|
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909
RGBl. S. 499
in der Fassung der Änderungen vom 21. Juli 1965
BGBl. I, S. 625 , vom 25. Juni 1969 BGBl. I, S.
645 , vom 26. Juni 1969 BGBl. I, S. 633 ,
vom 23. Juni 1970 BGBl. I, S. 805 , vom 2.
März 1974 BGBl. I, S. 469 , vom 10. März 1975
BGBl. I, S. 685 , vom 15. Mai 1986 BGBl.
I, S. 721 , vom 25. Juli 1986 BGBl. I, S. 1169 ,
vom 22. Oktober 1987 BGBl. I, S. 2294 , vom 7.
März 1990 BGBl. I, S. 422 , vom 17. Dezember 1990
BGBl. I, S. 2840 , vom 25. Juli 1994
BGBl. I, S. 1738 , vom 2. September 1994
BGBl. I, S. 2278 , vom 5. Oktober 1994
BGBl. I, S. 2911 , vom 25. Oktober 1994
BGBl. I, S. 3121 vom 13. August 1997
BGBl. I, S. 2040 vom 22. Juni 1998 BGBl.
I, S. 1481 vom 27. Juni 2000 (FernAbsG) BGBl. I, S. 903 vom 1.
September 2000 (vgl. Werbung) BGBl. I, S. 1374; in Kraft ab 14.9.2000
durch Artikel 5 (24) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001, in Kraft ab 1. Januar 2002 (BGBl. Teil I/2001, S.
3184) durch Artikel 15 des "Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen
auf dem Gebiet des geistigen Eigentums" vom 13. Dezember 2001, in Kraft ab
1. Januar 2002 (BGBl. Teil I/2001, S. 3677) und durch Artikel 6 des
"Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den
Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)" vom 23.
Juli 2002 (BGBl. Teil I/2002, Nr. 53 vom 31.7.2002, S. 2852; in Kraft
getreten am 1. August 2002 - Aufhebung von Abs. 3 + 4 in § 27)
§ 1 Generalklausel
Wer im
geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die
gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen werden.
§ 2 Vergleichende
Werbung
(1) Vergleichende Werbung ist jede
Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Vergleichende Werbung verstößt gegen die
guten Sitten im Sinne von § 1, wenn der Vergleich
1. sich nicht
auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe
Zweckbestimmung bezieht;
2. nicht
objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;
3. im
geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem
Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen
oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;
4. die
Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;
5. die Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse
eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware
oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten
Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
(3) Bezieht sich der Vergleich auf ein
Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind
der Zeitpunkt des Endes des Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der
Zeitpunkt des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das Angebot nur so
lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf
hinzuweisen.
§ 3 Irreführende
Angaben
Wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die
Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher
Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs
oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den
Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende
Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben
im Rahmen vergleichender Werbung.
§ 4 Strafbare
Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein
eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die
Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von
Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die
Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder
den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und
zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im
Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten
unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder
Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem
Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen
geschah.
§ 5 Bildwerbung
Im Sinne der
Vorschriften der §§ 3, 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildliche
Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleichzuachten, die darauf berechnet
und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
§ 6 Verkauf von Waren aus
Insolvensmasse
(1) Wird in öffentlichen
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse
stammen, aber nicht mehr zum Bestande der Konkursmasse gehören, so ist dabei
jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren
Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 6a Verkauf durch
Hersteller
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit
dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine
Eigenschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß er
1.
ausschließlich an den letzten Verbraucher verkauft oder
2. an den
letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverkäufern oder gewerblichen
Verbrauchern eingeräumten Preisen verkauft oder
3.
unmißverständlich darauf hinweist, daß die Preise beim Verkauf an den letzten
Verbraucher höher liegen als beim Verkauf an Wiederverkäufer oder gewerbliche
Verbraucher, oder dies sonst für den letzten Verbraucher offenkundig ist.
(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem
letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine
Eigenschaft als Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche
Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3
erfüllt.
§ 6b Berechtigungsscheine für letzte
Verbraucher
Wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher
Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren
ausgibt oder wegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen
nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln
ausgegeben werden.
§ 6c Schneeballsystem
Wer es im
geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur
Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu
veranlassen, sie würden entweder von dem Veranlasser selbst oder von einem
Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger
Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige
Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 6d [aufgehoben]
§ 6e [aufgehoben]
§ 7 Sonderveranstaltungen,
Sonderangebote
(1) Wer Verkaufsveranstaltungen im
Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der
Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung
besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder
durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Eine Sonderveranstaltung im Sinne des
Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete
Waren angeboten werden und diese Angebote sich in den regelmäßigen
Geschäftsbetrieb des Unternehmens einfügen (Sonderangebote).
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Sonderveranstaltungen für die Dauer von zwölf Werktagen
1. beginnend
am letzten Montag im Januar und am letzten Montag im Juli, in denen Textilien,
Bekleidungsgegenstände, Schuhwaren, Lederwaren oder Sportartikel zum Verkauf
gestellt werden (Winter- und Sommerschlußverkäufe),
2. zur Feier
des Bestehens eines Unternehmens im selben Geschäftszweig nach Ablauf von
jeweils 25 Jahren (Jubiläumsverkäufe).
§ 7a [aufgehoben]
§ 7b [aufgehoben]
§ 7c [aufgehoben]
§ 7d [aufgehoben]
§ 8
Räumungsverkauf
(1) Ist die Räumung eines vorhandenen
Warenvorrats
1. infolge
eines Schadens, der durch Feuer, Wasser, Sturm oder ein vom Veranstalter nicht
zu vertretendes vergleichbares Ereignis verursacht wurde oder
2. vor
Durchführung eines nach den baurechtlichen Vorschriften anzeige- oder
genehmigungspflichtigen Umbauvorhabens
den Umständen nach unvermeidlich
(Räumungszwangslage), so können, soweit dies zur Behebung der Räumungszwangslage
erforderlich ist, Räumungsverkäufe auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3
für die Dauer von höchstens zwölf Werktagen durchgeführt werden. Bei der
Ankündigung eines Räumungsverkaufs nach Satz 1 ist der Anlaß für die Räumung des
Warenvorrats anzugeben.
(2) Räumungsverkäufe wegen Aufgabe des
gesamten Geschäftsbetriebs können auch außerhalb der Zeiträume des § 7 Abs. 3
für die Dauer von höchstens 24 Werktagen durchgeführt werden, wenn der
Veranstalter mindestens drei Jahre vor Beginn keinen Räumungsverkauf wegen
Aufgabe eines Geschäftsbetriebs gleicher Art durchgeführt hat, es sei denn, daß
besondere Umstände vorliegen, die einen Räumungsverkauf vor Ablauf dieser Frist
rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 sind spätestens eine Woche, Räumungsverkäufe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
und nach Absatz 2 spätestens zwei Wochen vor ihrer erstmaligen Ankündigung bei
der zuständigen amtlichen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie
anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Grund
des Räumungsverkaufs,
2. den Beginn
und das Ende sowie den Ort des Räumungsverkaufs,
3. Art,
Beschaffenheit und Menge der zu räumenden Waren,
4. im Falle
eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung der Verkaufsfläche,
die von der Baumaßnahme betroffen ist,
5. im Falle
eines Räumungsverkaufs nach Absatz 2 die Dauer der Führung des
Geschäftsbetriebs.
Der Anzeige sind Belege für die den Grund
des Räumungsverkaufs bildenden Tatsachen beizufügen, im Falle eines
Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 auch eine Bestätigung der Baubehörde über
die Zulässigkeit des Bauvorhabens.
(4) Zur Nachprüfung der Angaben sind die
amtlichen Berufsvertretungen von Handel, Handwerk und Industrie sowie die von
diesen bestellten Vertrauensmänner befugt. Zu diesem Zweck können sie die
Geschäftsräume des Veranstalters während der Geschäftszeiten betreten. Die
Einsicht in die Akten und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen ist
jedem gestattet.
(5) Auf Unterlassung der Ankündigung oder
Durchführung des gesamten Räumungsverkaufs kann in Anspruch genommen werden, wer
1. den
Absätzen 1 bis 4 zuwiderhandelt,
2. nur für den
Räumungsverkauf beschaffte Waren zum Verkauf stellt (Vor- und Nachschieben von
Waren).
(6) Auf Unterlassung kann ferner in
Anspruch genommen werden, wer
1. den Anlaß
für den Räumungsverkauf mißbräuchlich herbeigeführt hat oder in anderer Weise
von den Möglichkeiten eines Räumungsverkaufs mißbräuchlich Gebrauch macht,
2. mittelbar
oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb, dessen Aufgabe angekündigt worden war,
fortsetzt oder als Veranstalter des Räumungsverkaufs vor Ablauf von zwei Jahren
am selben Ort oder in benachbarten Gemeinden einen Handel mit den davon
betroffenen Warengattungen aufnimmt, es sei denn, daß besondere Umstände
vorliegen, die die Fortsetzung oder Aufnahme rechtfertigen,
3. im Falle
eines Räumungsverkaufs nach Absatz 1 Nr. 2 vor der vollständigen Beendigung der
angezeigten Baumaßnahme auf der davon betroffenen Verkaufsfläche einen Handel
fortsetzt.
§ 9 [aufgehoben]
§ 10 [aufgehoben]
§ 11 [aufgehoben]
§ 12 [aufgehoben]
(aufgehoben
durch "Gesetz zur Bekämpfung der Korruption" vom 13. August 1997 / BGBl. I, S.
2038 /; Übernahme als neueingefügter " 26. Abschnitt: Straftaten gegen den
Wettbewerb " in das Strafgesetzbuch.
(1)
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder
Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung
dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen Dritten bei dem
Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird ein Angestellter oder
Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft, der im geschäftlichen
Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt
oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen
Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.
§ 13 Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche, Klagebefugnis
(1) Wer den § 4 , § 6, § 6c
zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) In den Fällen der § 1, § 3, § 4, § 6 bis
6c, §§ 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden
1. von
Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung
betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen,
2. von
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche
Leistungen gleich oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie
insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblich
Interessen tatsächlich wahrnehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung
betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu
beeinträchtigen,
3. von
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in
dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4
der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG
Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese
Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der
Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher
berührt werden,
4. von den
Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(3) [aufgehoben]
(4) Werden in den in Absatz 2 genannten
Fällen die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch
gegen den Inhaber des Betriebs begründet.
(5) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht
geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu
dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(6) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung
entstehenden Schadens ist verpflichtet:
1. wer im
Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben
irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von
periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend
gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend
waren;
2. wer den §§
6 bis 6c, § 7, 8 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
(7) [Absatz 7 neu eingefügt ab
1.1.2002: BGBl. Teil I/2001, S. 3185] § 13 des Unterlassungsklagengesetzes
und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass an die Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, an die
Stelle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes § 13 Abs. 2 Nr. 2
dieses Gesetzes und an die Stelle der in den §§ 1 und 2 des
Unterlassungsklagengesetzes geregelten Unterlassungsansprüche die in § 13 Abs. 2
dieses Gesetzes bestimmten Unterlassungsansprüche treten.
§ 13a Rücktrittsrecht bei
Werbeangaben
(1) Ist der Abnehmer durch eine
unwahre und zur Irreführung geeignete Werbeangabe im Sinne von § 4, die für den
Personenkreis, an den sie sich richtet, für den Abschluß von Verträgen
wesentlich ist, zur Abnahme bestimmt worden, so kann er von dem Vertrag
zurücktreten. Geht die Werbung mit der Angabe von einem Dritten aus, so steht
dem Abnehmer das Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der andere Vertragsteil die
Unwahrheit der Angabe und ihre Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte
oder sich die Werbung mit dieser Angabe durch eigene Maßnahmen zu eigen gemacht
hat.
(2) Der Rücktritt muß dem anderen
Vertragsteil gegenüber unverzüglich erklärt werden, nachdem der Abnehmer von den
Umständen Kenntnis erlangt hat, die sein Rücktrittsrecht begründen. Das
Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor dem Ablauf von sechs
Monaten nach dem Abschluß des Vertrages erklärt wird. Es kann nicht im voraus
abbedungen werden.
(3) Die Folgen des Rücktritts bestimmen sich
bei beweglichen Sachen nach den §§ 312f und 357 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen. Geht die Werbung von einem Dritten aus, so trägt im Verhältnis
zwischen dem anderen Vertragsteil und dem Dritten dieser den durch den Rücktritt
des Abnehmers entstandenen Schaden allein, es sei denn, daß der andere
Vertragsteil die Zuwiderhandlung kannte.
§ 14 Anschwärzung
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes
über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder
Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des
Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen
nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens
verpflichtet. Der Verletzte kann auch den Anspruch geltend machen, daß die
Behauptung oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
(2) Handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr
ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf Unterlassung nur zulässig,
wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der
Anspruch auf Schadensersatz kann nur geltend gemacht werden, wenn der
Mitteilende die Unrichtigkeit der Tatsachen kannte oder kennen mußte.
(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet
entsprechende Anwendung.
§ 15
(1) Wer wider besseres Wissen über das
Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des
Geschäfts, über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Tatsachen
der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb
des Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten
Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder
Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebs neben
dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen
geschah.
§ 16 [aufgehoben]
§ 17 Verrat
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter oder
Lehrling eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm
vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist,
während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken
des Wettbewerbs aus Eigennutz zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem
Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem
Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen,
1. sich ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung
technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten
Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das
Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1
bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach
Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat,
unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter bei der Mitteilung weiß,
daß das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder wenn er es selbst im
Ausland verwertet.
§ 18 Verwertung von
Vorlagen
Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die
ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften
technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte,
Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbes oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder
an jemand mitteilt.
§ 19 Schadenersatz
Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten außerdem zum Ersatze des entstandenen
Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 20 Verleiten und Erbieten zum
Verrat
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbes
oder aus Eigennutz jemand zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18 zu verleiten
sucht oder das Erbieten eines anderen zu einem solchen Vergehen annimmt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des
Wettbewerbes oder aus Eigennutz sich zu einem Vergehen gegen die §§ 17 oder 18
erbietet oder sich auf das Ansinnen eines anderen zu einem solchen Vergehen
bereit erklärt.
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend.
§ 20a Im Ausland begangene
Straftaten
Bei Straftaten
nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 21 Verjährung
(1) Die in diesem Gesetze bezeichneten
Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von
der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Für die Ansprüche auf Schadensersatz
beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden
entstanden ist.
§ 22 Strafantrag,
Privatklage
(1) Die Tat wird, mit Ausnahme der in
den §§ 4 und 6c bezeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt in den
Fällen der §§ 17, 18 und 20 nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des
besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält.
(2) Wegen einer Straftat nach den §§ 4 und
6c ist neben dem Verletzten (§ 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung) jeder
der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände zur Privatklage
berechtigt.
§ 23 Bekanntmachung des
Urteils
(1) Wird in den Fällen des § 15 auf
Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die
Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Ist auf Grund einer der Vorschriften
dieses Gesetzes auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urteile der
obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, den verfügenden Teil des
Urteils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei
öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
zu bestimmen.
§ 23a Bemessung des Streitwertes bei
Unterlassungsklagen
Bei der
Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf Unterlassung von Zuwiderhandlungen
gegen die §§ 1, 3, 4, 6, 6a bis 6c, 7, 8 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,
wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder eine Belastung
einer der Parteien mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert angesichts
ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint.
§ 23b Herabsetzung des
Streitwertes
(1)
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die
Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche
Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen,
daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Das Gericht
kann die Anordnung davon abhängig machen, daß die Partei außerdem glaubhaft
macht, daß die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar
noch mittelbar von einem Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge,
daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach
diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von
dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts
nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für
diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der
Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der
Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt
wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
§ 24 örtliche
Zuständigkeit
(1) Für Klagen auf Grund dieses
Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Für Personen, die im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
Wohnsitz haben, ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist
außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten
Gewerbetreibenden, Verbänden oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der
Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
§ 25 Einstweilige
Verfügung
Zur Sicherung
der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können
einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935, 940 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
§ 26 [aufgehoben]
§ 27 Sachliche Zuständigkeit
(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören,
sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für
Handelssachen; ausgenommen sind Rechtsstreitigkeiten, in denen ein letzter
Verbraucher einen Anspruch aus § 13a geltend macht, der nicht aus einem
beiderseitigen Handelsgeschäft nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes herrührt.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als
Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in
Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 27a Einigungsstellen
(1) Die Landesregierungen errichten
bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses
Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).
(2) Die Einigungsstellen sind für den Fall
ihrer Anrufung durch einen letzten Verbraucher oder einen in § 13 Abs. 2 Nr. 3
genannten Verbraucherverband mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum
Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, als Vorsitzendem und einer
gleichen Anzahl von Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern, im
übrigen mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei sachverständigen
Gewerbetreibenden als Beisitzern zu besetzen. Der Vorsitzende soll auf dem
Gebiete des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die Beisitzer werden von dem
Vorsitzenden für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das
Kalenderjahr aufzustellenden Liste der Beisitzer berufen. Die Berufung soll im
Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von
Mitgliedern der Einigungsstelle sind §§ 41 bis 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch
entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer
für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).
(3) Die Einigungsstellen können bei
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a von jeder Partei zu
einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden, soweit die
Wettbewerbshandlungen den geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher
betreffen. Bei sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 13 und 13a
können die Einigungsstellen angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt.
(4) Für die Zuständigkei, t der
Einigungsstellen ist § 24 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt
ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen
die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des
Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige
Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt,
Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen
Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen
versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine
Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muß er
in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der
Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus
einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die
Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den
geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für
unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.
(9) [§ 27a Absatz 9 neu gefasst ab
1.1.2002: BGBl. Teil I/2001, S. 3185] Durch die Anrufung der
Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das
Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Der Vorsitzende
hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3
Satz 1 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig
gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung
eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur
Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig,
wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor
der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle
erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß der geltend gemachte
Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des
Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung
unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern
angehörenden Gewerbetreibenden (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 -
BGBl. I S. 920) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern, sowie
Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu
treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein
Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verbraucher
zu berücksichtigen.
§ 28 [aufgehoben]
§ 29 [aufgehoben]
§ 30 Inkraftreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober
1909 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (RGBl. S.
145) außer Kraft.
|