Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von
Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz -
ZKDSG)
Vom 19. März 2002 (BGBl I
S. 1090). Das
Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1998/84/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und
von Zugangskontrolldiensten vom 20. November 1998 (ABl. EG Nr. L 320 S.
54).
Abschnitt
1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des
Gesetzes
Zweck des
Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu
schützen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „zugangskontrollierte
Dienste“
a) Rundfunkdarbietungen
im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b) Teledienste im Sinne
von § 2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im
Sinne von § 2 des Mediendienste- Staatsvertrages,
die unter der
Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines
Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
2.
„Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die
erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes
ermöglichen,
3.
„Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu
bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines
zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
4. „Absatzförderung"
jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren,
Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen
Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel,
Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
Abschnitt
2: Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen
Eingriffen zur Umgehung von
Zugangskontrolldiensten
Verboten
sind
1. die Herstellung, die
Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen
Zwecken,
2. der Besitz, die
technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen
zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3. die Absatzförderung
von Umgehungsvorrichtungen.
Abschnitt
3: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4
Strafvorschriften
Mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder
verbreitet.
§ 5
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung
besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 6 Einziehung
Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen
werden.
Abschnitt
4: Schlussvorschrift
§ 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Berlin, 19 März
2002
|