfunk
§ 8 Festlegung der Sendezeit
(1) Die in der
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme,
auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen
vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor
allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(2) Für
sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall
zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema,
Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet
ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu
beeinträchtigen.
§ 9 Ausnahmeregelungen
(1) Auf Antrag
des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF
sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von
dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils
in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2
abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre
zurückliegt. Die Obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden
Bewertung zu unterrichten.
(2) Die
Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten
Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen
Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt,
indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik
verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass
die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder
des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den
Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung
und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes
zu stellen sind.
§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung
(1) § 5 Abs. 4
und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit
Bewegtbildern entsprechend.
(2) Sendungen,
für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche
unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder
durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die
entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
III.
Abschnitt Vorschriften für Telemedien
§ 11 Jugendschutzprogramme
(1) Der
Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch
genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von
Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes
Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet
wird.
(2)
Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt
werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die
KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf
Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.
Verlängerung ist möglich.
(3) Die
Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen
nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet
sind.
(4) Die
Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung
nachträglich entfallen sind.
(5) Wer
gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht,
soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein
anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne
unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die KJM
kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten
Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten
zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
§ 12 Kennzeichnungspflicht
Anbieter von
Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten
Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf
oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten
Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes
gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf
eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
IV.
Abschnitt Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
§ 13 Anwendungsbereich
Die §§ 14 bis
21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.
§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz
(1) Die
zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter
geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den
Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen
Entscheidungen.
(2) Zur
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz
(KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als
Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen
Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten
gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Die KJM
besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt
1. sechs
Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den
Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
2. vier
Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten
Landesbehörden,
3. zwei
Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten
Bundesbehörde.
Für jedes
Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung
zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder
beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den
Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.
(4) Der KJM
können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der
Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF,
des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "ARTE" und der
privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von
an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des
Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) Es können
Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein
in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle
seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden
jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM
wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in
der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.
(6) Die
Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach
§ 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM
zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.
(7) Die
Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und
Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende
Satzungen.
(8) Die
Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen
Mittel zur Verfügung. Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(9) Der
Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist, aus
dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Der Aufwand für die KJM wird,
soweit die Aufsicht über Telemedien betroffen ist, aus allgemeinen
Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung nach § 18 gedeckt.
Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM der Genehmigung der Staats- oder
Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung
mit den Staats- und Senatskanzleien der anderen Länder. Von den
Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in
angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch
übereinstimmende Satzungen.
(10) Den Sitz
der Geschäftsstelle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich
durch Beschluss.
§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
(1) Die KJM
unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend
über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen
Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und
Richtlinienentwürfen, ein.
(2) Die nach
Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen
übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses
Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit
diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des
Jugendmedienschutzes durch.
§ 16 Zuständigkeit der KJM
Die KJM ist
zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem
Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes
1 insbesondere zuständig für
1. die
Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2. die
Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme
oder den Widerruf der Anerkennung,
3. die
Festlegung der Sendezeit nach § 8,
4. die
Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
5. die Prüfung
und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
6. die
Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf
der Anerkennung,
7. die
Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf
Indizierung und
8. die
Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
§ 17 Verfahren der KJM
(1) Die KJM
wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer
obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind
zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den
anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren
Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2) Die KJM
soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten und
einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(3) Die KJM
erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz
zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz
zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahren nach ihrer
Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung
der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
§ 18 Jugendschutz.net
(1) Die durch
die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz
aller Länder ("Jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die
näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die für den
Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss
fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit
der Stelle.
(2)
Jugendschutz.net unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei
deren Aufgaben.
(3)
Jugendschutz.net überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt
Jugendschutz.net auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien
wahr.
(4) Bei
Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist Jugendschutz.net den
Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
(1)
Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien
gebildet werden.
(2) Anerkannte
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres
satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen
angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine
Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses
Staatsvertrages anzuerkennen, wenn
1. die
Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei
auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in
besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
2. eine
sachgerechte Ausstattung auch durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt
ist,
3. Vorgaben
für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen
wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet
sind,
4. eine
Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern
auch die Vorlagepflicht sowie mögliche Sanktionen, regelt und eine Möglichkeit
der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich
bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht,
5.
gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört
werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt
wird und
6. eine
Beschwerdestelle eingerichtet ist.
(4) Die
zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig
ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung
gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der
Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist
auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.
(5) Die
Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung
nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im
Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für
Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht
gewährt.
(6) Die
anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die
Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.
V.
Abschnitt Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20 Aufsicht
(1) Stellt die
zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen
gegenüber dem Anbieter.
(2) Für
Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die
KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige
Entscheidung.
(3) Tritt die
KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach,
dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren
Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die
Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann
zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der
anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen
des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist
vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von
Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu
befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt
Satz 1 entsprechend.
(4) Für
Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM
entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages die jeweilige
Entscheidung.
(5) Gehört ein
Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren
Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme
von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den
behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter
durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die
Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschreitet.
(6) Zuständig
ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung
hervortritt.
(7) Die Länder
überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung
der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts
der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen
Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden.
§ 21 Auskunftsansprüche
(1) Ein
Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und
über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr
auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken
zu ermöglichen.
(2) Der Abruf
oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen
oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der
Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch
die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.
§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem
gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch
darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der
Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
VI.
Abschnitt Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23 Strafbestimmung
Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich
macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen
Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätze.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder
fahrlässig
1. Angebote
verbreitet oder zugänglich macht, die
a) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches
darstellen,
b) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
verwenden,
c) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet
werden,
d) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu
stören, leugnen oder verharmlosen,
e) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame und sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen
Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des
Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch
bei virtuellen Darstellungen,
f) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
g) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,
h) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die
Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen
Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen
wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form
der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,
i) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter
Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
j) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen
Missbrauch von Kindern ode Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen
mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
oder
k) entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
2. entgegen §
4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
in sonstiger Weise pornografisch sind,
3. entgegen §
4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen
sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenem Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind,
4. entgegen §
5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu
tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie
üblicherweise nicht wahrnehmen,
5. entgegen §
6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote
verbreitet oder zugänglich macht,
6. entgegen §
6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet
oder zugänglich macht,
7. entgegen §
6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt,
8. entgegen §
7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
9.
Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2
verbreitet,
10. Sendungen,
deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet
wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1
Satz 1 abgewichen ist,
11. entgegen §
10 Abs. 1 Programmankündigungen mit bewegten Bildern außerhalb der geeigneten
Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
12. entgegen §
10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen
anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich
zu machen,
13. Angebote
ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,
14. entgegen
einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20
Abs. 1 nicht tätig wird,
15. entgegen §
21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder
16. entgegen §
21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperrt.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
1. entgegen §
11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden
Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
2. im Rahmen
eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet
werden.
(4) Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in
den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des
Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der
Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist
diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung
gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen
durch die KJM.
(5) Über die
Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen
Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach
dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die
beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren
fortführt.
(6) Die
zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem
Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige
Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von
dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich
gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige
Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7) Die
Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in
sechs Monaten.
VII.
Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung sonstiger
Staatsverträge
(1) Der
Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie
folgt geändert:
1. Das
Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die
Überschrift von § 2a wird gestrichen.
b) Die
Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:
"§3 Allgemeine
Programmgrundsätze".
c) Die
Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:
"§4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz".
d) Die
Überschriften von §§ 49a und 53a werden gestrichen.
2. Der
bisherige § 2a wird § 3.
3. Der
bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
"§4
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für
Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung."
4. Der
bisherige § 4 wird gestrichen.
5. In § 5 Abs.
1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absä, tze 2 bis 11" durch die Verweisung auf
"Absätze 2 bis 12" ersetzt.
6. § 7 Abs. 1
Satz 2 und 3 wird gestrichen.
7. In § 16
Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3" gestrichen.
8. In § 40
Abs. 1 Satz 2 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31. Dezember
2010" ersetzt.
9. In § 46
Satz 1 wird die Verweisung auf "§ 3" gestrichen.
10. § 47d Abs.
1 Satz 3 wird gestrichen.
11. § 49 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die
Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
bb) Die
bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25.
b) Absatz 5
Satz 2 und 3 wird gestrichen.
12. Die §§ 49a
und 53a werden gestrichen.
(2) Der
ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird
wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 8a gestrichen.
2. In § 7 Abs.
1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung auf
"Absätze 2 bis 12" ersetzt.
3. § 8 wird
wie folgt gefasst:
"§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das
ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung."
4. § 8a wird
gestrichen.
(3) Der
Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August
2000, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird
wie folgt gefasst:
"§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das
Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
finden Anwendung."
2. In § 34
Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf "§ 21 Abs. 6 Satz 6" durch die
Verweisung auf "§ 21 Abs. 6 Satz 7" ersetzt.
(4) Der
Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom
20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 24a gestrichen.
2. In § 2 Abs.
1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rundfunkstaatsvertrages" die Worte "und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" eingefügt.
3. § 12 wird
wie folgt gefasst:
"§ 12
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für
Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
finden Anwendung."
4. § 13 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1
wird gestrichen.
b) Die
bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
5. § 22 Abs. 1
wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird
gestrichen.
b) Die
bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
6. § 24 wird
wie folgt geändert:
a) Absatz 1
wird wie folgt geändert:
aa) Die
Nummern 4 bis 9 werden gestrichen.
bb) Die
bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 4 bis 10.
b) In Absatz 2
wird die Verweisung auf "Nr. 1 bis 3 und 10 bis 14" durch die Verweisung auf
"Nr. 1 bis 8" ersetzt.
c) Es wird
folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die
Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs
Monaten."
7. § 24a wird
gestrichen.
8. In § 25
Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31. Dezember 2006"
ersetzt.
§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser
Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von
einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006
erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Absätze 3 und 5 erstmals
zum 31. Dezember 2006 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert
gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt,
kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren
Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes
lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann
jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei
Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
(2) Für die
Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen
Kündigungsvorschriften maßgebend.
§ 27 Notifizierung
Änderungen
dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Dieser
Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht
alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag
gegenstandslos.
(2) Die
Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die
Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des
Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der
Fassung, die sich aus § 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärung der Länder
zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Die
Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das
nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig. Jugendschutzgesetz und
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag werden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren
nach In-Kraft-Treten insgesamt überprüft. Dabei sind alle Erfahrungen
auszuwerten, die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der
Geltungsbereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der
Praxistauglichkeit der zu Grunde gelegten Jugendschutzkriterien, der
Leistungsfähigkeit und Effizienz der Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung
von Einrichtungen der Selbstkontrolle angefallen sind. Die Überprüfung ist
insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine
Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die neue Struktur eine
wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet.
Im Rahmen der
Gesamtüberprüfung wird die in den beiden Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung
zwischen Bundes- und Länderstellen evaluiert. Dies bezieht sich insbesondere auf
die der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung jugendgefährdender
Angebote.
Darüber hinaus
ist zu klären, ob das Verfahren der Indizierung als Mittel zum Umgang mit
jugendgefährdenden Inhalten noch zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum
Schutz vor Jugendgefährdungen angezeigt ist.
§ 20 Abs. 7
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen zum
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Das Land
Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die
Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein
einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über § 15 Absatz 2
Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen daher davon aus, dass die
Rundfunkkommission diese Frage im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Absatz 7
prüft und das Ergebnis den Regierungschefs der Länder anschließend vorlegt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg,
der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaats Thüringen zu § 2 Abs. 1 und zu § 3 Abs. 1 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land
Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die
Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen
zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern die Definition des
Begriffes der "Telemedien" in einer Weise erfolgt, die dem Interesse der
Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen Trennung zwischen
Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg,
der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaats Thüringen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9 und 10 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land
Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die
Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen
zur Reform des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) möglichst rasch eine Klärung
hinsichtlich der Darstellung menschenähnlicher Wesen herbeigeführt wird.
Protokollerklärung des Landes
Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg,
der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt
und des Freistaates Thüringen zu §§ 23 und 24 des
Jugendmedienschutzstaatsvertrages
Das Land Baden-Württemberg, der
Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt
Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und
Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat
Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der
Medienordnung zwischen Bund und Ländern Jugendschutzgesetz und
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinsichtlich der Bewertung von Verhaltensweisen
als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand rasch weiter aufeinander
abgestimmt werden und mögliche Strafbarkeitslücken kompetenzgerecht geschlossen
werden.
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