Gesetz über
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrheberrechtsgG)
vom 9. September 1965
( BGBl. I S. 1273 ); zuletzt geändert durch Gesetz zur vergleichenden
Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000 (BGBl. I S. 1374)
Erster Teil-Urheberrecht
Erster Abschnitt. Allgemeines
§ 1
Die Urheber von
Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt. Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den
geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden
Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und
Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder
technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und
plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne
dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und
andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des
Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie
selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht
geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk
geschützt.
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von
Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder
Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke),
werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden
Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke
geschützt.
(2) Datenbankwerk im
Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur
Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§
69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze,
Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und
amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen
Schutz.
(2) Das gleiche gilt
für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die
Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und §
63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
§ 6 Veröffentlichte
und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist
veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist
erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des
Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten
oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch
dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des
Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich
ist.
Dritter Abschnitt. Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein
Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur
Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur
gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber
zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung,
Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder
Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen
Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse
aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer
Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber
kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener Werke
Haben mehrere Urheber
ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der Urheberschaft
(1) Wer auf den
Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt
auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber
nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
Vierter Abschnitt. Inhalt des Urheberrechts
1. Allgemeines
§ 11
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
und in der Nutzung des Werkes.
2. Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat
das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu
verwenden ist.
§ 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das
Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
3. Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das
Recht umfaßt insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17), das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich
untereinander verbunden sind.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des
Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im
Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt
jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder im Rahmen eines Arbeits- oder
Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht.
Das Ausstellungsrecht
ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung
öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und
das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des
Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein
Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist
das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk,
Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a Europäische Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat
der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Erdfunkstation liegt,
von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist. Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber
dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung
im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang
bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
§20b Kabelweitersendung
(1) Das Recht, ein
gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme
weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in
bezug auf seine Sendungen geltend macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger-
oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen
des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen ist das Recht, Funksendungen des Werkes durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder
andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so
bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges
Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
4. Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines vervielfältigungsstückes seines
Werkesverlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber
herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein
Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des Veräußerungserlöses zu entrichten. Die Verpflichtung entfällt, wenn
der Veräußerungserlös weniger als einhundert Deutsche Mark beträgt.
(2) Der Urheber kann auf seinen Anteil im voraus nicht verzichten. Die Anwartschaft darauf unterliegt
nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
(3) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche
Originale von Werken des Urhebers innerhalb des letzten vor dem
Auskunftsersuchen abgelaufenen Kalenderjahres unter Beteiligung des
Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(4) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich
ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses
verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(5) Die Ansprüche
nach den Absätzen 3 und 4 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach
Absatz 3 oder 4, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die. Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der
Prüfung zu erstatten.
(7) Die Ansprüche des
Urhebers verjähren in zehn Jahren.
(8) Die vorstehenden
Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht
anzuwenden.
§ 27 Vergütung für
Vermietung und Verleihen
(1) Hat der Urheber
das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder
Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine
angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch
kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abegetreten werden.
(2) Für das Verleihen
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke
durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von
Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke)
verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; §
17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die
Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Fünfter Abschnitt: Rechtsverkehr im Urheberrecht
1. Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem
Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Übertragung des
Urheberrechts
Das Urheberrecht kann
in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung
übertragen werden. Im übrigen ist es nicht übertragbar.
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger
des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von
Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann
einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten
zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder
ausschließliches Recht eingeräumt werden.
(2) Das einfache
Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen
Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
(3) Das
ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluß
aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu
nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt
unberührt.
(4) Die Einräumung
von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen
hierzu sind unwirksam.
(5) Sind bei der
Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht
erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des
Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.
§ 32 Beschränkung von
Nutzungsrechten
Das Nutzungsrecht
kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
§ 33 Weiterwirkung
einfacher Nutzungsrechte
Ein einfaches Nutzungsrecht, das der Urheber vor Einräumung eines ausschließlichen
Nutzungsrechts eingeräumt hat, bleibt gegenüber dem Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts wirksam, wenn nichts anderes zwischen dem Urheber und dem Inhaber des einfachen Nutzungsrechts vereinbart ist.
§ 34 Übertragung von
Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht
kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk
aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht
kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen
eines Unternehmens geschieht.
(4) Abweichende
Vereinbarungen zwischen dem Inhaber des Nutzungsrechts und dem Urheber sind zulässig.
(5) Ist die Übertragung des Nutzungsrechts nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung
des Urhebers zulässig, so haftet der Erwerber gesamtschuldnerisch für die
Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers.
§ 35 Einräumung einfacher Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann einfache Nutzungsrechte nur mit Zustimmung
des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen
in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 36 Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, daß
die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen
des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen
aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem
Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird.
(2) Der Anspruch
verjährt in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren.
(3) Auf den Anspruch
kann im voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft darauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
§ 37 Verträge über
die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das
Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so
verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber
einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der
Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der
Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so
erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches
Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung,
für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag
einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches
Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein
ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des
Beitrags berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
§ 39 Änderungen des
Werkes
(1) Der Inhaber eines
Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung) nicht
ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der
Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind
zulässig.
§ 40 Verträge über künftige Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung
von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher
oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Er kann
von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluß des
Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine
kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht verzichtet
werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an
künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die
Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeliefert sind.
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts
das Recht nicht oder nur unzureichend aus
und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers
erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt
nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts
überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten
ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren
seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später
abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag
zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer
Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate
und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der
Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine
angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat.
Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des
Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder
wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers
gefährdet würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet
werden. Seine Ausübung kann im voraus für
mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das
Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn
und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem
Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und
ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er
nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre
und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt
hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet
werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts
angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen
decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs
gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene
Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der
Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der
Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten
nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser
Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist
wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder
verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein
entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend
anzuwenden. § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Die Vorschriften
dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in
Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis
geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so räumt
er damit im Zweifel dem Erwerber ein
Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der bildenden
Künste oder eines Lichtbildwerkes ist
berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, auch wenn es
noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn,
daß der Urheber dies bei der Veräußerung des Originals
ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Sechster Abschnitt: , Schranken des
Urheberrechts
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von
Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der
Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder
vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und
öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
§ 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn
Teile von Werken, Sprachwerke oder Werke der Musik von geringem Umfang, einzelne
Werke der bildenden Künste oder einzelne Lichtbildwerke nach dem Erscheinen in
eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern
vereinigt und nach ihrer Beschaffenheit nur für den Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch bestimmt ist. Auf der Titelseite oder an einer
entsprechenden Stelle der Sammlung ist deutlich anzugeben, wozu sie bestimmt
ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik, die in eine für den
Musikunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, nur, wenn es sich um eine
Sammlung für den Musikunterricht in Schulen mit Ausnahme der Musikschulen
handelt.
(3) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden,
wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem
Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt
ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei
Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers
des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. (5) Der Urheber kann die
Vervielfältigung und Verbreitung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung
nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr
zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der
Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die
innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke
auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der
Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht
verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der
Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber
eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung von
Reden über Tagesfragen in Zeitungen sowie in Zeitschriften oder anderen
Informationsblättern, die im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen,
wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen oder im Rundfunk gehalten worden
sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden, die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen
Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten
worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und
Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die
überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung
einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen
lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen
und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher
Kommentare und Artikel, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse
Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind.
Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus
mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen
Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht
worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt
unberührt.
§ 50 Bild- und Tonberichterstattung
Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse
durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im wesentlichen
den Tagesinteressen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge,
über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen
Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang einzelne
Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur
Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, Stellen eines Werkes nach der
Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, einzelne
Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der
Musik angeführt werden.
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
erschienenen Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters
dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags
oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine
besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu
zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der
Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen
Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich
sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten
dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der
Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen
eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf
die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen; doch
gilt dies für die Übertragung von Werken auf Bild- oder Tonträger und die
Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur, wenn es unentgeltlich
geschieht.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zum eigenen wissenschaftlichen
Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist, zur
Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu
diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein
eigenes Werkstück benutzt wird, zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn
es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, zum sonstigen eigenen
Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes
oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen
Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in
Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen
Anzahl oder für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der
Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu
lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der
Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um
eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird,
stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um
ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1 sowie Absatz 2 Nr.2 bis 4 finden keine
Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr.1 findet auf solche Datenbankwerke mit der
Maßgabe Anwendung, daß der wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet
noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig
hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie
solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden
gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder
Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen
und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der
Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Bild- und Tonaufzeichnung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch
Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von
einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von
Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen
Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder
Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben
dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder
Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im
Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6000 Stunden Spieldauer
und weniger als 100 Geräte bezieht.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der
Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er
gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in
einer ähnlichen Stellung bei
dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach
Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr.
L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen,
wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den
zollrechtlichen freien Verkehr übergeführt werden.
§ 54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der
Ablichtung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach
§ 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen
den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt
sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die
Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit,
solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als
Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler
haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte
bezieht.
(2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie
Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung
(Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder
in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen
entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des
Gerätes einen Anspruch auf
Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers
Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a
Abs. 1) entfällt, soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem
der Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen
Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder wenn der Händler Art und
Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle
der nach § 54 h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und
10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr
Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt,
soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die
Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden..§ 54d Vergütungshöhe
(1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a
Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas
anderes vereinbart wird.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2
insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der
Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und
der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
§ 54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche
Vergütungen
(1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte nach § 54 Abs. 1 ist auf die auf das Gerät
entfällende Urhebervergütung hinzuweisen.
(2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges
Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger,
in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes
gesondert auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild-
oder Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde.
§ 54f Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur
Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt
sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder
wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der
eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle
monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich
mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme
von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung bestimmt sind.
(3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht,
nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz
verlangt werden.
§ 54g Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a
Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten
Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich
auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in den Fällen des §
54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt
entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in
einer Einrichtung im Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der
Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete
seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so
kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der
Mitteilungen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g
können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den
nach § 54 und § 54a gezahlten Vergütungen zu.
(3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die
Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die
Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame
Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger
bekannt.
(4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach §
54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu
verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle
dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f und 54g enthaltenen Angaben nur zur
Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes
berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger
übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler
je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach
der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein
amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der
Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des
Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder
denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit
dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu
den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung
erforderlich ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein Teil des
Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie die
Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch
Geschäftsbetriebe
(1) In Geschäftsbetrieben, die Bild- oder Tonträger, Geräte
zu deren Herstellung oder Wiedergabe oder zum Empfang von Funksendungen
vertreiben oder instandsetzen, dürfen Werke auf Bild- oder Tonträger übertragen
und mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wiedergegeben sowie Funksendungen
von Werken öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies notwendig ist, um
Kunden diese Geräte und Vorrichtungen vorzuführen oder um die Geräte
instandzusetzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild- oder Tonträger sind
unverzüglich zu löschen.
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem
eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind. , ,
§ 58 Katalogbilder
Zulässig ist, öffentlich ausgestellte sowie zur
öffentlichen Ausstellung oder zur Versteigerung bestimmte Werke der bildenden
Künste in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder
Versteigerung vom Veranstalter herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu
verbreiten.
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen
Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere
Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk
vorgenommen werden.
§ 60 Bildnisse
(1) Der Besteller eines Bildnisses oder sein
Rechtsnachfolger darf es durch Lichtbild vervielfältigen oder vervielfältigen
lassen. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Lichtbildwerk, so ist die
Vervielfältigung auch auf andere Weise als durch Lichtbild zulässig. Die
Vervielfältigungsstücke dürfen unentgeltlich verbreitet werden.
(2) Die gleichen Rechte stehen bei einem auf Bestellung
geschaffenen Bildnis dem Abgebildeten, nach seinem Tode seinen Angehörigen
zu.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte
und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die
Eltern.
§ 61 Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht
an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu
gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen
und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von
Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder
seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht
mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzuräumen; dies gilt nicht, wenn
das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer Verwertungsgesellschaft
wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des Urhebers nicht mehr
entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden
kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen
hat. Der Urheber ist nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur
Herstellung eines Filmes zu gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder
seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er
seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz
im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende
Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr
nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf
Tonträger genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so
gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Inhaber des
ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten
Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der
Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden,
wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit
dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu
übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung des
Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Falle des
Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Gerichte zuständig, in
deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige Verfügungen können
erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden,
wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines
Filmes eingeräumt worden ist.
§ 62 Änderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht
vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind
Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder
Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken
sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen
zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich
bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten
Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen
jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines
Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 3) des Urhebers ist
oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben
hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der
Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte
Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der
Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist..
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen
des § 45 Abs. 1, der §§ 46 bis 48, 50, 51, 58, 59 und 61 vervielfältigt wird,
ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Das gleiche gilt in den Fällen des § 53
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes.
Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist
neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und
außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen
vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die
Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe
genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweitig bekannt
ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich
anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen
Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem
anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist
stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle
bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus
der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes
Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses
Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in
einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk
gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben,
das den Kommentar gesendet hat.
Siebenter Abschnitt: Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des
Urhebers.
§ 65 Miturheber, Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu,
so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden
Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke
hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des
Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs,
Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten
Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das
Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits
siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser
Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der in
Absatz 1 Satz 1 bezeichnetem Frist oder läßt als vom Urheber angenommene
Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die
Dauer des Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung
in die Urheberrolle (§ 138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber, nach
seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§ 28
Abs. 2) berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66
Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung.
§ 68 (aufgehoben).
§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis
eingetreten ist.
Achter Abschnitt: Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines
Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines
Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit
sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische,
anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke
geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
§ 69b Urheber in Arbeits- und
Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers
geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller
vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend
anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende
Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: die dauerhafte oder vorübergehende
Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel
und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder
Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese
Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; die Übersetzung, die Bearbeitung,
das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die
Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das
Programm bearbeiten, bleiben unberührt; jede Form der Verbreitung des Originals
eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der
Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit
Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in
bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen
Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen
vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der
Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig
sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person,
die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt
werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich
ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines
Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren
dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies
durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht
erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der
Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig
geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer
oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten
Person vorgenommen; die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne
weiteres zugänglich gemacht; die Handlungen beschränken sich auf die Teile des
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig
sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen
dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, an Dritte
weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, für die Entwicklung,
Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher
Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden
Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre
Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die
berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer
verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder
zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet
werden. § 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die
allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften,
Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung
sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz
von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Warenzeichen und den
Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen,
unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d
Abs. , 2 und 3 und § 69e stehen, sind
nichtig.
Zweiter Teil-Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder
Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Ersten Teils
geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit
darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder
Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe
zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des
Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich
wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche
gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals
geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die
§§ 5, 15 bis 24, 26, 27 und 45 bis 63 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser.
Zweiter Abschnitt
§ 72 Schutz der Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt. (2) Das Recht
nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem
Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach
der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
Dritter Abschnitt: Schutz des ausübenden
Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein
Werk vorträgt oder aufführt oder bei demVortrag oder der Aufführung eines Werkes
künstlerisch mitwirkt.
§ 74 Bildschirm- und Lautsprecherübertragung
Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner
Einwilligung außerhalb des Raumes, indem sie stattfindet, durch Bildschirm,
Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar
gemacht werden.
§ 75 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit
seiner Einwilligung auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht,
den Bild-oder Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(3) Auf die Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers
für die Vermietung und das Verleihen der Bild- oder Tonträger findet § 27
entsprechende Anwendung.
§ 76 Funksendung
(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit
seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.
(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine
Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen
sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) § 20b gilt entsprechend.
§ 77 Öffentliche Wiedergabe
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers mittels Bild-
oder Tonträger oder die Funksendung seiner Darbietung öffentlich wahrnehmbar
gemacht, so ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 78 Abtretung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77
gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten. § 75 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
§ 79 Ausübende Künstler in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
Hat ein ausübender Künstler eine Darbietung in Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbracht, so
bestimmt sich, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, nach dem
Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, in welchem Umfang und unter welchen
Bedingungen der Arbeitgeber oder Dienstherr die Darbietung benutzen und anderen
ihre Benutzung gestatten darf.
§ 80 Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen
(1) Bei Chor-, Orchester- und Bühnenaufführungen genügt in
den Fällen der §§ 74, 75 Abs. 1 und 2 und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung der
Solisten, des Dirigenten und des Regisseurs die Einwilligung der gewählten
Vertreter (Vorstände) der mitwirkenden Künstlergruppen, wie Chor, Orchester,
Ballett und Bühnenensemble. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so wird die
Einwilligung der ihr angehörenden ausübenden Künstler durch die Einwilligung des
Leiters der Gruppe ersetzt.
(2) Zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77
ergebenden Rechte mit Ausnahme der Einwilligungsrechte sind bei Chor-,
Orchester- und Bühnenaufführungen für die mitwirkenden Künstlergruppen jeweils
deren Vorstände und, soweit für eine Gruppe ein Vorstand nicht besteht, der
Leiter dieser Gruppe allein ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf eine
Verwertungsgesellschaft übertragen werden.
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem
Unternehmen veranstaltet, so bedarf es in den Fällen der §§ 74, 75 Abs 1 und 2
und 76 Abs. 1 neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch der
Einwilligung des Inhabers des Unternehmens.
§ 82 Dauer der Rechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen Bild-
oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die Rechte des ausübenden
Künstlers fünfzig Jahre, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach
dem Erscheinen des Bild-oder Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser; die
Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits fünfzig Jahre nach der
Darbietung, diejenigen des Veranstalters fünfundzwanzig Jahre nach der
Darbietung, wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht
erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83 Schutz gegen Entstellung
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung
oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet
ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu
gefährden.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander
angemessene Rücksicht zu nehmen.
(3) Das Recht erlischt mit dem Tode des ausübenden
Künstlers, je doch erst fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende
Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist; die Frist ist nach § 69 zu
berechnen. Nach dem Tode des ausübenden Künstlers steht das Recht seinen
Angehörigen (§ 60
Abs. 3) zu.
§ 84 Beschränkung der Rechte
Auf die dem ausübenden Künstler und dem Veranstalter nach
diesem Abschnitt zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sinngemäß
anzuwenden.
Vierter Abschnitt: Schutz des Herstellers von
Tonträgern
§ 85 Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche
Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ist der Tonträger in
einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als
Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen
des Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach
der Herstellung, wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(3) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Sechsten
Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 61 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
Wird ein erschienener Tonträger, auf den die Darbietung
eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der
Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden
Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser
nach § 76 Abs. 2 und § 77 erhält.
Fünfter Abschnitt. Schutz des
Sendeunternehmens
§ 87
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht, seine
Funksendung weiterzusenden, seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger
aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild-
oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten,
ausgenommen das Vermietrecht, an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen
Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach der ersten
Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten
Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig
verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs.
1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die
Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die
Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die
eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
Sechster Abschnitt: Schutz des
Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem
Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue
Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen
hat.
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht,
die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische
Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und
Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen
des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 87c Schranken des Rechts des
Datenbankherstellers
(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang
wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zum privaten Gebrauch; dies gilt
nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel
zugänglich sind, zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweckgeboten ist und der wissenschaftliche Gebrauch
nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt, für die Benutzung zur
Veranschaulichung des Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist
zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht
oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn
Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre
nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87e Verträge über die Benutzung einer
Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise
zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines
mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Dritter Teil-Besondere Bestimmungen für
Filme
Erster Abschnitt: Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu
verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung folgender ausschließlicher
Nutzungsrechte: das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung
zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen; das Filmwerk zu vervielfältigen
und zu verbreiten; das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur
Vorführung bestimmtes Filmwerk handelt; das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn
es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmwerk handelt; Übersetzungen
und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes in
gleichem Umfang wie dieses zu verwerten.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im
Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel
berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß
anderweitig filmisch zu verwerten.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die in den §§ 70
und 71 bezeichneten Schutzrechte entsprechend anzuwenden.
§ 89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines
Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am
Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein,
das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er
gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem
Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes
benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben
unberührt.
§ 90 Einschränkung der Rechte
(1) Die Bestimmungen über das Erfordernis der Zustimmung
des Urhebers zur Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und zur Einräumung
einfacher Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
(§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Dem Urheber des
Filmwerkes (§ 89) stehen Ansprüche aus § 36 nicht zu.
§ 91Rechte an Lichtbildern
Die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der
Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder erwirbt der
Filmhersteller. Dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte zu.
§ 92 Ausübende Künstler
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller
einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so
liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Abtretung
der Rechte nach § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.
(2) Hat der ausübende Künstler ein in Absatz 1 erwähntes
Recht im voraus an einen Dritten abgetreten, so behält er gleichwohl die
Befugnis, dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks an den
Filmhersteller abzutreten.
§ 93 Schutz gegen Entstellung
Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner Herstellung
benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der
Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung des
Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 83 hinsichtlich der
Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder
andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie
haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu
nehmen.
§ 94 Schutz des Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den
Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung
zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder
Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet
ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen
des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch
bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des § 61
sind entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt: Laufbilder
§ 95
Die §§ 88, 90, 91, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild-
und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend
anzuwenden.
Vierter Teil-Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt: Verwertungsverbot
§ 96
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht
auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben
werden.
Zweiter Abschnitt: Rechtsverletzungen
1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf
Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann
der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70),
Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer
Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten
oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im
Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der
Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des
Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche
die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber
dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch
die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere
Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür
erforderlichen Maßnahmen.
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im
Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder
bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder
Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt
worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des
Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt..
§ 101 Ausnahmen
(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem
Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder
Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person,
der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur
Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die
Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und
dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der
Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als
Vergütung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die
Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen
unterliegen nicht: Bauwerke; ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken
und Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich
Dritter
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung
oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen
oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft
darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat
gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft
Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.
§ 102 Verjährung
Die Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines
anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des
Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig
Jahren von der Verletzung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Verjährung
zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
§ 103 Bekanntmachung des Urteils
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen
werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf
erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas
anderes bestimmt.
(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil
bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht
wird.
(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung
zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der
Bekanntmachungskosten zu verurteilen. Über den Antrag entscheidet das
Prozeßgericht erster Instanz durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der
Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
§ 104 Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird,
(Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für
Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum
Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und
der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster
Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach
den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht für
Urheberrechtsstreitsachen auch durch echtsanwälte vertreten lassen, die bei dem
Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 1
zuständig wäre.
(5) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß
sie sich nach Absatz 4 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.
2. Strafrechtliche Vorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulässiges Anbringen der
Urheberbezeichnung
(1) Wer auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste
die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt
oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, auf einem
Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der
bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die
dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines
Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche
Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des Berechtigten eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder
eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt,
verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ein nachgelassenes Werk oder eine
Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, ein
Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, die Darbietung eines
ausübenden Künstlers entgegen den §§ 74, 75 Abs. 1 oder 2 oder 76 Abs. 1
verwertet,einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, eine Funksendung entgegen §
87 verwertet, einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95
in Verbindung mit § 94 verwertet, eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1
verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108
gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106,
107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 und 108a bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten
Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die
Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108a auf Strafe erkannt,
so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran
dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der
Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
3. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
§ 111a
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke soweit nicht die
Verordnung (EG, ) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum
Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzu, wenden ist, auf Antrag und gegen
Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich
ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden
stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der
Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die
Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von
zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen,
so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob
er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhält. Nimmt der Antragsteller den Antrag
zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der
Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche
Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke
oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die
erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt
die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung an den Antragssteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller
nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch
nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf
die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht
unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem
Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu
ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der
Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine
kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem
Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe
des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im
Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das
Oberlandesgericht.
(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind
die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts
anderes bestimmt ist.
Dritter Abschnitt-Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 112
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem
Gesetz geschütztes Recht richtet sichnach den allgemeinen Vorschriften, soweit
sich aus den §§ 113 bis 119 nichts , anderes ergibt.
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mitseiner Einwilligung und nur insoweit
zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlic, he, n Vertreter erteilt werden.
§ 114 Originale von Werken
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner
Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen
Vertreter erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht, soweit die
Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist, zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst, zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste,
wenn das Werk veröffentlicht ist. In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das
Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Rechtsnachfolger des Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner
Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§
31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von Werken.(1) Gegen den Rechtsnachfolger
des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung
zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht in den Fällen des §
114 Abs. 2 Satz 1, zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes,
wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117 Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch
einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116
erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu
erteilen.
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den
Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden auf die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben (§ 70) und seinen Rechtsnachfolger, auf die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen
Rechtsnachfolger.
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte
Vorrichtungen
§ 119
(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung
oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine,
Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung des Werkes mittels dieser
Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die ausschließlich
zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen und
dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und 71
geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 75 Abs.
2, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach § 87b Abs.
1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Fünfter Teil-Anwendungsbereich, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich des
Gesetzes
1. Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
anderer EU-Staaten und EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke
erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es,
wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich: Deutsche im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausländische Staatsangehörige
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes
früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung
genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen
Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste
gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest
verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung
des Bundesministers der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt
werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes
weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat
ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen
Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den
urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine
Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in
dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für
ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen
Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen
Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische
Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze
1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122 Staatenlose
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 123 Ausländische Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen
oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122
entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht
ausgeschlossen.
2. Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und den
Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß
anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
(1) Den nach den §§ 73 bis 84 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese
stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz für
alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden,
soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen,
so genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder
Tonträger den Schutz nach § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 2 und § 77, wenn die Bild- oder
Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es sei denn, daß
die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen
sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder
Tonträger (§ 75 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 76 Abs. 1) sowie
den Schutz nach § 77, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausgestrahlt worden ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den
Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und
123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74, 75 Abs. 1 und § 83 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, auch wenn die
Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen. Das gleiche gilt für den
Schutz nach § 76 Abs. 1, soweit es sich um die unmittelbare Sendung der
Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6 gewährt,
so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach § 82 zu
überschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. §
120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der
Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 2 zu
überschreiten.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder
Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt
der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen
Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle
Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist
anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt spätestens mit dem Ablauf der
Schutzdauer in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die
Schutzfrist nach § 87 Abs. 2 zu überschreiten.
(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in §
120 Abs. 2 Nr.2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne Sitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach
§ 87b gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder
Hauptniederlassung sich im Gebiet eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten
Staaten befindet oder ihr satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser
Staaten befindet und ihre Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen
Wirtschaft oder zur Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige sowie
juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie von
Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten schließt;
diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und
wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind
anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2
und 3 entsprechend.
Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor
seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu
diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach
Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen
Vorschriften.
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer
Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des
Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
§ 131 Vertonte Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes
zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S.
793) ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und
öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen auch weiterhin in gleichem
Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn die
Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen
ist.
§ 132 Verträge
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der
§§ 42, 43 und 79 auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die §§ 40 und 41 gelten für solche
Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2
genannten Fristen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene
Verfügungen bleiben wirksam.
§ 133 (aufgehoben)
§ 134 Urheber ist, wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als
Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135,
weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische
Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der
Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den
bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines
Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen
ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz
ihm gewährt.
§ 135a Berechnung der Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor seinem
Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und liegt das
für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit Ablauf der
Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfältigung und Verbreitung
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz
unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden. (2) Die
nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten
Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen
Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an
den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
§ 137 Übertragung von Rechten
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die
entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch erstreckt sich die Übertragung
im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch dieses Gesetz begründet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt
sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt,
wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem
Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder
Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu
zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis
eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die
verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald
nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die Zeit
nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der
Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber
das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist
die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf
die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des
Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1.
Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen
ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem
Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer
des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
§ 137b Bestimmte Ausgaben
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des
Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und
Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach
dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe
nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer
des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
§ 137c Ausübende Künstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des
Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli
1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991
seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen
sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so
ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz
dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre
nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den
die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Achten Abschnitts des Ersten Teils
sind auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen
worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr.
3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1.
Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69 g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor
dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
§ 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften
dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke Darbietungen,
Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines
Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum
Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden so gilt für die Vermietung
nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 75
Abs. 2, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der Vermieter
jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3
hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3
finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30 Juni
1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist,
zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese
Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2
Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein
ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für
das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
Herstellung eines Filmwerks mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung
zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließliche
Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die
Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung
eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des
Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung..
§ 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem
1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts
verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum
30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch
auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995
noch nicht erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli
1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem
Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von
Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 7) und der Filmhersteller (§§
94 und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf
jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1.
Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im
Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz
2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen
wurden.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten
Teils sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und
dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998.
(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor dem
1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden,
sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung eines
Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren Herstellern,
von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört, geschlossen worden
ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter den Herstellern vor,
ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung zu unterscheiden,
und würde die Satellitensendung der gemeinsam hergestellten Produktion durch
einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder sprachlich beschränkten
ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers beeinträchtigen, so ist die
Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber dieser ausschließlichen
Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden,
sofern der Vertrag über die Einräumung des
Kabelweitersenderechts nach dem 1. Juni 1998 geschlossen wurde.
Dritter Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 138 Urheberrolle
(1) Die Urheberrolle für die in § 66 Abs. 2 Satz 2
vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das Patentamt bewirkt die
Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der
zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der
Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet
das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit
Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
endgültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach §
131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich
bekanntgemacht. Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im
voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in die Urheberrolle ist jedem gestattet.
Auf Antrag werden Auszüge aus der Rolle erteilt; sie sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der
Urheberrolle zu erlassen, zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von
Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die Ausfertigung eines
Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren
Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die
Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die
Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die
Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung darf 30 Deutsche
Mark nicht übersteigen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim
Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
§ 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung erhält folgende
Fassung: "Alle Verletzungen des Patent-, ebrauchsmuster-, Warenzeichen-
und Geschmacksmusterrechtes, soweit sie als Vergehen strafbar sind, sowie
die Vergehen nach §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes."
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952
unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
In das Gesetz über das am das am 6. September 1952
unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen vom 24. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 101) wird nach Artikel 2
folgender Artikel 2a eingefügt: "Artikel 2a Für die Berechnung der Dauer des
Schutzes, den ausländische Staatsangehörige für ihre erke nach dem
Abkommen im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen, sind die Bestimmungen in
Artikel IV Nr. 4 bis 6 des Abkommens anzuwenden."
§ 141 Aufgehobene Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
die §§ 57 bis 60 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken
vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen
Bundes S. 339); die §§ 17 bis 19 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 4); das Gesetz betreffend das
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 in der
Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum
Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910 und des Gesetzes zur
Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1395);.die §§ 3, 13 und 42 des
Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 17) in der Fassung des
Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910; das Gesetz betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar
1907 (Reichsgesetzbl. S. 7) in der Fassung des
Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910, des Gesetzes zur Verlängerung
der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 und des Gesetzes zur
Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758), soweit es nicht den
Schutz von Bildnissen betrifft die Artikel I, III und IV des Gesetzes zur
Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der
Literatur und Kunst vom 22. Mai 1910; das Gesetz zur Erleichterung der Filmbe,
richterstattung vom 30. April 1936 (Reichsgesetzbl. I
S.404); § 10 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im
Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S.
269).
§ 142 Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Anlage (zu § 54d Abs. 1 des
Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütungssätze
1. Vergütung nach § 54 Abs. 1 :
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM
2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
18,00 DM
3. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher
Nutzung 0,12 DM
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher
Nutzung 0,17 DM
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen
Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht
erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1
beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung bis 12
Vervielfältigungen je Minute 75,- DM von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute
100,- DM von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,- DM über 70
Vervielfältigungen je Minute 600,- DM
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2
beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den
Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen
Büchern hergestellt werden, 0,05 DM
b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM
3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige
Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist
der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung
sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
III. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2 Die Vergütung aller
Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit
einer Leistung von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute: 75,-DM von 13 bis 35
Vervielfältigungen je Minute: 100,-DM von 36 bis 70 Vervielfältigungen je
Minute: 150,-DM über 70 Vervielfältigungen je Minute: 600,- DM Die Vergütung
aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A 4-Seite der
Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den
Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen
Büchern hergestellt werden: 0,05 DM
b) bei allen übrigen Ablichtungen: 0,02 DM
Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden. Bei Vervielfältigungsverfahren
vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
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