Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
gilt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einer Person,
die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit
gewährt (Kreditgeber) oder vermittelt oder nachweist (Kreditvermittler), und
einer natürlichen Person, es sei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt des
Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche
Tätigkeit bestimmt ist (Verbraucher).
(2) Kreditvertrag ist
ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Verbraucher einen entgeltlichen
Kredit in Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen
Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht.
(3)
Kreditvermittlungsvertrag ist ein Vertrag, nach dem ein Kreditvermittler es
unternimmt, einem Verbraucher gegen Entgelt einen Kredit zu vermitteln oder ihm
die Gelegenheit zum Abschluß eines Kreditvertrages nachzuweisen.
§ 2. Lieferung in
Teilleistungen oder wiederkehrenden Leistungen
Die Vorschriften des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des § 7 Abs. 1, 2 und 4 und des § 8 gelten
entsprechend, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluß eines
Vertrages gerichtet ist, der
1. die Lieferung
mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand
hat und bei dem das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu
entrichten ist;
2. die regelmäßige
Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat; 3.die Verpflichtung zum
wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
§ 3.
Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz
findet keine Anwendung auf Kreditverträge und auf Verträge über die Vermittlung
oder den Nachweis von Kreditverträgen,
1. bei denen der
auszuzahlende Kreditbetrag (Nettokreditbetrag) oder Barzahlungspreis vierhundert
Deutsche Mark nicht übersteigt;
2. wenn der Kredit
für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
bestimmt ist und der Nettokreditbetrag oder Barzahlungspreis 100.000 Deutsche
Mark übersteigt;
3. durch die dem
Verbraucher ein Zahlungsaufschub von nicht mehr als drei Monaten eingeräumt
wird;
4. die ein
Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den
marktüblichen Sätzen liegen.
(2) Keine Anwendung
finden ferner
1. § 4 Abs. 1 Satz 2
und 3, § 6, § 13 Abs. 3 und § 14 auf Finanzierungsleasingverträge;
2. die §§ 7, 9 und 11
bis 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte
Kredite üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs.
3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
3. die §§ 4 bis 7 und
9 Abs. 2 auf Kreditverträge, die in ein nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder
notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den
Jahreszins, die bei Abschluß des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten des
Kredits sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die
Kosten geändert werden können.
§ 4. Schriftform,
erforderliche Angaben
(1) Der Kreditvertrag
bedarf der schriftlichen Form. Die Urkunde muß angeben
1.bei Kreditverträgen
im allgemeinen
a) den
Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;
b) wenn möglich den
Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich
Zinsen und sonstiger Kosten;
c) die Art und Weise
der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht
vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
d) den Zinssatz und
alle sonstigen Kosten des Kredits, die im einzelnen zu bezeichnen sind,
einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;
e) den effektiven
Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer
preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven
Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch
anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert
werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht
vollständigen Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Kreditbetrag ergeben,
bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
f) die Kosten einer
Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem
Kreditvertrag abgeschlossen wird;
g) zu bestellende
Sicherheiten;
2.bei
Kreditverträgen, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung
einer bestimmten
anderen Leistung
gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben,
a) den
Barzahlungspreis;
b) den
Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu
entrichtenden
Teilzahlungen
einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
c) Betrag, Zahl und
Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
d) den effektiven
Jahreszins;
e) die Kosten einer
Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
f) die Vereinbarung
eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit. Der
Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es
nicht, wenn der Kreditgeber nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder
Leistungen erbringt.
(2) Effektiver
Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages oder des
Barzahlungspreises anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. Die Berechnung des
effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 4
der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Kreditgeber
hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
§ 5.
Überziehungskredit
(1) Die Bestimmungen
des § 4 gelten nicht für Kreditverträge, bei denen ein Kreditinstitut einem
Verbraucher das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu
überziehen, wenn außer den Zinsen für den in Anspruch genommenen Kredit keine
weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in kürzeren
Perioden als drei Monaten belastet werden. Das Kreditinstitut hat den
Verbraucher vor der Inanspruchnahme eines solchen Kredits zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze
des Kredits;
2. den zum Zeitpunkt
der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen,
unter denen der Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung der
Vertragsbeendigung. Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem
Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits schriftlich
zu bestätigen. Ferner ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des
Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung
nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 können auch in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
(2) Duldet das
Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos und wird das Konto länger
als drei Monate überzogen, so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über den
Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten;
dies kann in Form eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
§ 6. Rechtsfolgen von
Formmängeln
(1) Der Kreditvertrag
ist nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine
der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis f und Nr. 2 Buchstabe a bis e
vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines
Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in
Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte
Zinssatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d) auf den gesetzlichen Zinssatz,
wenn seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven
Jahreszinses oder die Angabe des Gesamtbetrages nach Buchstabe b fehlt. Nicht
angegebene Kosten werden vom Verbraucher nicht geschuldet. Vereinbarte
Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten
neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern. Sicherheiten können bei fehlenden
Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt nicht, wenn der
Nettokreditbetrag 100.000 Deutsche Mark übersteigt.
(3) Ungeachtet eines
Mangels nach Absatz 1 wird der Kreditvertrag in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung
erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen
Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des
effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt
im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten
kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden.
(4) Ist der effektive
oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert
sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der dem Kreditvertrag zugrunde
gelegte Zinssatz, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der
Teilzahlungspreis um den Vomhundertsatz, um den der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
§ 7 Widerrufsrecht
(1) Die auf den
Abschluß eines Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird
erst wirksam, wenn der Verbraucher sie nicht binnen einer Frist von einer Woche
schriftlich widerruft.
(2) Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist
beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und
vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung über die Bestimmung nach
Satz 1, sein Recht zum Widerruf, dessen Wegfall nach Absatz 3 sowie Namen und
Anschrift des Widerrufsempfängers ausgehändigt worden ist. Wird der Verbraucher
nicht nach Satz 2 belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst nach beiderseits
vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe
der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des
Verbrauchers.
(3) Hat der
Verbraucher in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 das Darlehen empfangen,
gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier
Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens
zurückzahlt.
(4) Auf den Widerruf
findet im übrigen § 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften
und
ähnlichen Geschäften
Anwendung.
(5) Die Absätze 1 bis
4 finden keine Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditverträge,
wenn der Verbraucher nach dem Kreditvertrag den Kredit jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
§ 8 Sondervorschrift
für Versandhandel
(1) Hat ein
Kreditvertrag die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen
Leistung zum Gegenstand und gibt der Verbraucher das auf den Vertragsschluß
gerichtete Angebot auf Grund eines Verkaufsprospektes ab, aus dem die in § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e bezeichneten Angaben mit Ausnahme des
Betrages der einzelnen Teilzahlungen ersichtlich sind, so findet § 4 keine
Anwendung, wenn der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit der anderen
Vertragspartei eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
(2) Räumt in den
Fällen des Absatzes 1 der Kreditgeber dem Verbraucher das uneingeschränkte Recht
ein, die Sache innerhalb einer Woche nach Erhalt zurückzugeben, so entfällt das
Widerrufsrecht nach § 7. Das Rückgaberecht wird durch den Verbraucher durch
Rücksendung der Sache, bei nicht postpaketversandfähigen Sachen durch
schriftliches Rücknahmeverlangen ausgeübt. Rücksendung und Rücknahme erfolgen
auf Kosten und Gefahr des Kreditgebers. Zur Wahrung der Frist genügt die
rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens. Der Lauf der
Frist beginnt nur, wenn entweder der Verkaufsprospekt und das Bestellformular
oder eine dem Verbraucher ausgehändigte besondere Urkunde eine drucktechnisch
deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Rückgaberecht enthalten.
Im übrigen finden § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 des Gesetzes über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften Anwendung.
§ 9 Verbundene
Geschäfte
(1) Ein Kaufvertrag
bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der
Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des
Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient.
(2) Die auf den
Abschluß des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des
Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluß des
Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 widerruft.
Die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht hat
den Hinweis zu enthalten, daß im Falle des Widerrufs auch der verbundene
Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. § 7 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist
der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der
Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs (§ 7 Abs. 4) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem
Kaufvertrag ein.
(3) Der Verbraucher
kann die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit Einwendungen aus dem
verbundenen Kaufvertrag ihn gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner
Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Kaufpreis
vierhundert Deutsche Mark nicht überschreitet sowie bei Einwendungen, die auf
einer zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher nach Abschluß des
Kreditvertrages vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Beruht die Einwendung des
Verbrauchers auf einem Mangel der gelieferten Sache und verlangt der Verbraucher
auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, so kann er die Rückzahlung des Kredits erst verweigern, wenn
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.
(4) Die Absätze 1 bis
3 gelten entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts für eine
andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden.
§ 10.
Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine
Vereinbarung, durch die der Verbraucher auf das Recht verzichtet, Einwendungen,
die ihm gegenüber dem Kreditgeber zustehen, gemäß § 404 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den
Kreditgeber zustehende Forderung gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch
dem Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Verbraucher
darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche des Kreditgebers aus dem
Kreditvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen. Der Kreditgeber darf vom
Verbraucher zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag einen Scheck
nicht entgegennehmen. Der Verbraucher kann vom Kreditgeber jederzeit die
Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben
worden ist, verlangen. Der Kreditgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Verbraucher aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
§ 11. Verzugszinsen,
Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit der
Verbraucher mit Zahlungen, die er auf Grund des Kreditvertrages schuldet, in
Verzug kommt, ist der geschuldete Betrag mit fünf vom Hundert über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, wenn nicht im
Einzelfall der Kreditgeber einen höheren oder der Verbraucher einen niedrigeren
Schaden nachweist.
(2) Nach Eintritt des
Verzugs anfallende Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und
dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen
Forderungen des Kreditgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt
§ 289 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß der Kreditgeber
Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangen
kann.
(3) Zahlungen des
Verbrauchers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
werden abweichend von § 367 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst auf die
Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1)
und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Kreditgeber darf
Teilzahlungen nicht zurückweisen. Auf die Ansprüche auf Zinsen finden die §§ 197
und 218 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet
werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
§ 12.
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungskrediten
(1) Der Kreditgeber
kann bei einem Kredit, der in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur kündigen, wenn 1.der Verbraucher mit
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und
mindestens zehn vom Hundert, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei
Jahre mit fünf vom Hundert des Nennbetrages des Kredits oder des
Teilzahlungspreises in Verzug ist und 2.der Kreditgeber dem Verbraucher
erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der
Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte
Restschuld verlange. Der Kreditgeber soll dem Verbraucher spätestens mit der
Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen
Regelung anbieten.
(2) Kündigt der
Kreditgeber den Kreditvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen
und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Kredits, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
§ 13. Rücktritt des
Kreditgebers
(1) Der Kreditgeber
kann von einem Kreditvertrag, der die Lieferung einer Sache oder die Erbringung
einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat, wegen
Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 12 Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen zurücktreten.
(2) Auf den Rücktritt
finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§
346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der
Verbraucher hat dem Kreditgeber auch die infolge des Vertrages gemachten
Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer
zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung
Rücksicht zu nehmen.
(3) Nimmt der
Kreditgeber die auf Grund des Kreditvertrages gelieferte Sache wieder an sich,
gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Kreditgeber einigt
sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im
Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Vertrag über
die Lieferung einer Sache mit einem Kreditvertrag zu einer wirtschaftlichen
Einheit verbunden ist (§ 9 Abs. 1) und der Kreditgeber die Sache an sich nimmt;
im Falle des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem
Kreditgeber und dem Verbraucher nach Absatz 2.
§ 14. Vorzeitige
Zahlung
Erfüllt der
Verbraucher vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag, der die
Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen
Teilzahlungen zum Gegenstand hat, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um
die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei staffelmäßiger
Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung entfallen. Ist bei einem
Kreditvertrag ein Barzahlungspreis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht anzugeben, so
ist der gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen. Zinsen und sonstige
laufzeitabhängige Kosten kann der Kreditgeber jedoch für die ersten neun Monate
der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher
seine Verbindlichkeiten vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
§ 15. Schriftform
(1) Der
Kreditvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. In der Vertragsurkunde
ist insbesondere die Vergütung des Kreditvermittlers in einem Vomhundertsatz des
Darlehensbetrags anzugeben; hat der Kreditvermittler auch mit dem Kreditgeber
eine Vergütung vereinbart, so ist auch diese anzugeben. Die Vertragsurkunde darf
nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der
Kreditvermittler hat dem Verbraucher eine Abschrift der Urkunde
auszuhändigen.
(2) Ein
Kreditvermittlungsvertrag, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 3
nicht genügt, ist nichtig.
§ 16. Vergütung
Der Verbraucher ist
zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder
des Nachweises des Kreditvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet
wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist.
Soweit das Darlehen mit Wissen des Kreditvermittlers der vorzeitigen Ablösung
eines anderen Kredits (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die
Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins oder der anfängliche effektive
Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven oder des anfänglichen
effektiven Jahreszinses für den abzulösenden Kredit bleiben etwaige
Vermittlungskosten außer Betracht.
§ 17. Nebenentgelte
Der Kreditvermittler
darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Darlehens oder dem Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehensvertrages zusammenhängen, außer der
Vergütung nach § 16 Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart
werden, daß dem Kreditvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu
erstatten sind.
§ 18.
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
Eine von den
Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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